freiwillig, aufgrund von Geisteskrankheit oder Ähnlichem unterlässt, ist sie nicht für die Ehe freigegeben. Was aber die Behauptung von Sharik angeht, sie bliebe in der Wartezeit, selbst wenn sie zwanzig Jahre andauert, so widerspricht dies dem Wort Gottes: {drei Menstruationsperioden}. Denn ihre Wartezeit würde somit mehr als zweihundert Menstruationsperioden umfassen. Oder man sagt: Die Wartezeit endet vor dem Ghusl, was jedoch einen Rückzug von ihrer [der Gefährten] Ansicht darstellt; das Wort der Gefährten, in dem sie sagten: "bis sie den Ghusl vollzieht", ist dahingehend zu verstehen, dass ihr der Ghusl zur Pflicht obliegt.
Abschnitt: Wenn eine Frau, deren Scheidung widerruflich ist (Raj'iyyah), während ihrer Wartezeit heiratet und von dem zweiten Ehemann schwanger wird, [endet ihre Wartezeit vom ersten durch den Beischlaf des zweiten]. Besitzt der erste Ehemann während der Dauer der Schwangerschaft das Recht, sie zurückzunehmen? Es gibt hierzu zwei Möglichkeiten (Wajhayn). Die erste besagt, dass er das Recht hat, sie zurückzunehmen, da sie [ihre Wartezeit] noch nicht [vollendet hat] und die Rechtsgültigkeit seiner Ehe weiterhin besteht. Ihre Scheidung und ihr Zihar (ein bestimmter Schwur) betreffen sie weiterhin, und ihre Wartezeit ist nur aufgrund eines zwischenzeitlichen Ereignisses unterbrochen worden. Dies ist so, als ob sie während aufrechter Ehe beigeschlafen wird; sie ist ihm zwar verwehrt, doch die übrigen ehelichen Rechte bleiben bestehen. Auch weil er die Rücknahme ausüben kann, sobald sie zu ihrer Wartezeit zurückkehrt, besaß er dieses Recht auch schon zuvor, so wie wenn ihre Menstruation mitten in der Wartezeit aussetzt. Die zweite Möglichkeit besagt, dass er kein Rückkehrrecht hat, da sie sich nicht mehr in ihrer Wartezeit bei ihm befindet. Wenn sie das Kind zur Welt bringt, endet die Wartezeit vom zweiten, und sie setzt ihre verbliebene Wartezeit vom ersten fort. Er hat dann zweifelsfrei das Recht, sie zurückzunehmen, selbst wenn sie sich noch im Wochenbett befindet; denn nach der Entbindung kehrt sie zu der Wartezeit des Ersten zurück, auch wenn sie diese Zeit nicht mitzählt. Somit steht ihm die Rückkehr in dieser Phase zu, so wie wenn man eine menstruierende Frau scheidet; er hat das Recht, sie während ihrer Menstruation zurückzunehmen, auch wenn diese nicht als Teil der Wartezeit gezählt wird. Wenn sie mit einem Kind schwanger ist, das von beiden stammen könnte, dann gilt in Bezug auf die Ansicht, dass er kein Rückkehrrecht während der Schwangerschaft vom zweiten hat: Wenn er sie während dieser Schwangerschaft zurücknimmt und sich dann herausstellt...
(9) Im Original, A: "fa-innahu". (10) Im Original: "wa-yuhtamalu". (11) Fehlt in B. (12) In M: "Iddah". (13) In den Abschriften: "awlahuma". (14) In M: "tanqadi 'iddatuha". (15) In B: "inqadat". (16) In M: "wa-li-annaha".