ist für die Herstellung der Erlaubnis (zum erneuten Heiraten) für den ersten Ehemann nicht erforderlich (5), daher ändert er das Urteil über die Scheidung nicht, ebenso wenig wie der Beischlaf des Eigentümers. Zudem handelt es sich um eine Eheschließung vor der Erfüllung der drei Scheidungen, weshalb es dem gleicht (6), als ob sie vor dem Beischlaf des Zweiten zu ihm zurückgekehrt wäre. Ihre Behauptung, dass der Beischlaf des Zweiten die Erlaubnis begründe, ist aus zwei Gründen unhaltbar: Erstens ist es gar nicht erwiesen, dass er die Erlaubnis begründet; im Falle der dreifachen Scheidung stellt er vielmehr das Ende des Verbots (7) dar, gemäß dem Wort Gottes – erhaben sei Er –: „Wenn er sie dann scheidet, ist sie ihm danach nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat“ (8). „Hatta“ (bis) dient hier der Kennzeichnung eines Endpunktes. Dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – den Ehemann, der die List beabsichtigte, metaphorisch als Muhallil (einen die Wiederheirat Ermöglichenden) bezeichnete, liegt daran, dass er ihn verfluchte – wer etwas für erlaubt (9) erklärt, das den Fluch nach sich zieht, hat es nicht wahrhaftig erlaubt gemacht! Zweitens (10) tritt die Erlaubnis (Hil) nur in einem Bereich ein, in dem ein Verbot herrschte, und dies ist die dreifach Geschiedene. Hier aber ist sie ihm (bereits) erlaubt, daher kann in ihr keine Erlaubnis neu begründet werden. Zu ihrem Argument, dass er die Scheidung aufhebe, sagen wir: Vielmehr stellt er das Ende ihres Verbots dar, und für das, was unterhalb der drei Scheidungen liegt, gibt es kein Verbot, daher kann er nicht das Ende eines solchen sein.
1287 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Scheidende ein Sklave ist und seine Scheidung zwei (Ausrufe umfasst), dann ist seine Ehefrau ihm nicht erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat, sei die Ehefrau eine Freie oder eine Sklavin (1); denn die Scheidung bemisst sich nach den Männern und die Wartezeit nach den Frauen).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Scheidung nach den Männern bemessen wird. Ist der Ehemann ein Freier, so beträgt seine Scheidung drei (Ausrufe), ungeachtet dessen, ob die Ehefrau frei oder eine Sklavin ist. Ist er ein Sklave, so beträgt seine Scheidung zwei (Ausrufe), ungeachtet dessen, ob die Ehefrau frei oder eine Sklavin ist. Wenn er also zwei ausspricht, ist sie ihm verboten, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat. Dies wurde von Umar, Uthman, Zayd und Ibn Abbas überliefert. Dies sagten auch Sa'id ibn al-Musayyab, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Ibn Umar sagte hingegen: Bei wem auch immer der Sklavenstatus vorliegt, der verringert die Scheidung durch diesen Status. So beträgt die Scheidung des Sklaven zwei, selbst wenn
(5) In B: „an den Ehemann“. (6) Im Original: „fa-ashbahat“ (so glich sie). (7) In A, M: „lil-tahrim“ (für das Verbot). (8) Sure al-Baqara 230. (9) In B, M: „halal“ (erlaubt). (10) Das „Waw“ fehlt in: M. (1) In A: „ama“ (Sklavin).