ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 561180 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn einer der Ehepartner beim anderen Geisteskrankheit, Lepra oder Vitiligo feststellt; oder wenn die Frau eine vaginale Blockade oder körperliche Mängel aufweist; oder wenn der Mann geisteskrank ist, so hat derjenige, der dies beim anderen feststellt...)

Übersetzung · DE

Leberflecken (Vitiligo), oder wenn die Frau eine Rata' (Verschluss der Vagina) oder eine Qarna' (Anomalie der Vagina) oder eine 'Afla' (eine Art Wucherung) oder eine Fatqa' (Riss in der Scheidewand) hat, oder der Mann geistesgestört ist, so hat derjenige von beiden, der dies beim anderen feststellt, die Wahl, die Ehe aufzulösen.

Die Erörterung dieser Angelegenheit umfasst vier Abschnitte:

Der erste Abschnitt: Dass das Wahlrecht zur Auflösung der Ehe jedem der beiden Ehepartner aufgrund eines Mangels ('Aib) zusteht, den er beim anderen vorfindet. Dies wurde von Umar ibn al-Khattab, seinem Sohn und Ibn Abbas überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Jabir [ibn Zaid], al-Shafi'i und Ishaq. Von Ali wurde überliefert: Eine freie Frau darf wegen eines Mangels nicht zurückgewiesen werden. Dies ist die Ansicht von an-Nakha'i, ath-Thawri und den Vertretern der Lehrmeinung der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Von Ibn Mas'ud wurde überliefert: Die Ehe wird nicht aufgrund eines Mangels aufgelöst. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und seinen Gefährten, es sei denn, der Mann ist kastriert (Majbub) oder impotent ('Innin); in diesem Fall hat die Frau die Wahl. Wenn sie sich für die Trennung entscheidet, so trennt der Richter die beiden durch eine Scheidung (Talaq), und es ist keine Auflösung (Faskh); denn das Vorliegen eines Mangels bedingt nicht die Auflösung der Ehe, wie etwa Blindheit, chronische Krankheit oder andere Mängel. Unser Standpunkt ist, dass der umstrittene Fall ein Mangel ist, der den Geschlechtsverkehr verhindert, daher begründet er ein Wahlrecht, wie bei der Kastration (Jabb) und Impotenz ('Unna). Zudem ist die Frau einer der beiden Werte im Ehevertrag, daher ist eine Rückgabe bei Mangel zulässig, wie bei der Mitgift (Sadaq), oder sie ist einer der beiden Vertragspartner, daher ist die Rückgabe bei Mangel zulässig, oder sie ist einer der beiden Ehepartner, daher ist ihr das Wahlrecht bei einem Mangel am anderen Partner gewährt, wie bei der Frau. Was jedoch andere Mängel betrifft, so verhindern diese nicht das Ziel des Ehevertrages, nämlich den Geschlechtsverkehr, im Gegensatz zu den umstrittenen Mängeln. Sollte man einwenden: Geistesstörung, Lepra und Leberflecken verhindern nicht den Geschlechtsverkehr, so antworten wir: Doch, sie verhindern ihn; denn dies erzeugt eine Abneigung, die den Verkehr und die Berührung völlig verhindert, und man fürchtet deren Übertragung auf sich selbst und die Nachkommen. Beim Geisteskranken befürchtet man...

Anmerkungen

(1) Fehlt im Original. (2) Fehlt in: A, B. (3) Im Original und in B: „li-l-'aib“. (4) Fehlt in: M. (5) Im Original und in B: „bi-'aib“. (6) In A und B: „wa-l-junun“.

Arabisch (Quelle)

بَرَصًا، أَوْ كَانَتِ الْمَرْأَةُ رَتْقَاءَ، أَوْ قَرْنَاءَ (١)، أو عَفْلاءَ، أَوْ فَتْقَاءَ، أَوْ الرَّجُلُ مَجْنُونًا، فَلِمَنْ وَجَدَ ذَلِكَ مِنْهُمَا (٢) بِصَاحِبِهِ الْخِيَارُ فِى فَسْخِ النِّكَاحِ)

الكلامُ فى هذه المسألة فى فصولٍ أربعةٍ:

الأول: أَنَّ خِيارَ الفَسْخِ يَثْبُتُ لكلِّ واحدٍ من الزَّوْجَيْنِ لِعَيْبٍ (٣) يَجِدُه فى صاحِبِه فى الجملةِ. رُوِىَ ذلك عن عمرَ بن الخَطَّابِ، وابنِه، وابنِ عباسٍ. وبه قال جابرُ [بن زيد] (٤)، والشافعىُّ، وإسحاقُ. ورُوِىَ عن علىِّ: لا تُرَدُّ الحُرّةُ بِعَيْبٍ. وبه قال النَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وعن ابنِ مسعودٍ: لا يَنْفَسِخُ النِّكاحُ بعَيْبٍ. وبه قال أبو حنيفةَ. وأصحابُه، إلَّا أن يكونَ الرجلُ مَجْبُوبًا أو عِنِّينًا، فإنَّ للمرأةِ الخِيارَ، فإن اخْتارتِ الفِرَاقَ، فَرّقَ الحاكمُ بينهما بطَلْقةٍ، ولا يكونُ فَسْخًا؛ لأنَّ وُجُودَ العَيْبِ لا يَقْتَضِى فَسْخَ النِّكاحِ، كالعَمَى والزَّمانةِ وسائرِ العُيُوبِ. ولَنا، أَنَّ المُخْتَلَفَ فيه عَيْبٌ يَمْنَعُ الوَطْءَ، فأثْبَتَ الخِيارَ، كالجَبِّ والعُنَّةِ، ولأنَّ المرأةَ أحدُ العِوَضَيْنِ فى النِّكاحِ، فجاز رَدُّه بالعَيْبِ (٥)، كالصَّداقِ، أو أحدُ العِوَضَيْنِ فى عَقْدِ النِّكاحِ، فجاز رَدُّه بالعَيْبِ، أو أحدُ الزَّوْجَيْنِ، فثَبَتَ له الخِيارُ بالعَيْبِ فى الآخَرِ كالمرأةِ. وأمَّا غيرُ هذه العُيُوبِ، فلا يَمْنَعُ المَقْصودَ بعَقْدِ النِّكاحِ، وهو الوَطْءُ، بخِلافِ العُيُوبِ المُخْتَلَفِ فيها. فإن قيل: فالجُنُونُ والجُذامُ والبَرَصُ لا يَمْنَعُ الوَطْءَ. قُلْنا: بل يَمنَعُه؛ فإنَّ ذلك يُوجِبُ نَفْرَةً تَمْنَعُ قُرْبانَه بالكُلِّيةِ ومَسَّه، ويُخَافُ منه التَّعَدِّى إلى نَفْسِه ونَسْلِه، والمَجْنُونُ (٦) يُخافُ

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) سقط من: أ، ب.(٣) فى الأصل، ب: "للعيب".(٤) سقط من: م.(٥) فى الأصل، ب: "بعيب".(٦) فى أ، ب: "والجنون".

ZurückBand 10 · Seite 56Weiter
Zurück10·56Weiter