so bist du geschieden." Der Qadi sagte: Der Qiyas der Rechtsschule ist, dass er den Meineid leistet, es sei denn, er beabsichtigt genau das Wasser, in dem sie sich befindet; denn die Unbestimmtheit seines Schwures erfordert ihr Herauskommen aus dem Fluss oder ihr Verweilen darin. Abu al-Khattab sagte: Er leistet keinen Meineid; denn das Wasser, auf das geschworen wurde, ist an ihr vorbeigeflossen und sie befindet sich nun in anderem, daher leistet er keinen Meineid, egal ob sie verweilt oder herauskommt; denn sie steht lediglich in anderem [Wasser] oder kommt aus diesem heraus. So hat es der Qadi im "al-Mujarrad" gesagt. Dies ist auch die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn die Eide basieren bei ihnen auf dem Wortlaut, nicht auf der Absicht, und ebenso sagten sie: Er leistet bei all diesen vorangegangenen Eiden keinen Meineid. Wenn er sagt: "Wenn meine Frau auf dem Markt ist, so ist mein Sklave frei, und wenn mein Sklave auf dem Markt ist, so ist meine Frau geschieden." und beide sind auf dem Markt, so wurde gesagt: Der Sklave wird frei und die Frau wird nicht geschieden; denn als er bei dem ersten Schwur den Meineid leistete, wurde der Sklave frei und somit verblieb für ihn kein Sklave mehr auf dem Markt. Es ist möglich, dass er den Meineid leistet, basierend auf unserer Aussage über denjenigen, der einen bestimmten Gegenstand beschwört, wobei sich der Schwur auf dessen Essenz und nicht auf dessen Eigenschaft bezieht, wie derjenige, der sagt: "Wenn du meinen Sklaven Sa'd ansprichst, so bist du geschieden." Dann lässt er ihn frei und sie spricht ihn an, so wird sie geschieden, und ebenso ist es hier; denn sein Schwur bezog sich auf einen bestimmten Sklaven. Wenn er keinen bestimmten Sklaven meinte, wird die Frau nicht geschieden; denn für ihn verblieb kein Sklave auf dem Markt. Wenn sie eine Dattel im Mund hätte und er sagte: "Du bist geschieden, wenn du sie isst, oder sie ausspuckst, oder sie festhältst." und sie aß einen Teil davon und spuckte einen Teil davon aus, so leistet er keinen Meineid, außer nach der Aussage desjenigen, der sagt, dass er durch das Tun eines Teils des Beschworenen den Meineid leistet. Wenn er das Ganze beabsichtigte, leistet er in keinem Fall einen Meineid. Wenn sie eine Hinterlegung (Wadi'a) eines Menschen bei ihm hatte und ein Ungerechter ihn dazu zwang zu schwören, dass bei ihm keine Hinterlegung für jemanden sei, so schwört er: "Für jemanden ist bei mir keine Hinterlegung." Er beabsichtigt mit "ma" (keine/das, was nicht) dasjenige, was nicht [gemeint ist], und er ist in seinem Schwur entlastet. Ebenso, wenn seine Frau etwas von ihm stiehlt und er ihr gegenüber bei der Scheidung schwört: "Du wirst mir wahrhaftig sagen, ob du von mir gestohlen hast oder nicht?" und sie fürchtet, ihm die Wahrheit zu sagen, so sagt sie: "Ich habe von dir gestohlen, was ich von dir gestohlen habe." Und sie meint dasjenige, das ich von dir gestohlen habe. Wenn ein Ungerechter ihn dazu zwingt zu schwören: "Hast du jemanden gesehen oder nicht?" so meint er mit "ra'aytu" (ich habe gesehen), d. h. ich habe seine Lunge (ri'atahu) geschlagen. Und "dhakartuhu" (ich habe ihn erwähnt), d. h. ich habe seine Erwähnung unterbrochen. Und "ma talabtu minhu hajah" (ich habe von ihm kein Bedürfnis verlangt), d. h. die Pflanze (Schajara), die der Pilger (Hajj) festgehalten hat. Und "la akhadhtu minhu furrujan" (ich habe von ihm keinen Kaftan (Furruj) genommen), er meint damit den Qaba (ein Kleidungsstück). Und keine Matte (Hasir), was das Gefängnis (Habs) ist. Und Ähnliches. Wenn er also nicht ungerecht ist und er schwört und meint damit dies, so bezieht sich sein Schwur auf das, was er beabsichtigt hat.
(30) Weggefallen aus: A, B, M. (31) Im Original: "litasduqani". (32) In B: "minhu".
