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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 528Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er vier Ehefrauen hat und eine von ihnen scheidet, dann nach Ablauf ihrer Wartezeit eine weitere heiratet und danach stirbt, ohne dass bekannt ist, welche von ihnen er geschieden hat, so steht derjenigen, die er (neu) geheiratet hat, ein Viertel des Erbteils der (ursprünglichen vier) Ehefrauen zu. Dies wurde von Ahmad explizit festgelegt, und es gibt unter den Gelehrten keinen Widerspruch darüber. Dann wird das Los unter den vieren geworfen; diejenige, auf die das Los fällt, scheidet aus (aus dem Erbanspruch), und die übrigen erben. Dies wurde ebenfalls von Ahmad explizit festgelegt. Al-Sha'bi, an-Nakha'i, 'Ata' al-Khorasani und Abu Hanifa vertraten die Auffassung, dass der Rest unter den Vieren verteilt wird. Abu 'Ubayd behauptete, dies sei die Lehrmeinung aller Gelehrten des Hidschas und des Iraks insgesamt. Al-Shafi'i sagte: Der Rest wird so lange zurückgehalten, bis sie sich untereinander einigen. Die Begründung für diese Ansichten wurde bereits dargelegt. Ahmad äußerte dies in einer Überlieferung von Ibn Mansur bezüglich eines Mannes, der vier Ehefrauen hatte, von denen er eine dreimal (talaq), eine zweimal und eine einmal scheidete, und unmittelbar danach starb, ohne dass bekannt war, welche er dreimal, welche er zweimal und welche er einmal geschieden hatte: Es wird unter ihnen das Los geworfen; diejenige, die er endgültig geschieden hat, scheidet aus und hat keinen Erbanspruch. Dies gilt für den Fall, dass er während ihrer Wartezeit stirbt und die Scheidung bei geistiger Gesundheit vollzogen wurde, denn von der Erbschaft ausgeschlossen wird nur die dreimal Geschiedene. Die beiden anderen sind (widerruflich) geschieden, erben von ihm während der Wartezeit und erben von ihnen. Diejenige von ihnen, deren Wartezeit abgelaufen ist, erbt nicht von ihm, und er nicht von ihr. Wäre die Scheidung jedoch in der Krankheit erfolgt, in der er starb, so hätten alle während der Wartezeit von ihm geerbt, und hinsichtlich der Zeit danach, vor einer (erneuten) Heirat, gibt es zwei Überlieferungen.

Abschnitt: Wenn er eine seiner Frauen scheidet, ohne sie genau zu benennen, oder er sie benennt, sie dann aber vergisst, und die Wartezeit aller abgelaufen ist, so darf er eine fünfte Frau vor der Losziehung heiraten. Ibn Hamid leitete einen Standpunkt ab, wonach die Heirat der fünften Frau nicht gültig sei, da die Geschiedene im Hinblick auf die Pflicht zur Unterhaltszahlung für sie und das Eheverbot in Bezug auf sie den Status seiner Ehefrauen habe. Dies ist nicht korrekt, da wir wissen, dass eine von ihnen endgültig von ihm geschieden ist, nicht in seinem Ehestand steht und sich auch nicht in der Wartezeit einer Ehe mit ihm befindet; wie könnte sie also seine Ehefrau sein? Die Unterhaltszahlung für sie erfolgt lediglich aufgrund ihrer Bindung und des Verbots, einen anderen als ihn zu heiraten, wegen der Verwechslungsgefahr. Sobald wir ihre Identität kennen, entweder durch seine Bestimmung oder durch das Los, beginnt ihre Wartezeit ab dem Zeitpunkt, als er sie schied, nicht ab dem Zeitpunkt der Bestimmung. Abu Hanifa und einige Anhänger al-Shafi'is erwähnten, dass ihre Wartezeit ab dem Zeitpunkt der Bestimmung beginne. Dies ist fehlerhaft, denn die Scheidung trat zum Zeitpunkt ihrer Vollziehung ein, und ihre rechtliche Wirkung hinsichtlich des Verbots des Beischlafs, des Ausschlusses vom Erbe des Ehemannes und seines Ausschlusses von ihr trat bereits vor der Bestimmung ein; ebenso verhält es sich mit der Wartezeit. Die Bestimmung ist lediglich eine Klarstellung dessen, was bereits eingetreten war.

