als eine Aussage, so ist sie eine Lüge; denn wenn er die eine (Scheidung) vollzieht, so tritt sie ein. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i, und wir kennen darin keinen Widersprechenden. Wenn er aber sagt: "Du bist geschieden oder nicht?", so tritt sie nicht ein; denn dies ist eine Frage, und sobald sie damit verbunden ist, verlässt sie den Bereich eines Wortlauts für den Vollzug, und es unterscheidet sich von dem, was davor liegt; denn das ist ein Vollzug. Es ist jedoch möglich, dass sie eintritt; denn sein Wortlaut ist ein Wortlaut des Vollzugs und nicht ein Wortlaut der Frage, da die Frage mit dem Hamza oder Ähnlichem gebildet wird, also tritt ein, was er vollzogen hat, und wird nicht durch das aufgehoben, was er danach erwähnt hat, wie bei der vorangegangenen (Aussage). Wenn er sagt: "Du bist geschieden eine (Scheidung) oder nicht?", so verhält es sich ebenso. Dies vertraten auch Abu Hanifa und Abu Yusuf. Es entspricht dem Qiyas (analytischen Schluss) der Aussage von al-Schafi'i. Muhammad sagte: Sie tritt als eine (Scheidung) ein; denn seine Aussage: "oder nicht" bezieht sich auf das, was unmittelbar darauf folgt, nämlich "eine", nicht auf den Wortlaut des Vollzugs. Das ist jedoch nicht korrekt; denn "eine" ist eine Eigenschaft der eintretenden Scheidung, daher bezieht sich das, was damit verbunden ist, auf sie, und es wurde wie seine Aussage: "Du bist geschieden, oder nichts."
Abschnitt: Wenn er sagt: "Du bist geschieden (23) nach meinem Tod oder deinem Tod, oder mit meinem Tod oder deinem Tod", so ist sie nicht geschieden. Ahmad hat dies explizit festgelegt. Dies vertrat auch al-Schafi'i, und wir kennen darin keinen Widersprechenden; denn sie ist durch den Tod eines von beiden bereits geschieden (bain), sodass die Scheidung auf keine Ehe trifft, die sie noch auflösen könnte. Wenn er die Sklavin seines Vaters heiratet und dann sagt: "Wenn mein Vater stirbt, dann bist du geschieden", und sein Vater stirbt, so tritt die Scheidung nicht ein. Dies wurde von al-Qadi gewählt; denn mit dem Tod erbt er sie, woraufhin die Ehe durch den Eigentumserwerb (milkiya) aufgelöst wird, was der Zeitpunkt der Scheidung ist, also tritt sie nicht ein, genauso wie wenn er sagte: "Du bist geschieden mit meinem Tod." Abu al-Khattab wählte die Auffassung, dass sie eintritt; denn der Tod ist der Grund für ihren Erwerb und ihre Scheidung, und die Auflösung der Ehe gründet auf dem Erwerb, also kommt die Scheidung in der Zeit des Erwerbs zustande, die vor der Auflösung liegt, womit ihr Urteil feststeht. Wenn er sagt: "Falls ich dich kaufe, so bist du geschieden", und er sie dann kauft, so wird dies auf die beiden Auffassungen zurückgeführt. Wenn der Vater sagt: "Wenn ich sterbe, so bist du frei", und der Sohn sagt: "Wenn mein Vater stirbt, so bist du geschieden", und sie aus dem Drittel (des Nachlasses) deckbar war, dann, als der Vater starb, traten die Freilassung und die Scheidung gleichzeitig ein. Wenn sie nicht aus dem Drittel deckbar war, so geht ein Teil von ihr auf die Erben über, wodurch der Sohn einen Teil von ihr erwirbt, womit die Ehe aufgelöst wird; es verhält sich dann wie beim Erwerb ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auflösung der Ehe und der Verhinderung des Eintritts der Scheidung. Wenn die Erben ihre Freilassung gestatten, so erwähnte
(23) In M: "taliq" (geschieden).
