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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 568Abschnitt

Übersetzung · DE

Und sie bestreitet ihn. Der Qadi sagte: Seine Aussage ist maßgeblich, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Dies ist eine der Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i. Die offenkundige Aussage von al-Khiraqi besagt, dass ihre Aussage akzeptiert wird, unabhängig davon, ob er ihr mit dem Anspruch zuvorkam oder sie ihm zuvorkam. Dies ist eine zweite Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i, denn der äußere Anschein deutet auf die endgültige Trennung (Baynunah) hin, und der Grundzustand ist das Nichtvorhandensein der Rücknahme, daher ist der äußere Anschein auf ihrer Seite. Außerdem gilt: Wer in einem Fall akzeptiert wird, wenn er zuerst spricht, wird auch akzeptiert, wenn er als Zweiter spricht, wie bei jedem anderen, dessen Aussage akzeptiert wird. Ihnen liegt eine dritte Ansicht vor, dass die Aussage des Ehemannes in jedem Fall maßgeblich ist, da die Frau etwas beansprucht, das die Ehe aufhebt, während er dies bestreitet. Daher ist seine Aussage maßgeblich, so wie wenn derjenige, der den Eheschwur (Muli) geleistet hat oder der impotente Ehemann (Annin) behauptet, seine Frau geschlechtlich verkehrt zu haben, und sie dies bestreitet. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn der Grund für die endgültige Trennung ist bereits eingetreten, und er ist auf dem Weg dorthin, sofern nichts gefunden wird, das dies aufhebt und dessen rechtliche Wirkung beseitigt, wobei der Grundzustand deren Nichtvorhandensein ist. Somit ist die Aussage desjenigen, der dies bestreitet, maßgeblich, im Gegensatz zu dem, worauf sie es verglichen haben. Wenn die Äußerung von beiden gleichzeitig erfolgt, so gibt es keine Rücknahme, denn ihre Nachricht über den Ablauf ihrer Wartezeit erfolgt nach seiner, und somit wäre seine Aussage nach der Wartezeit, weshalb sie nicht akzeptiert wird. Abu al-Khattab sagte: Es ist möglich, dass zwischen ihnen das Los entscheidet, sodass die Aussage desjenigen maßgeblich ist, auf den das Los fällt. Die korrekte Ansicht ist die erste.

Kapitel: Wenn sie sich über den Geschlechtsverkehr (Isabah) uneinig sind, und er sagt: "Ich hatte den Verkehr mit dir, daher steht mir die Rücknahme zu", und sie dies bestreitet, oder sie sagt: "Er hatte den Verkehr mit mir, daher steht mir der vollständige Brautgabe (Mahr) zu", so ist die Aussage desjenigen maßgeblich, der bestreitet, denn der Grundzustand ist auf seiner bzw. ihrer Seite, und er/sie weicht nicht davon ab außer durch Gewissheit. Er hat in beiden Fällen kein Recht auf ihre Rücknahme, da er den Geschlechtsverkehr bestreitet; er räumt somit gegenüber sich selbst die endgültige Trennung (Baynunah) ein und dass er kein Recht auf Rücknahme bei ihr hat. Wenn sie ihn bestreitet, ist ihre Aussage maßgeblich, und sie hat in beiden Fällen nur Anspruch auf die Hälfte der Brautgabe; [denn wenn sie ihn bestreitet, räumt sie ein, dass sie nur Anspruch auf die Hälfte der Brautgabe hat] (28), und wenn er ihn bestreitet, ist seine Aussage maßgeblich. Dies gilt, falls sie noch nicht empfangen (29) wurde. Wenn ihre Meinungsverschiedenheit nach der Entgegennahme der Brautgabe erfolgte und er den Geschlechtsverkehr mit ihr beansprucht, sie dies aber bestreitet, so kann er nichts von ihr zurückfordern, da er sie ihr zugesteht und ihn nicht beansprucht. Wenn er jedoch derjenige ist, der bestreitet, kann er die Hälfte von ihr zurückfordern. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Wenn man fragt: Warum habt ihr die Aussage desjenigen, der den Eheschwur (Muli) geleistet hat, und des impotenten Ehemannes (Annin) bezüglich des Geschlechtsverkehrs akzeptiert, aber hier nicht akzeptiert?

Anmerkungen

(28) Aus dem Original gestrichen. (29) Aus B und M gestrichen.

