Wenn er in Wahrheit kein Muhallil wäre und der andere kein Muhallal lahu, dann wären sie beide nicht verflucht.
1179 – Problem: Er sagte: (Und wenn ein Muhrim eine Ehe für sich oder für einen anderen schließt, oder jemand eine Ehe für einen Muhrim schließt oder mit einer Muhrima, dann ist die Ehe fehlerhaft.)
Zusammenfassend: Wenn ein Muhrim für sich selbst heiratet oder eine Ehe für einen anderen schließt, etwa als Vormund (Wali) oder Stellvertreter (Wakil), so ist dies nicht gültig; aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Der Muhrim darf nicht heiraten, nicht verheiraten und nicht um die Hand anhalten.“ Überliefert von Muslim. Und wenn eine Person, die sich nicht im Weihezustand befindet (Halal), eine Ehe für einen Muhrim schließt, indem er dessen Stellvertreter oder Vormund ist, oder die Ehe mit einer Muhrima schließt, ist sie nicht gültig; da er unter die Allgemeinheit des Hadith fällt. Denn wenn sein Stellvertreter für ihn heiratet, so hat er [selbst] geheiratet. Der Qadi erwähnte zwei Überlieferungen bezüglich des Falles, dass ein Muhrim als Vormund für einen anderen fungiert: Die erste besagt, es sei nicht gültig. Dies ist die Wahl von al-Khiraqi. Die zweite besagt, es sei gültig. Dies ist die Wahl von Abu Bakr; denn das Heiraten wurde dem Muhrim verboten, weil es zu den Ursachen des Verkehrs gehört, welcher die Pilgerfahrt (Hajj) ungültig macht, und dies tritt nicht ein, wenn er dabei Vormund für einen anderen ist. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, da er unter die Allgemeinheit der Überlieferung fällt und weil es sich um einen Vertrag handelt, der für den Muhrim nicht gültig ist, daher kann er ihn auch nicht abschließen, so wie der Kauf von Jagdwild. Diese Problematik wurde bereits im Teil über die Pilgerfahrt (Hajj) ausführlicher als in dieser Erklärung behandelt.
1180 – Problem: Er sagte: (Und welcher der beiden Ehepartner auch immer eine Geistesstörung, Lepra oder)
(36) Im Original und in B: „muhallan“. (1) Im Original: „nikaha-ha“. (2) Fehlt in: A, M. (3) In B: „li-kawnihi“. (4) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 5/163. (5) In B und M: „fi“. (6) Fehlt in: A, B, M. (7) Bereits angeführt im fünften Teil, S. 162-165.