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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 547Buch über den Widerruf der Ehescheidung (Rajʿa)

Übersetzung · DE

Buch der Rückkehr (al-Raj'a)

Sie ist durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma') belegt. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Allahs, des Erhabenen und Allmächtigen: "Und die geschiedenen Frauen sollen für sich selbst drei Menstruationsperioden abwarten" bis zu Seinem Wort: "Und ihre Ehemänner haben ein größeres Anrecht darauf, sie in dieser Zeit zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung wollen" (1). Gemeint ist damit nach Ansicht einer Gruppe von Gelehrten und Koranexegeten die Rückkehr (al-Raj'a). Und Er, der Erhabene, sagt: "Und wenn ihr die Frauen geschieden habt und sie ihre Frist erreicht haben, dann behaltet sie in rechtmäßiger Weise" (2). Das bedeutet: durch die Rückkehr, und der Sinn ist: wenn sie das Erreichen ihrer Frist nahe sind, d.h. das Ende ihrer Wartezeit (Idda). Was die Sunna betrifft, so ist es das, was Ibn Umar überlieferte: "Ich schied meine Frau, während sie menstruierte, da fragte Umar den Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - und er sagte: 'Befiehl ihm, sie zurückzunehmen.'" (Dies ist konsensual/muttafaq 'alayh) (3). Abu Dawud (4) überlieferte von Umar, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - Hafsa schied, dann sie zurücknahm. Die Gelehrten sind sich einig, dass der Freie, wenn er eine freie Frau mit weniger als drei Scheidungen schied, oder der Sklave, wenn er mit weniger als zwei schied, das Recht auf Rückkehr während der Wartezeit (Idda) hat. Dies erwähnte Ibn al-Mundhir.

1289 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn die Ehefrau nicht berührt wurde, so führt eine einzige Scheidung zur endgültigen Trennung [bainuna], und drei Scheidungen durch einen Freien sowie zwei durch einen Sklaven machen sie für ihn verboten.)

Die Gelehrten sind sich einig, dass die Frau, die nicht berührt (sexuell verkehrt) wurde, durch eine einzige Scheidung endgültig geschieden wird und ihr Scheidender keinen Anspruch auf ihre Rückkehr hat. Dies liegt daran, dass die Rückkehr nur während der Wartezeit stattfindet, und es gibt keine Wartezeit vor dem Vollzug der Ehe, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, ehe ihr sie berührt habt, so steht euch keine Wartezeit zu, die ihr ihnen anrechnen könntet. Gebt ihnen (eine Gabe) und entlasst sie auf eine schöne Art" (1). Allah, der Erhabene, stellte klar, dass sie keine Wartezeit einzuhalten hat, daher wird sie durch die bloße Scheidung endgültig getrennt und steht nach Ablauf ihrer Frist der berührten Frau gleich; es gibt keine Rückkehr und keinen Anspruch auf Unterhalt für sie. Wenn ihr Scheidender sie dennoch begehrt, so ist er einer von den Freiern und heiratet sie mit ihrem Einverständnis [durch einen neuen Ehevertrag], und sie kehrt zu ihm mit zwei [verbleibenden] Scheidungsrechten zurück. Wenn er sie zweimal schied und sie dann wieder heiratete, kehrt sie zu ihm mit einer einzigen Scheidung zurück, ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Wenn er sie dreimal mit einem Wort schied, ist sie ihm verboten, bis sie einen anderen Ehemann heiratet, nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Wir haben dies bereits früher erwähnt. Es gibt unter ihnen keinen Dissens, dass die dreifach geschiedene Frau nach dem Vollzug der Ehe ihm erst zulässig wird, wenn sie einen anderen Ehemann geheiratet hat, gemäß dem Wort Allahs des Erhabenen: "Wenn er sie dann (zum dritten Mal) scheidet, ist sie ihm danach nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat" (4). Aisha überlieferte, dass Rifa'a al-Qurazi seine Frau schied und die Scheidung endgültig vollzog. Sie heiratete daraufhin Abd al-Rahman ibn al-Zubayr. Sie kam zum Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - und sagte: "Sie war bei Rifa'a, er schied sie als letzte von drei Scheidungen, dann heiratete sie nach ihm Abd al-Rahman ibn al-Zubayr, und bei Allah, er hat nur so etwas wie diesen Saum." Sie nahm einen Saum ihres Gewandes. Sie sagte: Da lächelte der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - und sagte: "Willst du vielleicht zu Rifa'a zurückkehren? Nein, nicht bevor er deine Süßigkeit kostet und du seine Süßigkeit kostest." (Konsensual/Muttafaq 'alayh) (5). Im Konsens der Gelehrten darüber liegt Genüge, um sich hier nicht in die Länge zu ziehen. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass sie dem ersten Mann nicht zulässig wird, bis der zweite Ehemann sie in einer Weise begattet hat, bei der das Zusammentreffen der beiden Beschneidungsstellen stattfindet, außer dass Sa'id ibn al-Musayyib unter ihnen sagte: Wenn...

