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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 565

Übersetzung · DE

bestätigt, basierend auf dem Hadith: „Die Frau ist hinsichtlich ihres Intimbereichs vertrauenswürdig.“ Und weil es höchst selten vorkommt, dass sie drei Menstruationsperioden in einem Monat hat, wurde dies durch einen Beweis gestützt. Dies ist jedoch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat nicht so selten wie bei einem Monat, weshalb ihre Aussage ohne Beweis akzeptiert wird. Al-Shafi'i sagte: Ihre Aussage wird bei weniger als zweiunddreißig Tagen und zwei Augenblicken nicht akzeptiert und kann in keinem Fall darunter liegen, da eine Wartezeit von kürzerer Dauer nicht vorstellbar ist. Al-Nu'man (Abu Hanifa) sagte: Sie wird nicht bei weniger als sechzig Tagen bestätigt. Seine beiden Schüler (Abu Yusuf und Muhammad ibn al-Hasan al-Shaybani) sagten: Sie wird nicht bei weniger als neununddreißig Tagen bestätigt; denn die kürzeste Menstruationsdauer beträgt bei ihnen drei Tage, sodass drei Menstruationsperioden neun Tage ergeben, und zwei Reinheitsperioden dreißig Tage. Der Meinungsunterschied hierbei beruht auf der Differenz über die kürzeste Dauer der Menstruation, die kürzeste Reinheitsperiode und darüber, was die „Quru'“ (hier) sind, was bereits vorangegangen ist. Zu dem, was dies im Allgemeinen belegt, gehört, dass Ali und Shurayh ihren Beweis für den Ablauf ihrer Wartezeit innerhalb eines Monats akzeptierten. Wäre dies nicht vorstellbar, wäre weder ein Beweis dafür akzeptiert noch eine Behauptung dazu angehört worden, und dies ist nur so vorstellbar, wie wir es dargelegt haben. Wenn sie jedoch den Ablauf der Wartezeit in einer kürzeren Zeit behauptet, wird ihre Behauptung nicht angehört und ihrem Beweis keine Beachtung geschenkt, da wir um ihre Lüge wissen. Wenn sie bei ihrer Behauptung bleibt, bis eine Zeit vergangen ist, in der ihre Wahrheit möglich wäre, so prüfen wir dies: Wenn sie bei ihrer zurückgewiesenen Behauptung bleibt, wird ihre Aussage nicht angehört, da sie etwas Unmögliches behauptet. Wenn sie jedoch behauptet, dass ihre Wartezeit während dieses gesamten Zeitraums oder in einer Zeit abgelaufen ist, in der dies möglich ist, wird ihre Aussage akzeptiert, da ihre Wahrheit nun möglich geworden ist. Es gibt dabei keinen Unterschied zwischen einer frevlerischen und einer rechtschaffenen Frau, noch zwischen einer Muslimin und einer Ungläubigen, da das, worin die Aussage eines Menschen über sich selbst akzeptiert wird, nicht durch seinen Status variiert, genauso wie seine Information über einen Beweis in Angelegenheiten, in denen ein Beweis erforderlich ist.

Anmerkungen

= 419. Und Sa'id ibn Mansur in: Kapitel über die Frau, die eine oder zwei Scheidungen vollzieht... aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 1/309, 310. Dies wurde bereits gekürzt in 1/391 erwähnt. (15) Überliefert von Al-Bayhaqi in: Kapitel über die Bestätigung der Frau in dem, worin ein Ablauf ihrer Wartezeit möglich ist, aus dem Buch der Wartezeiten (Al-'Idad). Al-Sunan al-Kubra 7/418. Und Sa'id ibn Mansur in: Kapitel über die Frau, die eine oder zwei Scheidungen vollzieht... aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 1/310. Und Ibn Abi Shayba in: Kapitel über denjenigen, der sagte: „Die Frau ist hinsichtlich ihres Intimbereichs vertrauenswürdig“, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/282. Dies ist eine Überlieferung (Mawquf) von Ubayy ibn Ka'b und Ubayd ibn Umayr. (16) In A, B, M: „‘indahu“ (bei ihm). (17) Fehlt in B. (18) Fehlt im Original. (19) In A: „idda'at“.

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