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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 560Abschnitt

Übersetzung · DE

und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Einige von ihnen sagten: Er soll Zeugen hinzuziehen. Malik und Ishaq sagten: Es gilt als Rücknahme, wenn er damit die Rücknahme beabsichtigt, denn dies ist eine Zeitspanne, die zur endgültigen Trennung führt, und sie wird durch den Beischlaf aufgehoben, wie bei der Frist der Ila'. Zudem ist die Scheidung ein Grund für den Verlust des Verfügungsrechts, während gleichzeitig ein Wahlrecht besteht; das Handeln des Verfügungsberechtigten durch den Beischlaf hindert deren Wirkung, wie der Beischlaf eines Verkäufers mit einer verkauften Sklavin innerhalb der Wahlfrist. Abu al-Khattab erwähnte, dass wir, wenn wir sagen, der Beischlaf sei erlaubt, die Rücknahme dadurch als vollzogen ansehen, so wie er die Bevollmächtigung zur Scheidung unterbricht. Wenn wir aber sagen, er sei verboten, so erfolgt die Rücknahme dadurch nicht, weil es eine verbotene Handlung ist und somit kein Grund für die Rechtmäßigkeit sein kann, wie der Beischlaf des Muhallil (eines Mannes, der eine geschiedene Frau heiratet, um sie für ihren Ex-Mann wieder heiratbar zu machen).

Abschnitt: Wenn er sie küsst, sie aus Begierde berührt oder ihre Schamgegend entblößt und betrachtet, so ist laut dem von Ahmad Überlieferten keine Rücknahme erfolgt. Ibn Hamid sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten; eine davon besagt, dass es eine Rücknahme ist. Dies ist die Ansicht von Ath-Thawri und den Anhängern der Vernunftlehre, weil es sich um einen Geschlechtsgenuss handelt, der durch die Ehe erlaubt ist, weshalb die Rücknahme dadurch erfolgt, wie beim Beischlaf. Die zweite Ansicht besagt, dass es keine Rücknahme ist, weil es eine Angelegenheit ist, an die weder die Verpflichtung zur Wartezeit ('Iddah) noch zum Brautgeld (Mahr) geknüpft ist, weshalb dadurch keine Rücknahme erfolgt, wie beim Betrachten. Was die bloße Abgeschiedenheit (Khalwah) mit ihr betrifft, so ist dies keine Rücknahme, weil es keinen Geschlechtsgenuss darstellt. Dies ist die Wahl von Abu al-Khattab. Von anderen aus unserem Kreis wurde überliefert, dass die Rücknahme dadurch erfolgt, weil es ein Umstand ist, der bei einer fremden Frau verboten und bei der Ehefrau erlaubt ist, weshalb die Rücknahme dadurch erfolgt, wie beim Geschlechtsgenuss. Das Korrekte ist, dass die Rücknahme dadurch nicht erfolgt, weil dies das Wahlrecht des Käufers bei einer Sklavin nicht aufhebt, und somit ist es keine Rücknahme, wie das Berühren ohne Begierde. Was das Berühren ohne Begierde, das Betrachten aus diesem Grund und Ähnliches betrifft, so ist es keine Rücknahme, da dies bei einer Nicht-Ehefrau im Bedarfsfall zulässig ist und somit dem Alltäglichen mit ihr ähnelt.

Abschnitt: Durch das Wort (Qawl) erfolgt die Rücknahme unbestritten. Die Formulierungen hierfür sind: Ich habe dich zurückgenommen, ich habe dich wiedergenommen, ich habe dich zu mir zurückgeholt und ich habe dich behalten.

Anmerkungen

(8) In B: "wa-laysa". (9) In M: "bi-l-zawja". (10) Fehlt in: Al-Asl, A, B. (11) In B, M: "ikhtiyar". (12) In A: "bi-ghayr".

