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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 525Abschnitt

Übersetzung · DE

einer, dann nannte er diejenige, die er geschieden hatte, und sagte: "Diese." Sie kehrt zu ihm zurück, und diejenige, von der er angab, er habe sie geschieden, auf die fällt die Scheidung. Wenn sie bereits geheiratet hat, so ist dies eine Angelegenheit, die bereits vergangen ist. Wenn der Richter unter ihnen das Los ausgeworfen hat, so liebe ich es nicht, dass sie zu ihm zurückkehrt, da der Richter in dieser Angelegenheit eine größere Autorität hat als er. Abu Bakr und Ibn Hamid sagten: Wann immer er das Los auswirft und dann sagt: "Die geschiedene Frau ist eine andere als diese", tritt die Scheidung bei beiden ein, und keine von beiden kehrt zu ihm zurück, außer dass diejenige, die er durch die Scheidung spezifiziert hat, ihm durch seine Aussage verboten ist; sie erbt von ihm, wenn er stirbt, aber er erbt nicht von ihr. Nach der Analogie ihrer Aussage folgt daraus, dass ihn ihre Unterhaltspflicht trifft, es ihm aber nicht erlaubt ist, den ehelichen Verkehr mit ihr zu vollziehen.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Diese ist die Geschiedene", so wird dies von ihm akzeptiert. Wenn er sagt: "Diese ist die Geschiedene, vielmehr diese", so sind beide geschieden, denn er hat den Vollzug der Scheidung bei der Ersten eingeräumt, was akzeptiert wurde, dann wurde sein Bekenntnis zur Scheidung der Zweiten akzeptiert, aber sein Widerruf bezüglich dessen, was er an Scheidung der Ersten eingeräumt hatte, wird nicht akzeptiert. Ebenso verhält es sich, wenn es drei sind und er sagt: "Diese, vielmehr diese, [vielmehr diese]." Sie sind alle drei geschieden. Wenn er sagt: "Diese oder diese, vielmehr diese", so ist die dritte geschieden sowie eine der ersten beiden. Wenn er sagt: "Ich habe diese geschieden, vielmehr diese oder diese", so ist die erste geschieden sowie eine der beiden letzten. Wenn er sagt: "Du bist geschieden, und diese oder diese", so sagte der Qadi: Es ist ebenso. Er erwähnte, dass dies die Ansicht von al-Kisa'i ist. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Die zweite wird geschieden, und der Zweifel bleibt hinsichtlich der ersten und der dritten. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass er die zweite an die erste ohne Zweifel angeschlossen hat, dann aber zwischen der zweiten und der dritten das Zweifelswort einfügte, sodass der Zweifel in Bezug auf diese beiden besteht. Wenn er sagte: "Ich habe diese oder diese und diese geschieden", so ist die dritte geschieden, und es besteht Zweifel bezüglich der ersten beiden. Es ist möglich, dass in diesen beiden Fällen der Zweifel alle betrifft, denn im ersten Fall brachte er das Zweifelswort nach ihnen beiden, sodass es auf beide zurückgeht; im zweiten Fall schloss er die dritte an den Zweifel an. Wenn er also sagt: "Ich habe diese und diese oder diese geschieden", wird er zur Klarstellung aufgefordert.

Anmerkungen

(18) In M: "la" (nicht). (19) Fehlt in: Original, M. (20) In B, M: "al-thaniya" (die zweite). (21) Abu Ali al-Hasan ibn Ali ibn Hamza al-Kisa'i, der Grammatiker, einer der sieben Koranleser, gestorben im Jahr 189 n.H. Tarikh al-Ulama' al-Nahwiyyin 190-193.

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