dass er vom zweiten stammt, [ist es nicht gültig]. Wenn es sich jedoch als vom ersten stammend erweist, ist es möglich, dass er gültig ist, da er sie innerhalb ihrer Wartezeit von ihm zurückgenommen hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass es nicht gültig ist, da er sie im Zustand des Zweifels an der Zulässigkeit der Rücknahme zurückgenommen hat. Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, denn die Rücknahme ist kein Gottesdienst (Ibadah), der durch Zweifel an seiner Gültigkeit entkräftet würde. Ein Gottesdienst kann sogar bei Zweifel gültig sein: Wenn jemand ein Gebet eines Tages vergisst und dessen genaue Zeit nicht kennt, dann fünf Gebete verrichtet, so ist jedes Gebet, bei dem er [zweifelt], ob es das vergessene oder ein anderes ist, gültig. Auch wenn jemand an seiner rituellen Unreinheit zweifelt und sich dann mit der Absicht der Beseitigung der Unreinheit reinigt, ist seine Reinigung gültig und seine Unreinheit gehoben. Dies ist hier umso mehr der Fall. Wenn er sie nach der Entbindung zurücknimmt und sich herausstellt, dass die Schwangerschaft vom zweiten war, ist seine Rücknahme gültig. Wenn sich jedoch herausstellt, dass sie vom ersten war, ist die Rücknahme nicht gültig, da die Wartezeit durch die Entbindung abgelaufen ist.
1293 – Fragestellung: Er sagte: (Die Rücknahme [Raj'ah] besteht darin, dass er zu zwei muslimischen Zeugen sagt: "Seid Zeugen, dass ich meine Frau zurückgenommen habe", ohne dass ein Vormund anwesend ist oder eine zusätzliche Morgengabe [Sadaq] entrichtet wird. Es wurde von Abu Abd Allah, möge Gott ihm gnädig sein, eine andere Überlieferung berichtet, dass die Rücknahme auch ohne Zeugen zulässig ist.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rücknahme weder einen Vormund, noch eine Morgengabe, noch das Einverständnis der Frau oder deren Wissen erfordert. Dies ist Konsens unter den Gelehrten, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben: Eine Frau in der widerruflichen Wartezeit befindet sich weiterhin unter den ehelichen Bestimmungen, und die Rücknahme ist ein Festhalten an ihr und eine Fortführung ihrer Ehe. Deshalb nannte Gott, der Erhabene, die Rücknahme ein "Festhalten" (Imsak) und das Unterlassen dessen eine "Trennung" (Firaq) und "Entlassung" (Sarah). Er sprach: {Wenn sie dann ihre Frist erreichen, so haltet sie in rechtlicher Weise fest oder trennt euch von ihnen in rechtlicher Weise}. In einem anderen Vers: {Entweder Festhalten in rechtlicher Weise oder Entlassung in Güte}.
(17) Fehlt im Original. (18) Fehlt in B. (19) In M: "tahta" (ein Fehler). (20) In A, B: "fa-hahuna". (1) In B: "wa-al-raj'iyyah". (2) Sure At-Talaq 2. (3) Sure Al-Baqarah 229.