فأنْتِ طالِقٌ. فقال القاضى: قِياسُ الْمَذْهَبِ، أنَّه يَحْنَثُ، إِلَّا أَنْ يَنْوِىَ عَيْنَ الْمَاءِ الذى هى فيه؛ لأَنَّ إطْلاقَ يَمِينِهِ يَقْتَضِى خُرُوجَها مِن النَّهرِ أَو إِقامَتَها فيه. وقال أبو الخَطَّابِ: لا يَحْنَثُ؛ لِأَنَّ الْمَاءَ الْمَحْلُوفَ عليه جَرَى عنها، وصارَتْ فى غَيْرِهِ، فلم يَحْنَثْ، سَوَاءٌ أقَامَتْ أو خَرَجَتْ؛ لأنَّها إِنَّما تَقِفُ فى غَيْرِه أو تَخْرُجُ منه. كذلك قال القاضى، فى "المُجرَّد". وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ الْأَيْمانَ عندهم تَنْبَنِى على اللَّفْظِ، لا على القَصْدِ، وكذلك قالوا: لا يَحْنَثُ فى هذه الأَيْمانِ السَّابقَةِ كُلِّهَا. ولو قال: إِنْ كانتْ امْرَأَتِى فى السُّوقِ، فعَبْدِى حُرٌّ، وإن كانَ عَبْدِى فى السُّوق، فامْرَأتِى طالِقٌ. فكانا جَمِيعًا فى السُّوقِ، فقِيلَ: يَعْتِقُ الْعَبْدُ، ولا تَطْلُقُ الْمَرْأَةُ؛ لِأَنَّه لَمَّا حَنِثَ فى اليَمِينِ الأُولَى، عَتَقَ الْعَبْدُ، فلم يَبْقَ له فِى السُّوقِ عَبْدٌ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَحْنَثَ؛ بِنَاءً على قَوْلِنَا فى مَن حَلَفَ على مُعَيَّنٍ تَعَلَّقَتِ الْيَمِينُ بِعَيْنِهِ دُونَ صِفَتِهِ، كمَنْ قال: إِنْ كَلَّمْتِ عَبْدِى سَعْدًا، فأنْتِ طالِقٌ. ثمَّ أعْتَقَهُ، وَكَلَّمَتْهُ، طَلُقَتْ، فكذلك ههُنا؛ لأنَّ يَمِينَه تَعَلَّقَتْ بِعَبْدٍ مُعَيَّنٍ. وإِنْ لَمْ يُرِدْ عَبْدًا بعَيْنِه، لم تَطْلُقِ الْمَرْأَةُ؛ لِأنَّهُ لم يَبْقَ له عَبْدٌ فى السُّوقِ. ولو كان فى فِيهَا تَمْرَةٌ، فقال: أنْتِ طَالِقٌ إِنْ أَكَلْتِهَا، أو أَلْقَيْتِهَا، أَو أَمْسَكْتِهَا. فأَكَلَتْ بَعْضَها، وأَلْقَتْ بَعْضَها، لم يَحْنَثْ إِلَّا على قَوْلِ مَن قال: إِنَّهُ يَحْنَثُ بِفِعْلِ بعض الْمَحْلُوفِ عليه. وإِنْ نَوَى الْجَمِيعَ، لم (٣٠) يَحْنَثْ بِحَالٍ. ولو كانتْ عِنْدَهُ وَدِيعَة لإِنْسانٍ، فأحْلَفَهُ ظَالِمٌ أَنْ ليس لِفُلانٍ عِنْدَكَ وَدِيعَةٌ، فإنَّهُ يَحْلِفُ: ما لِفُلَانٍ عِنْدِى وَدِيعَةٌ. وَيَنْوِى بما "الَّذى"، وَيَبَرُّ فى يَمِينِهِ. وكذلك لو سَرَقَتِ امْرَأَتُهُ منه شَيْئًا، فحَلَفَ عليها بِالطَّلاقِ: لَتَصْدُقِنِّى (٣١) أَسَرَقْتِ مِنِّى أم لا؟ وَخَافَتْ أَنْ تَصْدُقَهُ، فإنَّهَا تقولُ: سَرَقْتُ منكَ ما سَرَقْتُ منكَ. وتَعْنِى الَّذِى سَرَقْتُ مِنْكَ (٣٢): ولو اسْتَحْلَفَهُ ظَالِمٌ: هَلْ رَأَيْتَ فُلَانًا أو لا؟ فإنَّه يَعْنِى بِرَأَيْت، أى ضَرَبْتُ رِئَتَهُ. وذَكَرْتُه، أى قَطَعْتُ ذِكْرَهُ. وما طَلَبْتُ منه حَاجَةً. أى الشَّجَرَةَ الَّتى حَبَسَهَا الْحَاجُّ. ولا أَخَذْتُ مِنْهُ فرُّوجًا. يَعْنِى
(٣٠) سقط من: أ، ب، م.(٣١) فى الأصل: "لتصدقى".(٣٢) فى ب: "منه".