Arabisch (Quelle)

فأنْكَرَها، فقال القاضى: القَوْلُ قَوْلُه؛ لما ذَكَرْنَا. وهذا أحَدُ الوُجُوهِ لأصْحابِ الشَّافِعِىِّ. وظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ، أَنَّ قَوْلَهَا مَقْبُولٌ، سَوَاءٌ سَبَقَها بِالدَّعْوَى، أو سَبَقَتْهُ. وهو وَجْهٌ ثَانٍ لأصْحابِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ البَيْنُوَنَةُ، والأَصْلَ عَدَمُ الرَّجْعَةِ، فكان الظَّاهِرُ معها، ولأنَّ مَنْ قُبِلَ قَوْلُهُ سَابِقًا، قُبِلَ قَوْلُهُ مَسْبُوقًا، كسائِرِ مَنْ يُقْبَلُ قَوْلُه. ولهم وَجْهٌ ثَالِثٌ، أَنَّ القَوْلَ قَوْلُ الزَّوْجِ بِكُلِّ حَالٍ؛ لأنَّ المَرْأَةَ تَدَّعِى ما يَرْفَعُ النِّكاحَ وهو يُنْكِرُه، فكان القَوْلُ قَوْلَهُ، كما لو ادَّعَى المُولِى والْعِنِّينُ إصَابَةَ امْرَأَتِهِ، فأنْكَرَتْهُ. وهذا لَا يَصِحُّ، فإِنَّهُ قد انْعَقَدَ سَبَبُ البَيْنُونَةِ، وهو مُفْضٍ إِليها، ما لم يُوجَدْ ما يَرْفَعُهُ ويُزِيلُ حُكْمَهُ، والأصْلُ عَدَمُهُ، فكان القَوْلُ [قَوْلَ] مَنْ يُنْكِرُهُ، بِخِلافِ ما قَاسُوا عليه. وإِنْ وَقَعَ القَوْلُ منهما جَمِيعًا، فلا رَجْعَةَ؛ لأَنَّ خَبَرَها بانْقِضَاء عِدَّتِهَا يكونُ بعدَها، فيكونُ قَوْلُهُ بعدَ العِدَّةِ، فلا يُقْبَلُ. قال أبو الخَطَّابِ: ويَحْتَمِلُ أَنْ يُقْرَعَ بينهما فيكونَ القَوْلُ قَوْلَ مَنْ تَقَعُ له القُرْعَةُ. والصَّحِيحُ الأَوَّلُ.

فصل: وإنِ اخْتَلَفا فِى الإِصابَةِ فقال: قد أَصَبْتُكِ، فلى رَجْعَتُكِ. فأنْكَرَتْهُ، أو قَالَتْ: قد أَصابِنَى، فلى المَهْرُ كَامِلًا. فالقَوْلُ قَوْلُ المُنْكِرِ منهما؛ لأنَّ الأَصْلَ معه، فلَا يَزُولُ إِلَّا بِيَقِينٍ، وليس له رَجْعَتُها فى المَوْضِعَيْنِ؛ لأنَّهُ أَنْكَرَ الإِصابَةَ، فهو يُقِرُّ على نَفْسِه بِبَيْنُونَتِهَا، وأَنَّهُ لا رَجْعَةَ له عليها. وإِنْ أنْكَرَتْها هى، فالقَوْلُ قَوْلُها، ولا تَسْتَحِقُّ إِلَّا نِصْفَ المَهْرِ فى المَوْضِعَيْنِ؛ [لأنَّها إِنْ أَنْكَرَتْها، فهى مُقِرَّةٌ أنَّها لا تَسْتَحِقُّ إِلَّا نِصْفَ المَهْرِ] (٢٨)، وإِنْ أنْكَرَها، فالقوْلُ قَوْلُه. هذا إِنْ كان غيرَ (٢٩) مَقْبُوضٍ، فإنْ كان اخْتِلَافُهما بعدَ قَبْضِها له، وادَّعَى إصابَتَها فأنْكَرَتْهُ، لم يَرْجِعْ عليها بشىءٍ؛ لأَنَّهُ يُقِرُّ لها به ولا يَدَّعِيهِ. وإِنْ كان هو المُنكِرَ، رَجَعَ عليها بِنِصْفِهِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. فإنْ قِيلَ: فلِمَ قَبِلْتُمْ قَوْلَ المُولِى والعِنِّينِ فى الإِصَابَةِ، ولم

Anmerkungen

(٢٨) سقط من: الأصل.(٢٩) سقط من: ب، م.

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