Abschnitt: Die Frau, die sich im Zustand der widerruflichen Scheidung (Raj'iyya) befindet, ist eine Ehefrau, auf die sich seine Scheidung (Talaq), sein Zihar, sein Ila' und sein Li'an erstrecken, und beide beerben sich gegenseitig, gemäß dem Konsens. Wenn er sie durch Khul' (einvernehmliche Trennung gegen Entschädigung) entlässt, ist sein Khul' gültig. Al-Shafi'i sagte jedoch in einer seiner beiden Ansichten: Er ist nicht gültig, da er für das Verbot beabsichtigt ist, sie aber bereits verboten ist. Unsere Argumentation dazu lautet: Sie ist eine Ehefrau, deren Scheidung gültig ist, daher ist auch ihr Khul' gültig, wie vor der Scheidung. Zudem ist das Ziel des Khul' nicht das Verbot, sondern die Erlösung von der Schädigung durch den Ehemann und die Ehe, welche deren Ursache ist, wobei die Ehe weiterhin besteht, und wir sind vor seiner Rücknahme (Raj'a) nicht sicher; außerdem lehnen wir die Auffassung ab, dass sie verboten sei.
Abschnitt: Der Wortlaut des Al-Khiraqi deutet darauf hin, dass die Raj'iyya verboten ist, aufgrund seiner Aussage: "Und wenn er nicht weiß, ob er einmal oder dreimal geschieden hat? So ist er sich des Verbots gewiss, zweifelt aber an der Zulässigkeit." Von Ahmad wurde berichtet, was darauf hindeutet. Dies ist die Lehrmeinung von Al-Shafi'i, und dies wurde auch von 'Ata' und Malik überliefert. Der Qadi sagte: Die offensichtliche Ansicht der Lehrmeinung (Madhhab) ist, dass sie erlaubt ist. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Sie muss sich vor ihm nicht verhüllen. In der Überlieferung von Abu al-Harith heißt es: Sie soll sich für ihn schmücken, solange sie in der Wartezeit ist. Dies deutet offensichtlich darauf hin, dass sie erlaubt ist; er darf mit ihr verreisen, mit ihr allein sein und mit ihr verkehren. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, denn sie befindet sich unter dem Urteil der Ehefrauen, daher ist sie ihm erlaubt wie vor der Scheidung. Das Gegenargument dazu ist: Es handelt sich um eine eingetretene Scheidung, die das Verbot bewirkt hat, wie bei derjenigen, die gegen Entschädigung geschieden wurde. Es besteht kein Dissens darüber, dass für den Geschlechtsverkehr keine Strafe (Hadd) auf ihn zukommt. Es gebührt ihm auch keine Brautgabe (Mahr), egal ob er die Rückkehr vollzieht oder nicht, da er seine Ehefrau geschlechtlich verkehrt hat, auf die sich seine Scheidung erstreckt, weshalb keine Brautgabe anfällt, wie bei anderen Ehefrauen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn der Ehemann nach dem Übertritt eines der Ehepartner zum Islam während der Wartezeit verkehrt, da hier die Brautgabe fällig wird, wenn der andere nicht während der Wartezeit zum Islam konvertiert; denn wenn er nicht konvertiert, stellt sich heraus, dass die Trennung ab dem Zeitpunkt des Übertritts des ersten Muslims stattfand. Es handelt sich um eine Trennung durch Nichtigkeit (Faskh), durch die sie von seiner Ehe getrennt wird, daher ähnelt dies derjenigen, die jemanden gestillt hat, dessen Ehe durch das Stillen nichtig wird. In unserer Problemstellung jedoch erfolgt die endgültige Trennung erst mit dem Ablauf der Wartezeit, daher unterscheiden sich die beiden Fälle.
(8) In A, B: "bi-maqsud" (mit der Absicht). (9) Das "Waw" fehlt in B, M. (10) Fehlt im Original, A.