Arabisch (Quelle)

وأَصْحابِ الرَّأْىِ. قال بَعْضُهم: ويُشْهِدُ. وقال مالِكٌ، وإِسْحاقُ: تكونُ رَجْعَةً إذا أرادَ به الرَّجْعَةَ؛ لأنَّ هذه مُدَّةٌ تُفْضِى إلى بَيْنُونَةٍ، فَتَرْتَفِعُ بِالوَطْءِ، كمُدَّةِ الإِيلاءِ، ولأنَّ (٨) الطَّلاقَ سَبَبٌ لِزَوالِ المِلْكِ ومعه خِيَارٌ، فتَصَرُّفُ المَالِكِ بالوَطْءِ يَمْنَعُ عَمَلَه، كَوَطْءِ البائِعِ الأَمَةَ المَبِيعَةَ فى مُدَّةِ الخِيارِ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ أنَّنا إِذا قُلْنا: الوَطْءُ مُباحٌ. حَصَلَتِ الرَّجْعَةُ به، كما يَنْقَطِعُ بِه التَّوْكِيلُ فى طَلَاقِها. وإِنْ قَلْنا: هو مُحَرَّمٌ. لمْ تَحْصُلِ الرَّجْعَةُ به؛ لأنَّهُ فِعْلٌ مُحَرَّمٌ، فلا يَكونُ سَبَبًا لِلْحِلِّ، كوَطْءِ المُحَلِّلِ.

فصل: فأمَّا إِنْ قَبَّلَها، أَو لَمَسَها لِشَهْوَةٍ، أو كَشَفَ فَرْجَها ونَظَرَ إليه، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ أَنَّهُ ليس بِرَجْعَةٍ. وقال ابنُ حامِدٍ: فيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، هو رَجْعَةٌ. وهذَا قَوْلُ الثَّوْرِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لِأَنَّهُ اسْتِمْتاعٌ يُسْتَبَاحُ بالزَّوْجِيَّةِ (٩)، فَحَصَلَت الرَّجْعَةُ به كالوَطْءِ. وَالثَّانِى، أَنَّه (١٠) ليس بِرَجْعَةٍ؛ لأنَّهُ أَمْرٌ لا يَتَعَلَّقُ به إيجابُ عِدَّةٍ ولا مَهْرٍ، فَلا تَحْصُلُ به الرَّجْعَةُ، كالنَّظَرِ. فأَمَّا الخَلْوَةُ بها، فليس بِرَجْعَةٍ؛ لأنَّهُ ليس بِاسْتِمْتاعٍ. وهذا اخْتِيارُ أَبى الخَطَّابِ. وحُكِىَ عَنْ غَيْرِهِ مِنْ أَصْحابِنا، أَنَّ الرَّجْعَةَ تَحْصُلُ به؛ لأنَّهُ مَعْنًى يَحْرُمُ مِن الأَجْنَبِيَّةِ، ويَحِلُّ مِن الزَّوْجَةِ، فحَصَلَتْ به الرَّجْعَةُ، كالاسْتِمْتاعِ. والصَّحِيحُ أَنَّهُ لا تَحْصُلُ الرَّجْعَةُ بها؛ لأنَّها لا تُبْطِلُ خيَارَ (١١) المُشْتَرِى لِلْأَمَةِ، فلم تَكُن رَجْعَةً، كاللَّمْس لِغَيْرِ (١٢) شَهْوَةٍ، فأمَّا اللَّمْسُ لِغَيْرِ شَهْوَةٍ، والنَّظَرُ لذلك ونَحْوُهُ، فليس بِرَجْعَةٍ؛ لأنَّهُ يجوزُ فى غَيِرِ الزَّوْجَةِ عِنْدَ الحَاجَةِ، فَأَشْبَهَ الحَدِيثَ معها.

فصل: فأمَّا الْقَوْلُ فتَحْصُلُ به الرَّجْعَةُ، بِغَيْرِ خِلافٍ. وأَلفاظهُ: رَاجَعْتُكِ،

Anmerkungen

(٨) فى ب: "وليس".(٩) فى م: "بالزوجة".(١٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(١١) فى ب، م: "اختيار".(١٢) فى أ: "بغير".

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