wie wenn er es zur Bedingung macht. Was den Hadith des Mannes mit den zwei Flicken betrifft, so sagte Ahmad: „Er hat keinen Isnad (Überlieferungskette)“, womit er meint, dass Ibn Sirin dessen Überlieferungskette bis zu Umar nicht nannte. Abu 'Ubaid sagte: „Er ist Mursal (eine Überlieferung, bei der ein Gefährte fehlt).“ Wie steht er also im Verhältnis zu jenem (Hadith), den sie auf der Kanzel (Minbar) predigen hörten: „Mir wird kein Muhallil und kein Muhallal lahu gebracht, ohne dass ich sie beide steinige.“ Zudem enthält er nicht, dass der Mann mit den zwei Flicken die Auflösung (Tahlil) beabsichtigte oder sie im Sinn hatte. Wenn dies der Fall ist, betrifft er nicht den Streitpunkt.
Abschnitt: Wenn die Bedingung gestellt wird, dass er sie vor dem Vertrag für ihn zulässig macht, er aber mit dem Vertrag etwas anderes beabsichtigt, als sie ihm zur Bedingung gemacht haben, und er den Wunsch nach einer Heirat anstrebte, so ist der Vertrag gültig; denn er ist frei von der Absicht des Tahlil und dessen Bedingung, also ist er gültig, wie wenn er dies nicht erwähnt hätte. Auf dieser Grundlage ist der Hadith des Mannes mit den zwei Flicken zu verstehen. Wenn die Frau oder ihr Vormund (Wali) das Tahlil beabsichtigen, nicht aber der Ehemann, so hat dies keine Auswirkung auf den Vertrag. Al-Hasan und Ibrahim sagten: „Wenn einer der drei es beabsichtigt, ist die Ehe verdorben.“ Ahmad sagte: „Al-Hasan, Ibrahim und die Nachfolger (Tabi'un) waren diesbezüglich streng.“ Ahmad sagte: „Der Hadith des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – lautet: ‚Willst du zu Rifa'a zurückkehren?‘. Die Absicht der Frau ist ohne Belang, denn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte nur: ‚Allah verfluche den Muhallil und denjenigen, für den die Wiederherstellung vollzogen wird (Muhallal lahu).‘ Zudem wird der Vertrag nur durch die Absicht des Ehemannes nichtig, denn er ist derjenige, dem die Trennung und der Erhalt obliegen. Was die Frau betrifft, so besitzt sie nicht das Recht, den Vertrag aufzuheben, daher ist das Vorhandensein ihrer Absicht oder deren Abwesenheit gleichbedeutend. Ebenso besitzt der erste Ehemann keinerlei Macht über den Vertrag oder dessen Aufhebung, er ist ein Fremder (Ajnabi) wie alle anderen Fremden. Sollte man fragen: „Wie konnte ihn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – dann verfluchen?“, so antworten wir: Er verfluchte ihn nur, wenn er mit diesem Tahlil zu ihr zurückkehrte, denn sie war für ihn nicht zulässig geworden, und er war somit ein Ehebrecher (Zani) und hat daher den Fluch verdient.
(26) In M: "sami'nahu" (wir hörten ihn). (27) Fehlt in: der Vorlage. (28) Herausgegeben von al-Bukhari, im: Kapitel „Wer die dreifache Scheidung für zulässig erachtete“ aus dem Buch der Scheidung; im Kapitel „Der gefranste Schurz“ aus dem Buch der Kleidung; im Kapitel „Das Lächeln und Lachen“ aus dem Buch der Etikette. Sahih al-Bukhari 7/55, 184, 8/27. Und Muslim, im: Kapitel „Die dreifach geschiedene Frau ist ihrem Ehemann nicht zulässig, bis sie ... heiratet“, aus dem Buch der Ehe. Sahih Muslim 2/1055, 1056. Und al-Tirmidhi, im: Kapitel „Was darüber berichtet wurde, wer seine Frau scheidet...“ aus den Kapiteln über die Ehe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/42. Und Ibn Madscha, im: Kapitel „Der Mann, der seine Frau dreimal scheidet...“ aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Madscha 1/621, 622. Und al-Darimi, im: Kapitel „Was die Frau für ihren Ehemann zulässig macht...“ aus dem Buch der Scheidung. Sunan al-Darimi 2/161, 162. (29) In B, M: "kayfa" (wie).