فصل: والرَّجْعِيَّةُ زَوْجَةٌ يَلْحَقُها طَلاقُهُ، وظِهَارُه، وإِيلاؤُهُ، ولِعَانُهُ، ويَرِثُ أَحَدُهُما صَاحِبَه، بِالإِجْمَاعِ. وإِنْ خَالَعَها صَحَّ خُلْعُهُ. وقال الشَّافِعِىُّ، فى أحَدِ قَوْلَيْهِ: لا يَصِحُّ؛ لِأَنَّهُ يُرَادُ للتَّحْرِيمِ، وهى مُحَرَّمَةٌ. ولَنا، أَنَّهَا زَوْجَةٌ صَحَّ طَلَاقُها، فصَحَّ خُلْعُها، كما قَبْلَ الطَّلاقِ، وليس مَقْصُودُ (٨) الخُلْعِ التَّحْرِيمَ، بل الخَلاصَ مِنْ مَضَرَّةِ الزَّوْجِ ونِكاحِه الذى هو سَبَبُها، والنِّكاحُ بَاقى، ولا نَأْمَنُ رَجْعَتَهُ، وعلى أَنَّنَا نَمْنَعُ كَوْنَها مُحَرَّمَةً.
فصل: وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّ الرَّجْعِيَّةَ مُحَرَّمَةٌ؛ لِقَوْلِهِ: "وَإِذَا لَمْ يَدْرِ أواحِدةً طَلَّقَ أَمْ ثَلَاثًا؟ فهو مُتَيَقِّنٌ لِلتَّحْرِيمِ، شَاكٌّ فى التَّحْلِيلِ". وقد رُوِىَ عن أحمدَ ما يَدُلُّ على هذا. وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ. وحُكِىَ ذلك عن عَطاءٍ، ومَالِكٍ. وقال القاضى: ظاهِرُ المَذْهَبِ أَنَّهَا مُبَاحَةٌ. قال أحمدُ، فِى رِوَايَةِ أَبِى طالبٍ: لا تَحْتَجِبُ عنه. وفى رِوَايَةِ أبِى الحَارِثِ: تَتَشَرَّفُ له ما كانَتْ فِى العِدَّةِ. فظاهِرُ هذا أنَّها مُبَاحَةٌ، وله (٩) أَن يُسافِرَ بِها، ويَخْلُوَ بها، ويطَأَها. وهذا مَذْهَبُ أبى حَنِيفَةَ؛ لأَنَّها فى حُكْمِ الزَّوْجَاتِ، فَأُبِيحَتْ له كما قَبْلَ الطَّلَاقِ. ووَجْهُ الأُولَى، أنَّها طَلْقَةٌ وَاقِعَةٌ، فَأَثْبَتَتِ التَّحْرِيمَ، كالتى بِعِوَضٍ. ولا خِلافَ فى أَنَّهُ لا حَدَّ عليه بِالْوَطْءِ. ولا يَنْبَغِى أَنْ يَلْزَمَهُ مَهْرٌ، سَوَاءٌ رَاجَعَ أو لم يُرَاجِعْ؛ لأَنَّهُ وَطِئَ زَوْجَتَهُ التى يَلْحَقُهَا طَلَاقُه، فلم يكنْ عليه مَهْرٌ، كسائِرِ الزَّوْجَاتِ. ويُفارِقُ ما لو وَطِئَ الزَّوْجُ بعدَ إسْلامِ أحَدِهما فى العِدَّةِ؛ حيثُ يجِبُ المَهْرُ إذا لم يُسْلِمِ الآخَرُ فى العِدَّةِ؛ لأنَّهُ إذا لم يُسْلِمْ، تَبَيَّنَّا أَنَّ الفُرْقَةَ وَقَعَتْ مِنْ حِينِ إِسْلَامِ المُسْلِمِ الأَوَّلِ (١٠) منهما، وهى فُرْقَةُ فَسْخٍ تَبِينُ به مِنْ نِكَاحِهِ، فأشْبَهَتِ الَّتى أَرْضَعَتْ مَنْ يَنْفَسِخُ نِكاحُها بِرَضاعِه، وفِى مَسْأَلَتِنا لا تَبِينُ إِلَّا بانْقِضاءِ العِدَّةِ، فَافْتَرَقَا. وقال
(٨) فى أ، ب: "بمقصود".(٩) سقطت الواو من: ب، م.(١٠) سقط من: الأصل، أ.