durch den expliziten Text (Nass). Und weil die Erbeinsetzung aller eine Erbeinsetzung dessen wäre, der mit Gewissheit keinen Anspruch hat, und das Zurückhalten des Erbes ohne eine Begrenzung eine Benachteiligung dessen darstellt, der mit Gewissheit einen Anspruch hat. Durch das Los wird man von diesen beiden misslichen Umständen bewahrt, und dies hat ein Analogon in der Scharia.
Abschnitt: Wenn eine von ihnen oder alle sterben, werfen wir das Los unter allen. Diejenige, auf die das Los fällt, schließen wir von ihrem Erbe aus. Wenn einige von ihnen vor ihm sterben und einige nach ihm, und das Los auf eine vor ihm Verstorbene fällt, schließen wir sie von ihrem Erbe aus. Wenn es auf eine nach ihm Verstorbene fällt, schließen wir sie von seinem Erbe aus, und die Übrigen erben von ihnen und erben von ihm. Wenn der Ehemann nach ihrem Tod sagt: "Dies ist diejenige, die ich geschieden habe", oder bei einer Unbestimmten sagt: "Dies ist diejenige, die ich gemeint habe", so wird sie von seinem Erbe ausgeschlossen, da er dies gegen sich selbst aussagt. Er erbt von den Übrigen, egal ob ihre Erben ihm zustimmen oder ihn der Lüge bezichtigen, denn das Wissen darüber ist nur von seiner Seite her bekannt, und weil der Grundsatz der Fortbestand der Ehe zwischen ihnen ist, während sie die Scheidung von ihr behaupten und der Grundsatz deren Nichtvorhandensein ist. Muss er darüber einen Eid ablegen? Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn wir sagen: "Er muss einen Eid ablegen", und er den Eid verweigert, schließen wir ihn von ihrem Erbe aufgrund seiner Verweigerung aus, und er erbt nicht von der anderen aufgrund seines Eingeständnisses ihrer Scheidung. Wenn er stirbt und seine Erben bezüglich einer von ihnen sagen: "Dies ist die Geschiedene", und sie dies zugibt oder ihre Erben es nach ihrem Tod zugeben, schließen wir sie von seinem Erbe aus. Wenn sie es bestreitet oder ihre Erben es bestreiten, dann entspricht es der Analogie dessen, was wir dargelegt haben, dass ihre Aussage zählt, da sie den Fortbestand ihrer Ehe behauptet, während jene deren Ende behaupten, und der Grundsatz auf ihrer Seite liegt, weshalb ihre Aussage gegen sie nicht ohne Beweis akzeptiert wird. Wenn zwei seiner Erben bezeugen, dass er sie geschieden hat, werden ihre Zeugenaussagen akzeptiert, sofern sie nicht zu denen gehören, auf die sich ihr Erbe verteilt, oder bei denen ihre Zeugenaussage nicht akzeptiert wird, wie ihre Mutter oder Großmutter, denn das Erbe einer der Ehefrauen geht nicht an die Erben des Ehemannes zurück, sondern verteilt sich auf ihre Mitfrauen. Wenn eine der Ehefrauen behauptet, er habe sie mit einer Scheidung geschieden, die sie unwiderruflich macht, und er dies bestreitet, dann ist seine Aussage maßgeblich. Wenn er stirbt, erbt sie nicht von ihm aufgrund ihres Eingeständnisses, dass sie keinen Anspruch auf sein Erbe hat; wir akzeptieren also ihre Aussage in Bezug auf das, was gegen sie spricht, nicht aber in Bezug auf ihr Vermögen, und sie hat die Wartezeit (Idda) einzuhalten, da wir ihre Aussage in Bezug auf das, was gegen sie spricht, nicht akzeptiert haben. Diese Ableitung gilt für den Fall, dass die Scheidung sie unwiderruflich macht. Wenn es sich um eine widerrufliche Scheidung handelt und er während ihrer Wartezeit stirbt oder sie stirbt, erbt jeder von beiden den anderen.
(3) Siehe voran: 8/395. (4) Im Original: "fa-in nakala" (wenn er die Eidesleistung verweigert). (5) In der Randnotiz hinzugefügt: "ba'da mawtiha" (nach ihrem Tod).
