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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 5631294 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er sagt: 'Ich habe dich zurückgenommen', und sie sagt: 'Meine Wartezeit [ʿidda] ist vor deiner Rücknahme abgelaufen', dann wird ihrer Aussage Glauben geschenkt, sofern das, was sie behauptet, möglich ist)

Übersetzung · DE

1294 – Problem: Er sagte: „Wenn er sagt: ‚Ich habe dich zurückgenommen.‘, und sie sagt: ‚Meine Wartezeit war vor deiner Rücknahme abgelaufen.‘, dann gilt ihre Aussage, sofern das, was sie diesbezüglich behauptet, möglich ist.“

Der allgemeine Grundsatz hierfür ist, dass wenn die Frau behauptet, ihre Wartezeit sei innerhalb einer Dauer abgelaufen, in der ein Ablauf möglich ist, ihre Aussage akzeptiert wird. Dies beruht auf dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Und es ist ihnen nicht erlaubt, das zu verbergen, was Gott in ihrem Schoß erschaffen hat.“ (Sure Al-Baqara 228). In der Exegese wurde dazu gesagt, dass dies die Menstruation und die Schwangerschaft bedeutet. Wäre ihre Aussage nicht akzeptabel, wären sie durch das Verbergen dieser Dinge nicht sündhaft. Zudem ist es eine Angelegenheit, deren Wissen ihr exklusiv obliegt; daher gilt ihre Aussage darin, ähnlich wie bei der Absicht (Niyya) einer Person in Dingen, bei denen die Absicht von Bedeutung ist, oder in Angelegenheiten, die nur von ihrer Seite bekannt sind. Deshalb wurde ihre Aussage dazu akzeptiert, so wie es für einen Nachfolger (Tabi'i) verpflichtend ist, die Nachricht eines Gefährten (Sahabi) vom Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – anzunehmen. Was nun die Dinge betrifft, durch die die Wartezeit abläuft, so gibt es drei Kategorien. Die erste Kategorie: Sie behauptet, ihre Wartezeit sei durch die Perioden (Quru') abgelaufen. Die Mindestdauer dafür hängt von der Meinungsverschiedenheit über die kürzeste Zeitspanne der Reinheit zwischen zwei Menstruationen ab und davon, ob unter den „Quru'“ die Menstruationsperioden oder die Reinheitsperioden zu verstehen sind. Wenn wir sagen, dass es sich um die Menstruationsperioden handelt und die kürzeste Reinheit dreizehn Tage beträgt, dann beträgt die kürzeste Dauer, nach der die Wartezeit abläuft, neunundzwanzig Tage und einen Augenblick. Dies ist der Fall, wenn er sie am Ende ihrer Reinheit scheidet, sie danach einen Tag und eine Nacht menstruiert, dann dreizehn Tage rein ist, dann einen Tag und eine Nacht menstruiert, dann dreizehn Tage rein ist, dann einen Tag und eine Nacht menstruiert und dann einen Augenblick rein ist, damit durch diesen das Aufhören der Menstruation erkannt wird. Auch wenn dieser Augenblick nicht zu ihrer Wartezeit gehört, ist er für die Feststellung des Aufhörens ihrer Menstruation notwendig. Sollte seine Rücknahme mit diesem Augenblick zusammenfallen, wäre sie nicht gültig. Wer die rituelle Vollwaschung (Ghusl) als Bedingung für das Ablaufen der Wartezeit ansieht, für den ist eine Zeitspanne erforderlich, in der der Ghusl nach dem Aufhören der Menstruation möglich ist.

Anmerkungen

(1) Im Original: „Idha“ (Wenn). (2) Sure Al-Baqara 228. (3) Fehlt in: B, M. (4) Fehlt im Original. (5) Fehlt im Original. Nachtrag zur Einsicht. (6) In B: „sadafaha“. (7) In M: „qada’“.

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