unabhängig von seinem Zustand, so wie seine Auskunft über einen Beweis in Angelegenheiten, in denen ein Beweis als notwendig erachtet wird. Die zweite Kategorie ist, dass sie den Ablauf ihrer Wartezeit durch die Geburt eines Kindes behauptet. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sie behauptet die Geburt [eines Kindes nach voller Tragzeit] (20), oder sie behauptet, sie habe es vor der Vollendung verloren. Wenn sie die Geburt nach voller Tragzeit behauptet, wird ihre Aussage für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs nach dem Vertragsschluss nicht akzeptiert, da das Kind in kürzerer Zeit nicht ausgereift ist. Wenn sie jedoch behauptet, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hat (21), wird ihre Aussage für einen Zeitraum von weniger als achtzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs nach dem Eheschließungsvertrag nicht akzeptiert, denn die kürzeste Fehlgeburt, mit der die Wartezeit endet, ist eine solche, bei der achtzig Tage vergangen sind; dies deshalb, weil es vierzig Tage lang ein Nutfah (Samentropfen) ist, dann vierzig Tage lang ein 'Alaqah (Blutgerinnsel), und dann nach den achtzig Tagen zu einem Mudghah (Fleischklumpen) wird, und die Wartezeit endet keinesfalls, bevor es zu einem Mudghah geworden ist. Dies ist die offenkundige Ansicht von al-Shafi'i. Die dritte Kategorie ist, dass sie den Ablauf ihrer Wartezeit durch Monate behauptet, wobei ihre Aussage hierzu nicht akzeptiert wird, da die Differenz hierin auf der Meinungsverschiedenheit über den Zeitpunkt der Scheidung beruht. In dieser Frage ist die Aussage des Ehemannes maßgeblich, daher ist seine Aussage auch in dem, was darauf aufbaut, maßgeblich, es sei denn, der Ehemann behauptet den Ablauf ihrer Wartezeit, um sich von der Unterhaltspflicht zu befreien, wie etwa wenn er sagt: "Ich habe dich im Monat Shawwal geschieden", während sie sagt: "Nein, erst im Monat Dhu al-Hijjah". Dann ist ihre Aussage maßgeblich, da er etwas behauptet, das die Unterhaltspflicht aufhebt, während der Grundzustand deren Fälligkeit ist, weshalb dies nur mit Beweis akzeptiert wird. Wenn sie dies behauptet und sie keinen Unterhaltsanspruch hat, wird ihre Aussage akzeptiert, da sie gegen sich selbst etwas einräumt, das schwerwiegender ist. Wenn sich die Behauptung umkehrt und er sagt: "Ich habe dich im Monat Dhu al-Hijjah geschieden, daher steht mir das Recht auf Rücknahme (Raj'ah) zu", und sie sagt: "Nein, du hast mich im Monat Shawwal geschieden, daher hast du kein Recht auf Rücknahme", dann ist seine Aussage maßgeblich, da die Grundlage der Fortbestand seiner Ehe ist, und weil seine Aussage bei der Bestätigung und Verneinung der Scheidung maßgeblich ist, gilt dies ebenso für deren Zeitpunkt. Wenn dies feststeht, so ist in jedem Fall, in dem wir sagten: "Ihre Aussage ist maßgeblich", und der Ehemann ihr widerspricht, al-Khiraqi zufolge ein Eid von ihr zu fordern. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i sowie von Abu Yusuf und Muhammad. Ahmad hat in einer Überlieferung von Abu Talib darauf hingewiesen. Al-Qadi sagte: Die Analogie der Rechtsschule besagt, dass kein Eid von ihr zu fordern ist. Und es wurde darauf hingewiesen...
(20) In M: "der vollen Schwangerschaft". (21) Im Original: "asqatat" (sie hat verloren). (22) Im Original, B: "li-annahu" (weil). (23) In A: "al-khilaf" (der Meinungsunterschied).
