Er sagte: "Eine von euch ist geschieden." Und weil dies die Beseitigung einer der beiden Verfügungsbefugnisse ist, die auf Dominanz und Auswirkung beruhen, gleicht es der Freilassung eines Sklaven. Das Richtige ist jedoch, so Gott will, dass das Los hier nicht zur Anwendung kommt, aufgrund dessen, was wir bereits darlegten. Es unterscheidet sich von dem, worauf sie es analog anwendeten, denn das Recht stand nicht für eine bestimmte Person fest, weshalb die Scharia das Los als Bestimmungsmittel einsetzte, da es zur Identifizierung taugt. In unserem Rechtsfall jedoch ist die Scheidung zweifellos bei einer bestimmten Frau eingetreten, und das Los hebt sie nicht von ihr auf, noch lässt es sie auf eine andere fallen. Es ist nicht sicher, dass das Los nicht auf eine andere als sie fällt, und die Wahrscheinlichkeit, dass das Los auf eine andere fällt, ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass es auf sie fällt; vielmehr ist dies bei einer anderen sogar noch wahrscheinlicher, denn wenn sie vier sind, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer von ihnen gezielt eintritt, seltener als die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer von dreien eintritt. Deshalb gilt: Wenn seine Schwester mit einer fremden Frau verwechselt wird, oder ein verendetes Tier mit einem rituell geschlachteten, oder seine Ehefrau mit einer fremden, oder wenn er durch Scheidung schwört, keine Dattel zu essen, und dies bei Datteln geschieht, und dergleichen mehr, dessen Aufzählung zu weit führen würde, so kommt das Los nicht zur Anwendung. Ebenso verhält es sich hier. Was den Hadith von Ali betrifft, so bezieht er sich auf das Erbe, nicht auf die Erlaubnis (des ehelichen Verkehrs), und uns ist unter den Gefährten niemand bekannt, der dies bezüglich der Erlaubnis behauptet hätte.
Abschnitt: Nach der Ansicht unserer Gefährten gilt: Wenn er erwähnt, dass die geschiedene Frau nicht diejenige ist, auf die das Los fiel, so hat sich herausgestellt, dass sie ihm verboten war, und das Eintreten der Scheidung erfolgt ab dem Zeitpunkt, als er sie schied, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Erwähnung. Seine Aussage hierin wird akzeptiert, da er gegen sich selbst bekennt. Diejenige, auf die das Los fiel, wird ihm zurückgegeben, da wir feststellten, dass sie nicht geschieden ist; das Los ist keine Scheidung, weder explizit noch implizit. Wenn sie nicht erneut geheiratet hat, wird sie ihm zurückgegeben, und seine Aussage wird hierin akzeptiert, da es eine Angelegenheit ist, die ihn betrifft und nur durch ihn bekannt ist, es sei denn, sie hätte bereits geheiratet oder es gäbe ein Richterurteil, denn wenn sie geheiratet hat, ist das Recht des zweiten Ehemannes damit verbunden, weshalb seine Aussage zur Annullierung ihrer Ehe nicht akzeptiert wird. Das Los durch die Entscheidung des Richters zur Trennung kann der Ehemann nicht aufheben, daher tritt die Trennung für beide Eheleute ein. Ahmad sagte in der Überlieferung von al-Maymuni: Wenn er vier Ehefrauen hat und eine von ihnen schied, ohne zu wissen, welche er schied, wirft er das Los unter ihnen aus; wenn er das Los unter ihnen auswirft und das Los fiel auf...
(15) In A, B Ergänzung: "min" (von). (16) Fehlt in: Original, A, M. (17) In B: "wa-la" (und nicht).