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 228. (2) Sure al-Baqara 231. (3) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 1/444 dargelegt. (4) In: Kapitel über die Rückkehr, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/531. Ebenso wurde es von Ibn Majah überliefert, in: Kapitel: 'Haddathana Suwaid bin Sa'id', aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah 1/650. Und al-Darimi, in: Kapitel über die Rückkehr, aus dem Buch der Scheidung. Sunan al-Darimi 2/160, 161.

Arabisch (Quelle)

كتابُ الرَّجْعَةِ

وهى ثَابِتَةٌ بِالكتابِ والسُّنَّةِ والْإِجْماعِ؛ أَمَّا الْكتابُ فقولُ اللَّهِ سبحانهُ وتعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ} إلى قولِه: {وَبُعُولَتُهُنَّ أَحَقُّ بِرَدِّهِنَّ فِى ذَلِكَ إِنْ أَرَادُوا إِصْلَاحًا} (١). والمُرادُ بِهِ الرَّجْعَةُ عندَ جَماعَةِ العُلماءِ وَأَهْلِ التَّفْسِيرِ. وقال تعالى: {وَإِذَا طَلَّقْتُمُ النِّسَاءَ فَبَلَغْنَ أَجَلَهُنَّ فَأَمْسِكُوهُنَّ بِمَعْرُوفٍ} (٢). أَى بِالرَّجْعَةِ، ومَعْناه إذا قَارَبْنَ بُلُوغَ أَجَلِهِنَّ، أى انْقِضاءَ عِدَّتِهِنَّ. وأمَّا السُّنَّةُ، فما رَوَى ابنُ عمرَ، قال: طَلَّقْتُ امْرَأتِى وهى حَائِضٌ، فسَألَ عمرُ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "مُرْهُ فَلْيُرَاجِعْهَا". مُتَّفَقٌ عليه (٣). ورَوَى أبو دَاوُدَ (٤)، عن عمرَ، قال: إنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- طَلَّقَ حَفْصَةَ، ثمَّ رَاجَعَهَا. وأجْمَعَ أَهْلُ الْعِلْمِ أَنَّ الْحُرَّ إِذَا طَلَّق الْحُرَّةَ دُونَ الثَّلَاثِ، أو الْعَبْدَ إِذا طَلَّقَ دُونَ الاثْنَتَيْنِ، أَنَّ لهما الرَّجْعَةَ فى العِدَّةِ. ذَكَرَهُ ابْنُ المُنْذِرِ.

١٢٨٩ - مسألة؛ قال: (وَالزَّوْجَةُ إِذَا لَمْ يُدْخَلْ بِها، تُبِينُهَا تَطْلِيقَةٌ، وَتُحَرِّمُهَا الثَّلَاثُ مِنَ الْحُرِّ، وَالِاثْنَتَانِ مِنَ العَبْدِ)

أجْمَعَ أهلُ الْعِلْمِ على أَنَّ غيرَ الْمَدْخولِ بِها تَبِينُ بطَلْقَةٍ وَاحِدَةٍ، وَلا يَسْتَحِقُّ

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ٢٢٨.(٢) سورة البقرة ٢٣١.(٣) تقدم تخريجه، فى: ١/ ٤٤٤.(٤) فى: باب فى المراجعة، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥٣١.كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب حدثنا سويد بن سعيد، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٥٠. والدارمى، فى: باب فى الرجعة، من كتاب الطلاق. سنن الدارمى ٢/ ١٦٠، ١٦١.

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