Dirham" (7). Zudem ist seine Freilassung gültig, aber er darf nicht mehr als zwei Frauen heiraten und er darf weder heiraten noch Konkubinen halten außer mit der Erlaubnis seines Herrn. Dies sind die Bestimmungen für Sklaven, daher ist seine Scheidung wie die Scheidung anderer Sklaven. Al-Athram überlieferte in seinen "Sunan" von Sulayman ibn Yasar, dass Nufay', ein Mukatab von Umm Salama (8), eine freie Frau mit zwei Scheidungsausrufen schied. Er fragte Uthman und Zayd ibn Thabit dazu, woraufhin sie sagten: Sie ist dir verboten (9). Der Mudabbar ist hinsichtlich seiner Heirat und Scheidung wie ein gewöhnlicher Sklave, ebenso derjenige, dessen Freilassung an eine Bedingung geknüpft ist; denn er ist ein Sklave, somit finden die Bestimmungen für Sklaven auf ihn Anwendung (10).
Abschnitt: Ahmad sagte in einer Überlieferung von Muhammad ibn al-Hakam: Wenn ein Sklave zur Hälfte frei und zur Hälfte Sklave ist, darf er drei Frauen heiraten und drei Scheidungsausrufe vollziehen. Ebenso gilt dies für alles, was sich rechnerisch teilen lässt. Er gab ihm das Recht auf drei Heiraten, weil (11) die Anzahl der Ehefrauen teilbar ist, also musste sie in seinem Fall (anteilig) wie die Hadd-Strafe aufgeteilt werden. Deshalb durfte er die Hälfte dessen heiraten, was ein Freier heiratet, und die Hälfte dessen, was ein Sklave heiratet (12), was insgesamt drei ergibt. Was die Scheidung betrifft, so ist ihre Aufteilung in seinem Fall nicht möglich; denn die Anforderung seines Zustands wäre, dass er über drei Viertel der Scheidung verfügt, doch er verfügt nicht über drei Viertel, [daher ist dies in seinem Fall vervollständigt. Zudem ist das Prinzip die Festlegung der drei Scheidungsausrufe für jeden Scheidenden] (13), und nur bei demjenigen, bei dem der Sklavenstatus vollständig vorliegt, wurde davon abgewichen; bei allen anderen verbleibt es beim ursprünglichen Prinzip.
Abschnitt: Wenn ein Sklave seine Ehefrau mit zwei Scheidungsausrufen scheidet und danach frei wird, ist sie ihm nicht erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat; denn sie wurde ihm durch die Scheidung mit einem Verbot belegt, das nicht (14) ohne einen neuen Ehemann und Beischlaf aufgehoben wird, und dies ist nicht geschehen.
(7) Der Takhrij (Nachweis) hierzu wurde bereits auf 6/267 dargelegt. (8) Im Original: "Umm Sulaym". (9) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel "Die Scheidung des Sklaven ohne Erlaubnis seines Herrn" im Buch des Khul' und der Scheidung. Al-Sunan al-Kubra 7/360. (10) Im Original: "al-'abd" (der Sklave). (11) In M: "li-annahu" (weil es...). (12) Fehlt in M. (13) Fehlt im Original. (14) In A und M: "yanhallu" (aufgehoben/gelöst).