Das Urteil in all diesen Fällen entspricht dem Urteil bei einer dreifach geschiedenen Frau.
Abschnitt: Wenn er sie dreifach scheidet und dann ihre Scheidung leugnet, erbt sie nicht von ihm. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Dies sagten auch Qatada, Abu Hanifa, Abu Yusuf, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Al-Hasan sagte: Sie erbt von ihm, da sie nach außen hin den Status von Ehefrauen hat. Unsere Argumentation lautet: Sie weiß, dass sie ihm fremd ist, also erbt sie nicht von ihm, genau wie alle anderen fremden Frauen. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Sie soll vor ihm fliehen und nicht heiraten, bis er ihre Scheidung offenlegt und sie dies weiß. Wenn er kommt und sie als Ehefrau beansprucht, wird sie an ihn zurückgegeben und bestraft. Wenn er stirbt, ohne ihre Scheidung eingestanden zu haben, erbt sie nicht von ihm, sie soll sich nicht nehmen, was ihr nicht zusteht, sie soll vor ihm fliehen und die Stadt nicht verlassen, sondern sich in ihrem Land verstecken. Es wurde ihm gesagt: Einige Leute sagten, sie dürfe ihn töten, sie sei in der Position einer Person, die sich selbst verteidigt. Das gefiel ihm nicht. Er verbot ihr also die Heirat, bevor ihre Scheidung bewiesen ist, da sie nach dem äußeren Anschein des Gesetzes die Ehefrau dieses Scheidenden ist. Wenn sie also einen anderen heiratet, ist nach dem äußeren Recht die Strafe und die Rückgabe an den Ersten zwingend, und es würden sich zwei Ehemänner bei ihr vereinigen – dieser nach dem äußeren Schein, jener nach dem inneren. Er erlaubte ihr nicht, die Stadt zu verlassen, da dies den Verdacht ihrer Widerspenstigkeit verstärkt, und auch nicht, ihn vorsätzlich zu töten; denn wer sich selbst verteidigt, tötet nicht vorsätzlich. Wenn sie jedoch die Selbstverteidigung beabsichtigte und es dazu führte, dass er zu Tode kam, trifft sie keine Sünde und keine Haftung im Inneren (vor Gott), während sie nach dem Äußeren (vor Gericht) wegen Tötung zur Rechenschaft gezogen wird, sofern nicht ihre Wahrheit bewiesen ist.
Abschnitt: Ahmad sagte: Wenn er sie dreifach scheidet und vier Zeugen bezeugen, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr hatte, wird die Strafe (Hadd) an ihm vollzogen. Er machte dies nur deshalb zwingend, weil sie durch die Scheidung zu einer fremden Frau geworden ist; sie ist also wie alle anderen fremden Frauen, ja sogar noch stärker verboten, da sie sowohl für den Beischlaf als auch für die Heirat untersagt ist. Wenn er jedoch ihre Scheidung leugnet und Geschlechtsverkehr mit ihr hat, dann aber Beweise für seine Scheidung erbracht werden, so trifft ihn keine Strafe. Dies sagten auch al-Sha'bi, Malik, die Gelehrten des Hedschas, al-Thawri, al-Awza'i, Rabi'a, al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, weil sein Leugnen der Scheidung uns vermuten lässt, dass er sie [vergessen hat, und dies] (19) ein Zweifel (Shubha) ist, der die Strafe abwehrt. Wir haben keinen Zugang zum Wissen über sein Bewusstsein bezüglich der Scheidung
(18) In al-Asl (dem Originalmanuskript), B und M: "Und weil". (19) Fehlt in: A.
فالحُكْمُ فى هذا كُلِّه كالحُكْمِ فى المُطَلَّقَة ثلاثًا.
فصل: ولو طلَّقَها ثلاثًا، ثم جَحَدَ طَلاقَها، لم تَرِثْه. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال قَتادةُ، وأبو حنيفةَ، وأبو يوسفَ، والشَّافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال الحسنُ: تَرِثُه؛ لأنَّها فى حُكْمِ الزَّوْجاتِ ظاهرًا. ولَنا، أنَّها تَعْلَمُ أنَّها أجْنَبِيَّةٌ، فلم تَرِثْه، كسائرِ الأجْنَبِيَّاتِ. وقال أحمدُ، فى روايةِ أبى طالبٍ: تَهْرُبُ منه، ولا تَتَزَوَّجُ حتى يُظْهِرَ طلاقَها، وتَعْلَمَ ذلك، يَجِىءُ فَيَدَّعِيها، فتُرَدُّ عليه وتُعَاقَبُ. وإِنْ ماتَ ولم يُقِرَّ بِطَلاقِها، لا تَرِثُه، لا تَأْخُذُ ما ليس لها، تَفِرُّ منه، ولا تَخْرُجُ مِن البَلَدِ، ولكنْ تختفى فى بلدِها. قِيلَ له: فإنَّ بعضَ النَّاس قال: تَقْتُلُه، هى بمَنْزِلَةِ مَنْ يَدْفَعُ عن نفسِه. فلم يُعْجِبْه ذلك. فَمَنعَها من التَّزْويج قبلَ ثُبُوتِ طلاقِها؛ لأنَّها فى ظاهرِ الحُكمِ زوجةُ هذا المُطَلِّقِ، فإذا تَزَوَّجَتْ غيرَه، وَجَبَ عليها فى ظاهرِ الشَّرْعِ العقوبةُ، والرَّدُّ إلى الأوَّلِ، ويَجْتَمِعُ عليها زَوْجانِ، هذا بظاهرِ الأمْرِ، وذاك بباطنِه، ولم يأْذَنْ لها فى الخروجِ مِن البلدِ؛ لأنَّ ذلك يُقَوِّى التُّهْمَةَ فى نُشُوزِها، ولا (١٨) فى قَتْلِه قَصْدًا؛ لأنَّ الدَّفِعَ عن نفسِه لا يَقْتُلُ قَصْدًا، فأمَّا إنْ قَصَدَتِ الدّفْعَ عن نَفْسِها، فآلَ إلى نفسِه، فلا إثْمَ عليها، ولا ضَمانَ فى الباطِنِ، فأمَّا فى الظّاهِرِ، فإنَّها تُوخَذُ بِحُكْمِ القَتْلِ، ما لم يَثْبُتْ صِدْقُها.
فصل: قال أحمدُ: إذا طلَّقَها ثلاثًا، فشَهِدَ عليه أربعة أنَّه وَطِئَها، أُقِيمَ عليه الْحَدُّ. إنما أوْجَبَه لأنَّها صارت بالطَّلاقِ أجْنَبِيَّةً، فهى كسائرِ الأجْنَبِيَّاتِ، بل هى أشَدُّ تحْريمًا؛ لأنَّها مُحَرَّمَةٌ وَطْئًا ونِكاحًا. فإنْ جَحَدَ طَلاقَها وَوَطِئَها، ثم قامَتِ البَيِّنَةُ بطَلاقِه، فلا حَدَّ عليه. وبهذا قالَ الشَّعْبِىُّ، ومالكٌ، وأهلُ الحجازِ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ، ورَبِيعةُ، والشَّافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّ جَحْدَه لطلاقِه يُوهِمُنا أنَّه [نَسِيَه، وذلك] (١٩) شُبْهَةٌ فى دَرْءِ الحَدِّ عنه، ولا سبيلَ لنا إلى عِلْمِ مَعْرِفَتِه بالطَّلاقِ
(١٨) فى الأصل، ب، م: "ولأن".(١٩) سقط من: أ.