ذلك خَبَرًا فهو كَذِبٌ؛ لأنَّ الْوَاحِدَةَ إذا أوْقَعَهَا وَقَعَتْ. وهذا مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ، ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. وَإِنْ قال: أَنْتِ طَالِقٌ أو لا؟ لَمْ يَقَعْ؛ لأنَّ هذا اسْتِفْهامٌ، فإِذا اتَّصَلَ به خَرَجَ مِن أَنْ يكونَ لَفْظًا لإِيقاعٍ، وَيُخَالِفُ ما قَبْلَ ذلك؛ فإنَّه إِيقَاعٌ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَقَعَ؛ لأنَّ لَفْظَهُ لَفْظُ الإِيقاعِ لا لَفْظُ الاسْتِفْهامِ، لِكَوْنِ الاسْتِفْهامِ يكونُ بِالْهَمْزَةِ أو نَحْوِها، فيَقَعُ ما أَوْقَعَهُ، ولا يَرْتَفِعُ بِما ذَكَرَهُ بَعْدَهُ كالَّتى قَبْلَها. وإِنْ قال: أَنْتِ طالِقٌ وَاحِدَةً أو لا؟ فكذلك. وبه قال أبُو حنيفةَ، وأبو يوسفَ. وهو قِياسُ قَوْلِ الشَّافِعِىِّ. وقال محمدٌ: يقعُ وَاحِدَةً؛ لأنَّ قَوْلَه: أو لا. يَرْجِعُ إلى ما يَلِيهِ مِن اللَّفْظِ، وهو وَاحِدَةٌ، دُونَ لَفْظِ الإِيقاعِ. وليس بِصَحِيح؛ لِأَنَّ الْوَاحَدةَ صفَةٌ لِلطَّلْقَةِ الْواقِعَةِ، فما اتَّصَلَ بها يَرْجِع إِليها، فصارَ كقَوْلِهِ: أَنْتِ طالِقٌ أو لا شىء.
فصل: فإنْ قال: أنْتِ طالِقٌ (٢٣) بعدَ مَوْتِى أو مَوْتِكِ، أو مع مَوْتِى أو مَوْتِكِ. لم تَطْلُقْ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال الشَّافِعِىُّ. ولا نَعْلَمُ فِيه مُخَالِفًا؟ لِأنَّها تَبِينُ بِمَوْتِ أَحَدِهما، فلا يُصادِفُ الطَلَاقُ نِكَاحًا يُزِيلُهُ. وإِنْ تَزَوَّجِ أَمَةَ أبِيهِ، ثُمَّ قال: إذا ماتَ أبى فأنْتِ طالِقٌ. فماتَ أَبوهُ، لم يَقَعِ الطَّلاق. اخْتارَهُ الْقاضِى؛ لأنَّهُ بِالْمَوْتِ يَمْلِكُهَا، فيَنْفَسِخُ نِكاحُها بِالْمِلْكِ، وهو زَمَنُ الطَّلَاقِ، فَلم يَقَعْ، كما لو قالَ: أَنْتِ طالِقٌ مع مَوْتِى. واخْتارَ أبو الخَطَّابِ أَنَّهُ يَقَعُ؛ لأنَّ المَوْتَ سَبَبُ مِلْكِها وطلاقِها، وفَسْخُ النِّكاحِ يَتَرَتَّبُ على الْمِلْكِ، فيُوجَدُ الطَّلاقُ فى زَمَنِ الْمِلْكِ السَّابِقِ على الْفَسْخِ، فيَثْبُتُ حُكْمُهُ. وإِنْ قال: إِنِ اشْتَرَيْتُكِ فأنْتِ طالِقٌ. ثُم اشْتَرَاها، خُرِّجَ عَلَى الْوَجْهَينِ. وِإنْ قال الأبُ: إِذا مِتُّ فأنْتِ حُرَّةٌ. وقال الابْنُ: إذا ماتَ أبى فأنْتِ طالِقٌ. وكانتْ تَخْرُجُ مِن الثُّلُثِ، ثم ماتَ الأبُ، وَقَعَ العِتْقُ والطَّلاقُ مَعًا. وإِنْ لم تَخْرُجْ مِن الثُّلُثِ، فإنَّ بَعْضَها يَنْتَقِلُ إلى الْوَرَثَةِ، فيَمْلِكُ الابْنُ جُزْءًا منها يَنْفَسِخُ به النِّكاحُ، فيكونُ كمِلْكِ جَمِيعِها فى فَسْخِ النِّكاحِ ومَنْعِ وُقُوعِ الطَّلَاقِ. فإنْ أجازَ الْوَرَثَةُ عِتْقَها، فذَكَرَ
(٢٣) فى م: "طلق".