قال: إحْدَاكُنَّ طالِقٌ. ولأنَّه إزالَةُ أحدِ المِلْكَيْنِ المَبْنِيَّيْنِ على التَّغْلِيبِ والسِّرَايَةِ، أشْبَهَ العِتْقَ. والصَّحيحُ إنْ شاءَ اللَّهُ، أَنَّ القُرْعةَ لا تَدخلُ ههُنا، لما قدَّمْنَا، وفارَقَ ما قاسُوا عليه، فإنَّ الحقَّ لم يَثْبُتْ لواحدٍ بعَيْنِه، فجعلَ الشَّرْعُ القُرْعةَ مُعَيِّنَةً، فإنَّها تَصْلُحُ للتَّعْيينِ، وفى مسْألتِنا؛ الطَّلاقُ واقعٌ فى مُعَيَّنَةٍ لا مَحَالَةَ، والقُرْعةُ لا تَرْفَعُه عنها، ولا تُوقِعُه على غيرِها، ولا يُؤْمَنُ (١٥) وقوعُ القُرْعةِ على غيرِها، واحْتمالُ وُقوعِ القُرْعةِ على غيرِها، كاحْتمالِ وُقوعِها عليها، بل هو أظْهرُ فى غيرِها؛ فإنَّهُنَّ إذا كُنَّ أرْبعًا، فاحْتمالُ وُقوعِه فى (١٦) واحدة مِنهنَّ بعَيْنِها، أنْدَرُ من احْتمالِ وُقوعِه فى واحدةٍ مِن ثلاثٍ، ولذلك لو اشْتَبَهَتْ أُختُه بأجْنَبِيَّةٍ، أو مَيْتَةٌ بِمُذَكَّاةٍ، أو زوجتُه بأجْنَبِيّةٍ، أو حَلَفَ بالطَّلاقِ لا يَأْكُلُ تَمْرَةً، فوقَعَتْ فى تَمْرٍ، وأشْباهُ ذلك ممَّا يَطولُ ذِكْرُه، لا تَدْخُلُه قُرعةٌ، فكذا ههُنا. وأمَّا حديث عَلىٍّ، فهو فى الميراثِ، لا فى الحِلِّ، وما (١٧) نَعْلَمُ بالقولِ بها فى الحِلِّ مِن الصَّحابةِ قائلًا.
فصل: فعلى قولِ أصْحابِنا، إذا ذَكَرَ أَنَّ المُطَلَّقَةَ غيرُ التى وقَعَتْ عليها القُرْعةُ، فقد تَبَيَّنَ أنَّها كانت مُحَرمَة عليه، ويَكونُ وُقوعُ الطَّلاقِ مِن حِينَ طَلَّقَ، لا من حينَ ذَكَرَ. وقولُه فى هذا مقبولٌ؛ لأنَّه يُقِرُّ على نفسِه، وتُرَدُّ إليه التى خَرَجَتْ عليها القُرْعةُ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا أنَّها غيرُ مُطَلَّقَةٍ، والقُرْعةُ ليست بطلاقٍ، لا صَرِيحٍ ولا كِنَايةٍ، فإنْ لم تَكُنْ تَزَوَّجَتْ، رُدَّت إليه، وقُبِلَ قولُه فى هذا؛ لأنَّه أمْرٌ مِن جِهَتِه، لا يُعْرَفُ إلَّا مِنْ قِبَلِه، إلَّا أَنْ تَكُونَ قد تَزَوّجَت، أو يَكُونَ بحُكْمِ حاكمٍ؛ لأنَّها إذا تَزَوّجَتْ تَعَلَّقَ بها حقُّ الزَّوجِ الثَّانى، فلا يُقْبَلُ قولُه فى فَسْخِ نكاجه، والقُرْعةُ من جِهَةِ الحاكمِ بالفُرْقَةِ لا يُمْكِنُ الزَّوجُ رَفْعَها، فتَقَعُ الفُرْقةُ بالزَّوْجَيْنِ. قال أحمدُ، فى روايةِ المَيْمُونِىِّ: إذا كانَ له أربعُ نِسْوةٍ، فطَلَّقَ واحدةً مِنهُنّ، ولم يَدْرِ أيَّتَهُنَّ طَلَّقَ، يُقرِعُ بينَهُنَّ، فإن أقْرَعَ بينَهُنَّ، فوَقَعَتِ القُرْعةُ على
(١٥) فى أ، ب زيادة: "من".(١٦) سقط من: الأصل، أ، م.(١٧) فى ب: "ولا".