zur Klarstellung aufgefordert. Wenn er sagt: "Es ist die dritte", ist sie allein geschieden. Wenn er sagt: "Ich habe sie nicht geschieden", sind die ersten beiden geschieden. Wenn er keine Klarstellung gibt, wird zwischen den ersten beiden und der dritten das Los ausgeworfen. Der Qadi sagte im "al-Mujarrad": Dies ist das Korrekteste. Wenn er sagt: "Ich habe diese oder diese und diese geschieden", wird er zur Klarstellung aufgefordert. Wenn er sagt: "Es ist die erste", ist sie allein geschieden. Wenn er sagt: "Es ist nicht die erste", sind die anderen beiden geschieden, so wie wenn er sagen würde: "Ich habe diese oder diese beiden geschieden." Es steht ihm nicht zu, den ehelichen Verkehr zu vollziehen, bevor eine Bestimmung erfolgt ist; wenn er ihn vollzieht, gilt dies nicht als Bestimmung. Wenn eine der beiden stirbt, ist die Scheidung für die andere nicht bestimmt. Abu Hanifa sagte: Die Scheidung ist für die andere bestimmt, da sie vor der Bestätigung ihrer Scheidung gestorben ist. Unser Argument ist, dass der Tod einer der beiden oder der Vollzug des ehelichen Verkehrs mit ihr die Möglichkeit, dass sie die Geschiedene ist, nicht aufhebt, daher ist es keine Bestimmung für die andere, genauso wenig wie ihre Krankheit. Wenn er sagt: "Ich habe diese und diese oder diese und diese geschieden", so ist es offensichtlich, dass er zwei geschieden hat, wobei er nicht weiß, ob es die ersten beiden oder die letzten beiden sind, so wie wenn er sagen würde: "Ich habe diese beiden oder diese beiden geschieden." Wenn er sagt: "Es sind die ersten beiden", ist die Scheidung in Bezug auf diese bestimmt. Wenn er sagt: "Ich habe die ersten beiden nicht geschieden", sind die letzten beiden bestimmt. Wenn er sagt: "Ich bezweifle nur die Scheidung der zweiten und der letzten beiden", ist die erste geschieden und der Zweifel bleibt hinsichtlich der drei bestehen. Wann immer er seine Aussage mit etwas Möglichem erklärt, wird es von ihm akzeptiert.
1285 – Problem: Er sagte: (Wenn er vor diesem [Zeitpunkt] stirbt, werfen die Erben das Los aus, und das Erbe gehört den Verbleibenden von ihnen.)
Ahmad hat dies explizit dargelegt. Abu Hanifa sagte: Das Erbe wird unter ihnen allen aufgeteilt, da sie in der Möglichkeit des Anspruchs gleichgestellt sind und das Recht nicht außerhalb von ihnen liegt. Al-Shafi'i sagte: Das Erbe, das ihnen zusteht, wird zurückgehalten, bis sie sich darüber geeinigt haben, da die Anspruchsberechtigte unter ihnen nicht bekannt ist. Der Grund für die Aussage von al-Khiraqi ist die Aussage von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und weil sie gleichgestellt sind und es keinen Weg zur Bestimmung gibt, weshalb auf das Los ausgewichen werden muss, wie bei jemandem, der in seiner Krankheit Sklaven freilässt, für die er kein anderes Vermögen als diese hat, wobei sich das Urteil bei ihnen bereits bewährt hat.
(22) In B, M: "talaqa" (eine Scheidung). (23) In Original, B: "wahiduha". (1) Fehlt im Original. (2) Welcher im vorigen Problem, Seite 522, vorkam.
بالبيانِ. فإن قال: هى الثَّالثةُ. طَلُقَتْ (٢٢) وحدَها. وإِنْ قال: لم أُطَلِّقْها. طَلُقَتِ الأُوليَانِ. وإِنْ لم يُبَيِّنْ، أُقْرِعَ بين الأُولَيَيْنِ والثَّالثةِ. قال القاضى، فى "المُجَرَّدِ": وهذا أصحُّ. وإِنْ قال: طَلَّقْتُ هذه أو هذه وهذه. أُخِذَ بالبيانِ، فإن قال: هى الأُولَى. طَلُقَتْ وحْدَها (٢٣). وإن قال: ليست الأُولَى. طَلُقَتِ الأُخْرَيَانِ، كما لو قال: طَلَّقْتُ هذه، أو هاتَيْنِ. وليس له الوَطْءُ قَبْلَ التَّعْيينِ، فإنْ وَطِىءَ، لم يَكُنْ تَعْييْنًا. وإِنْ ماتتْ إحدَاهما، لم يَتَعَيَّنِ الطَّلاقُ فى الأُخْرَى، وقال أبو حنيفةَ: يَتَعَيَّنُ الطَّلاقُ فى الأُخْرَى؛ لأنَّها ماتت قَبْلَ ثُبُوتِ طلاقِها. ولَنا، أَنَّ مَوْتَ إحْداهما، أو وَطْأَها، لا يَنْفِى احْتمالَ كَوْنِها مُطَلَّقَةً، فلم يَكُنْ تَعْيينًا لغيرِها، كمَرَضِها. وإن قال: طَلَّقْتُ هذه وهذه، أو هذه وهذه. فالظَّاهِرُ أنَّه طَلَّقَ اثنتَيْنِ لا يَدرى أهما الأُولَيانِ أم الآخِرَتانِ، كما لو قال: طَلَّقْت هاتَيْنِ أو هاتَيْنِ. فإن قال: هما الأُولَيانِ. تَعَيَّنَ الطَّلاقُ فيهما، وإن قال: لم أُطَلِّقِ الأُولَيَيْنِ تَعَيَّنَ الآخِرَتَانِ. وإن قال: إنَّما أشُكُّ فى طلاقِ الثَّانيةِ والآخِرَتَينِ. طَلُقَتِ الأُولَى، وبَقِىَ الشَّكُّ فى الثَّلاثِ. ومتى فَسَّرَ كَلامَه بشىءٍ مُحْتَمِلٍ، قُبِلَ منه.
١٢٨٥ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ مَاتَ قَبْلَ ذَلِك، أَقْرَعَ الْوَرَثَةُ (١)، وَكَانَ الْمِيْرَاثُ لِلْبَوَاقِى مِنْهُنَّ)
نَصَّ أحمدُ على هذا. وقال أبو حنيفةَ: يُقْسَمُ المِيراثُ بينَهُنَّ كُلِّهنّ؛ لأنَّهُنَّ تَسَاوينَ فى احْتمالِ اسْتِحْقاقِه، ولا يَخرُجُ الحقُّ عَنهُنَّ. وقال الشَّافِعِىُّ: يُوتَفُ الميراثُ المُخْتَصُّ بِهِنَّ حتى يَصْطَلِحْنَ عليه؛ لأنَّه لا يُعْلَمُ المُسْتَحِقُّ مِنهُنَّ. ووَجْهُ قولِ الْخِرَقِىِّ، قولُ علىٍّ (٢)، رَضِى اللَّه عنه، ولأنَّهُنَّ قد تَسَاوَينَ، ولا سَبِيلَ إلى التَّعيينِ، فوَجَبَ المصيرُ إلى القُرْعَةِ، كمن أعتَقَ عَبِيدًا فى مَرَضِه لا مالَ له سِوَاهم، وقد ثَبَتَ الحُكمُ فيهم
(٢٢) فى ب، م: "طلقة".(٢٣) فى الأصل، ب: "واحدها".(١) سقط من: الأصل.(٢) الذى مر فى المسألة السابقة، صفحة ٥٢٢.