Anmerkungen

(6) In den Manuskripten: "wa-al-Khorasani". Die Biografie von 'Ata' al-Khorasani wurde bereits auf 2/568 dargelegt. (7) Aus dem Originaltext ausgefallen. (8) In M: "fa-al-baqiyatan".

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا كان له أرْبَعُ نِسْوةٍ، فطَلَّقَ إحْدَاهُنّ، ثم نَكَحَ أُخْرَى بعدَ قَضاءِ عِدَّتِها، ثم ماتَ، ولم يُعْلَمْ أيَّتُهُنَّ طَلَّقَ، فَلِلَّتى تَزَوَّجَها رُبْعُ ميراثِ النِّسْوَةِ. نَصَّ عليه أحمدُ. ولا خِلافَ فيه بين أهلِ العلمِ. ثم يُقْرَعُ بينَ الأرْبَعِ، فأيَّتهُنَّ خَرَجَتْ قُرْعَتُها، خَرَجَتْ، ووَرِثَ الباقياتُ. نَصَّ عليه أحمدُ أيضًا. وَذَهَبَ الشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، وعَطاءٌ الخُرَاسَانِىُّ (٦)، وأبو حنيفةَ إلى أَنَّ البَاقِىَ بينَ الأرْبَعِ. وزَعَمَ أبو عُبَيدٍ أنَّه قولُ أهلِ الحجازِ وأهلِ العراقِ جميعًا. وقال الشَّافعىُّ: يُوقَفُ البَاقى بينَهُنَّ حتى يَصْطَلِحْنَ. ووَجْهُ الأقْوالِ ما تَقَدَّمَ. وقاله أحمدُ، فى روايةِ ابنِ منصورٍ، فى رَجُلٍ له أرْبعُ نِسْوةٍ، طلَّقَ واحدةً مِنهُنَّ ثلاثًا، وواحدةً [اثنتَينِ، وواحدةً] (٧) واحدةً، ومات على أثَرِ ذلك، ولا يُدْرَى أيَّتُهُنَّ طَلَّقَ ثلاثًا، وأيَّتُهُنَّ طَلَّقَ اثنتَيْنِ، وَأيَّتُهُنَّ واحدةً: يُقْرَعُ بينَهُنَّ، فالتى أبانَها تَخرُجُ، ولا ميراثَ لها، هذا فيما إذا ماتَ فى عِدَّتِهِنّ، وكان طلاقُه فى صِحَّتِه، فإنه لا يُحْرَمُ الميراثَ إلَّا المُطَلَّقةُ ثلاثًا، والباقيتانِ (٨) رَجْعِيَّتَانِ، يَرِثْنَه فى العدَّةِ، ويَرِثُهُنَّ، ومَنِ انْقَضَتْ عِدَّتُها مِنهُنَّ، لم تَرِثْه، ولم يَزِلْها، ولو كان طلاقُه فى مَرَضِه الذى ماتَ فيه، لَوَرِثَه الجميعُ، فى العِدَّةِ، وفيما بعدَها قبلَ التَّزْوِيج رِوَايتانِ.

فصل: إذا طلَّقَ واحدةً [من نِسائِه لا يُعَيِّنُها، أو يُعيِّنُها] (٧) فأُنْسِيَها، فانقضَتْ عِدَّةُ الجميعِ، فله نِكاحُ خامِسَةٍ قبلَ القُرْعةِ. وخَرَّجَ ابنُ حامدٍ وجهًا، فى أنَّه لا يَصِحُّ نِكاحُ الخامسةِ؛ لأنَّ المُطَلَّقَةَ فى حُكْمِ نسائِه، بالنِّسْبَةِ إلى وُجوبِ الإِنْفاقِ عليها، وحُرْمَةِ النِّكاحِ فى حقِّها. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّنا عَلِمْنا أَنَّ مِنهُن واحدةً بائنًا منه، ليستْ فى نِكاحِه، ولا فى عِدَّةٍ منْ نكاحِه، فكيف تَكونُ زوجتَه؟ وإنَّما الإِنفاقُ عليها لأجلِ

Anmerkungen

(٦) فى النسخ: "والخراسانى". وتقدمت ترجمة عطاء الخراسانى فى: ٢/ ٥٦٨.(٧) سقط من: الأصل.(٨) فى م: "فالباقيتان".

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