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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 549Abschnitt

Übersetzung · DE

eine rechtmäßige Ehe (6) eingeht, ohne damit eine Ehelockerung (tahlil) beabsichtigen zu wollen, so steht einer erneuten Heirat durch den ersten Ehemann nichts im Wege. Ibn al-Mundhir sagte: "Wir wissen von keinem Gelehrten, der die Auffassung von Sa'id ibn al-Musayyib teilt, außer den Charidschiten, die sich auf den äußeren Wortlaut Seiner (Allahs) Aussage stützten: 'bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat'. Angesichts der ausdrücklichen Erläuterung des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - über die im Buche Allahs beabsichtigte Bedeutung, nämlich dass sie dem ersten Mann nicht erlaubt ist, bis der zweite seine Süßigkeit kostet und sie seine Süßigkeit kostet, darf von dieser Auslegung nicht abgewichen werden. Es ist niemandem gestattet, eine andere Auffassung als diese zu vertreten, da die Gesamtheit der Gelehrten ihr folgt, darunter 'Ali ibn Abi Talib, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Jabir und 'Aisha - möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Zu denjenigen, die nach ihnen kamen, gehören Masruq, al-Zuhri, Malik, die Gelehrten von Medina, al-Thawri, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), al-Awza'i, die Gelehrten aus Syrien, al-Schafi'i, Abu 'Ubayda und andere.

Abschnitt: Für ihre Zulässigkeit für den ersten Ehemann sind drei Bedingungen erforderlich. Die erste ist, dass sie einen anderen Ehemann heiratet. Wäre sie eine Sklavin und ihr Herr würde mit ihr verkehren, so würde dies sie nicht für den ersten Mann zulässig machen, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: 'bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat'. Dies ist kein Ehemann. Selbst wenn der Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums (schubha) stattfand, wird sie dadurch nicht erlaubt, aufgrund des bereits Erwähnten. Wäre sie eine Sklavin und ihr Scheidender würde sie einer Istibra' (Wartezeit zur Feststellung der Nichtschwangerschaft) unterziehen (7), so wäre ihm der Verkehr mit ihr nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten nicht gestattet. Einige Anhänger al-Schafi'is sagten: Sie wird ihm zulässig, da die Scheidung die Ehe betrifft und somit Auswirkungen auf das Verbot hat. Das Wort Allahs, des Erhabenen: 'Wenn er sie dann (zum dritten Mal) scheidet, ist sie ihm danach nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen Ehemann geheiratet hat', ist jedoch eindeutig in Bezug auf das Verbot, daher ist das, was dem widerspricht, nicht maßgeblich, und auch deshalb, weil die Scham nicht gleichzeitig verboten und erlaubt sein kann; somit ist diese Ansicht hinfällig. Die zweite Bedingung ist, dass die Ehe rechtmäßig ist. Ist die Ehe jedoch ungültig (fasid), so macht der Geschlechtsverkehr darin sie nicht zulässig (8). Dies ist die Meinung von al-Hasan, al-Sha'bi, Hammad, Malik, al-Thawri, al-Awza'i, Ishaq, Abu 'Ubayd, den Anhängern der Lehrmeinung und al-Schafi'i in seiner neuen Lehrmeinung (al-jadid). In seiner alten Lehrmeinung (al-qadim) sagte er, dass dies sie zulässig mache. Dies ist auch die Ansicht von al-Hakam. Abu al-Khattab hat dies als eine der Meinungen innerhalb der Rechtsschule aufgeführt, da er ein Ehemann sei und somit in den allgemeinen Wortlaut des Textes falle, und weil der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - denjenigen, der die Ehelockerung vollzieht (muhallil), und denjenigen, für den sie vollzogen wird (muhallal lahu), verflucht hat (9). Er bezeichnete ihn also als 'Muhallil', obwohl dessen Ehe ungültig war.

Anmerkungen

(6) In M: "tazawwaja" (sie beide heirateten). (7) In B: "mutallaqan" (als Geschiedene). (8) In B: "yuhill" (erlaubt). (9) Bereits auf Seite 50 angeführt.

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