باخْتِلافِ حَالِهِ، كإِخْبارِه عن بَيِّنَةٍ فِيما تُعْتَبَرُ فِيهِ بَيِّنَةٌ. القِسْمُ الثَّانِى، أَنْ تَدَّعِىَ انْقِضاءَ عِدَّتِها بِوَضْعِ الحَمْلِ، فلا يَخْلُو؛ إِمَّا أَنْ تَدَّعِىَ وَضْعَ [الولدِ لِتَمامٍ] (٢٠)، أو أَنَّها أَسْقَطَتْهُ قبلَ كَمالِهِ، فإِنِ ادْعَتْ وَضْعَهُ لِتَمَامٍ، فلا يُقْبَلُ قَوْلُهَا فى أَقَلَّ مِنْ سِتَّةِ أَشْهُرٍ مِن حِينِ إِمْكَانِ الوَطْءِ بَعْدَ العَقْدِ؛ لأنَّهُ لا يَكْمَلُ فى أَقَلَّ مِنْ ذلك، وإن ادَّعَتْ أنَّها أَسْقَطَتْهُ (٢١)، لم يُقْبَلْ قَوْلُها فى أَقَلَّ مِنْ ثمَانين يَوْمًا مِنْ حِينِ إِمْكانِ الوَطْءِ بعدَ عَقْدِ النِّكَاحِ؛ لِأَنَّ (٢٢) أقَلَّ سَقْطٍ تَنْقَضِىْ به العِدَّةُ ما أتَى عليه ثمَانُون يَوْمًا؛ لأنَّهُ يكونُ نُطْفَةً أربعين يَوْمًا، ثم يكونُ عَلَقَةً أربعينَ يَوْمًا، ثم يصِيرُ مُضْغَةً بعدَ الثَّمَانين، ولا تَنْقَضِى به العِدَّةُ قبلَ أَنْ يَصِيرَ مُضْغَةً بحالٍ. وهذا ظاهِرُ قَوْلِ الشَّافِعِىِّ. القِسْمُ الثَّالِثُ، أَنْ تَدَّعِىَ انْقِضاءَ عِدَّتِها بالشُّهُورِ، فلا يُقْبَلُ قَوْلُها فيه؛ لأنَّ الخِلافِ فى ذلك يَنْبَنِى على الاخْتِلافِ (٢٣) فى وَقْتِ الطَّلاقِ، والقَوْلُ قَوْلُ الزَّوْجِ فيه، فيكونُ القَوْلُ قَوْلَه فيما يَنْبَنِى عليه، إلَّا أَنْ يَدَّعِىَ الزَّوْجُ انْقِضَاءَ عِدَّتِها؛ لِيُسْقِطَ عن نَفْسِه نَفَقَتَهَا، مِثْلَ أَنْ يقولَ: طَلَّقْتُكِ فى شَوَّالٍ. فتقُولَ هى: بَلْ فى ذِى الحِجَّةِ. فالْقَوْلُ قَوْلُها؛ لأنَّهُ يَدَّعِى ما يُسْقِطُ النَّفَقَةَ، والأصْلُ وُجُوبُها، فلا يُقْبَلُ إلَّا بِبَيِّنَةٍ. ولو ادَّعَتْ ذلك، ولم يَكُنْ لها نَفَقَةٌ، قُبِلَ قَوْلُها؛ لأنَّها تُقِرُّ على نَفْسِها بما هو أَغْلَظُ. ولو انْعَكَسَتِ الدَّعْوَى، فقال: طَلَّقْتُكِ فى ذِى الحِجَّةِ، فلى رَجْعَتُكِ. فقالتْ: بل طَلَّقْتَنِى فى شَوَّالٍ، فلا رَجْعَةَ لَكَ. فالقَوْلُ قَوْلُه؛ لأنَّ الأَصْلَ بَقاءُ نِكاحِهِ، وَلأَنَّ القَوْلَ قَوْلُه، فى إِثْباتِ الطَّلاقِ ونَفْيِهِ فكذلك فى وَقْتِه. إذا ثَبَتَ هذا، فكُلُّ مَوْضِعٍ قُلْنَا: القَوْلُ قَوْلُهَا. فأنْكَرَها الزَّوْجُ، فقال الْخِرَقِىُّ: عليها اليَمِينُ. وهو قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، وأبى يوسفَ ومحمدٍ. وقد أوْمَأَ إليه أحمدُ، فِى رِوَايَةِ أبى طالبٍ. وقال القاضى: قِياسُ المَذْهَبِ أَنْ لا يَجِبَ عليها يَمِينٌ. وقد أوْمَأَ
(٢٠) فى م: "الحمل التام".(٢١) فى الأصل: "أسقطت".(٢٢) فى الأصل، ب: "لأنه".(٢٣) فى أ: "الخلاف".