بالنَّصِّ (٣). ولأنَّ توريثَ الجميعِ تَوْريثٌ لمِنْ لا يَسْتَحِقُ يقينًا، والوَقْفُ لا إلى غايةٍ حِرْمانٌ لمن يَسْتَحِقُّ يقينًا، والقُرْعةُ يَسْلَمُ بها من هذينِ المحْذُورَيْنِ، ولها نظيرٌ فى الشَّرعِ.
فصل: فإن ماتَ بَعْضُهُنَّ، أو جميعُهُنَّ، قَرَعْنا بين الجميعِ، فمَنْ خَرَجَتِ القُرْعةُ لها، حَرَمْنَاه ميراثَها. وإن ماتَ بعضُهُنَّ قبلَه، وبعضُهُنَّ بعدَه، وخَرَجَتِ القُرْعةُ لمِيِّتَةٍ قَبْلَه، حَرَمْنَاه ميراثَها، وإن خَرَجَتْ لمِيتَةٍ بعدَه، حَرَمْناها ميراثَه، والباقياتُ يَرِثُهُنَّ ويَرِثْنَه. فإن قال الزَّوجُ بعدَ مَوْتِها: هذه التى طَلَّقْتُها. أو قال فى غيرِ المُعَيَّنَةِ: هذه التى أرَدْتُها. حُرِمَ ميراثَها؛ لأنَّه يُقِرُّ على نفسِه، ويَرِثُ الباقياتِ، سَواءٌ صَدَّقَه وَرَثتهُنَّ، أو كَذَّبُوه؛ لأنَّ عِلْمَ ذلك إنَّما يُعرَفُ مِن جِهَتِه، ولأنَّ الأصْلَ بقاءُ النِّكاحِ بينهما، وهم يَدَّعُونَ طلاقَه لها، والأصلُ عَدَمُه. وهل يُسْتَحْلَفُ على ذلك؟ فيه رِوايَتانِ؛ فإنْ قُلْنا: يُسْتَحْلَفُ. فَنَكَلَ (٤)، حَرَمْناه مِيراثَها؛ لنُكُولِه، ولم يَرِثِ الأُخْرَى، لإِقْرارِه بطَلاقِها. فإنْ ماتَ فقال وَرَثَتُه لإِحْدَاهُنَّ: هذه المُطَلَّقَةُ. فأقَرَّتْ، أو أقَرَّ ورثَتُها بعدَ موتِها، حَرَمْناها ميراثَه، وإِنْ أنكَرَتْ، أو أنكَرَ وَرَثَتُها (٥)، فقِيَاسُ ما ذكَرْناه أَنَّ القولَ قولُها؛ لأنَّها تَدَّعِى بقاءَ نِكاحِها، وهم يَدَّعُونَ زوالَه، والأصلُ معها، فلا يُقبَلُ قولُهم عليها إلَّا بِبَيِّنَةٍ. وإِنْ شَهِدَ اثنانِ مِن وَرَثَتِه، أنَّه طَلَّقَها، قُبِلَتْ شَهَادَتُهُمَا، إذا لم يَكُونا مِمَّن يَتَوَفَّرُ عليهما ميراثُها، ولا على مَن لا تُقْبَلُ شَهادَتُهُما له، كأُمِّهِمَا وجَدَّتِهما؛ لأنَّ مِيراثَ إحْدَى الزَّوجاتِ لا يَرْجِعُ إلى وَرَثَةِ الزَّوجِ، وإنَّما يَتَوَفَّرُ على ضَرائرِها. وإن ادَّعَتْ إحْدَى الزَّوجاتِ أنَّه طَلَّقَها طلاقًا تَبِينُ به، فأنْكَرَها، فالقولُ قولُه، وإِنْ ماتَ لم تَرِثْه، لإِقْرارِها بأنَّها لا تَسْتَحِقُّ ميراثَه، فَقَبِلْنا قولَها فيما عليها، دُونَ مَالَهَا، وعليها العِدَّةُ؛ لأنَّنا لم نَقْبَلْ قولَهاْ فيما عليها، وهذا التَّفْريعُ فيما إذا كان الطَّلاقُ يُبِينُها، فأمَّا إنْ كان رَجْعِيًّا، وماتَ فى عِدَّتِها، أو ماتَتْ، وَرِثَ كلُّ وَاحدٍ منهما صاحِبَه.
(٣) تقدم فى: ٨/ ٣٩٥.(٤) فى الأصل: "فإن نكل".(٥) فى حاشية أزيادة: "بعد موتها".