Warum akzeptiert ihr sie hier? Wir sagen: Weil derjenige, der den Eheschwur (Muli) geleistet hat, und der impotente Ehemann (Annin) etwas beanspruchen, das die Ehe in ihrer Gültigkeit bewahrt und ihre Auflösung verhindert. Da der Grundzustand die Gültigkeit des Vertrages und seine Unversehrtheit ist, war ihre Aussage mit dem Grundzustand vereinbar und wurde daher akzeptiert. In unserem Fall ist jedoch etwas eingetreten, das die Ehe aufhebt und beseitigt, nämlich das, was eine endgültige Trennung (Baynunah) nach sich zieht. Sie sind sich uneinig über das, was die rechtliche Wirkung der Scheidung aufhebt und ihm das Recht auf Rücknahme bestätigt, während der Grundzustand das Gegenteil ist. Daher war seine Aussage im Widerspruch zum Grundzustand und wurde nicht akzeptiert. Zudem beanspruchen der Muli und der Annin den Geschlechtsverkehr in einer Situation, in der die Zurückgezogenheit (Khalwa) und die Möglichkeit zum Geschlechtsverkehr bereits feststanden; denn wäre dies nicht gegeben, hätten sie keinen Anspruch auf Auflösung wegen mangelnden (30) Geschlechtsverkehrs. Somit betraf die Meinungsverschiedenheit etwas, das spezifisch ist. In unserem Fall jedoch standen weder Zurückgezogenheit noch die Möglichkeit zum Verkehr fest, denn wäre dies der Fall gewesen, wäre die volle Brautgabe (Mahr) verpflichtend geworden. Somit betraf die Meinungsverschiedenheit eine offensichtliche Angelegenheit, die nicht spezifisch ist, weshalb die Aussage desjenigen, der sie beansprucht, ohne Beweis nicht akzeptiert wurde. Ist der Eid für denjenigen, dessen Aussage hier maßgeblich ist, gesetzlich vorgeschrieben? Dazu gibt es zwei Ansichten.
Kapitel: Die Zurückgezogenheit (Khalwa) ist wie der Geschlechtsverkehr (Isabah) in der Bestätigung des Rücknahmerechts für den Ehemann gegenüber der Frau, mit der er sich zurückgezogen hat, nach der offenkundigen Aussage von al-Khiraqi; denn er sagte: Ihr Urteil ist wie das Urteil über den Vollzug der Ehe (Dukhul) in allen ihren Belangen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i in (31) der früheren (Qadim) Lehrmeinung. Abu Bakr sagte: Er hat kein Rücknahmerecht gegenüber ihr, es sei denn, er hatte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Dies ist auch die Ansicht von al-Nu'man (Abu Hanifa), seinen beiden Gefährten und al-Shafi'i in der späteren (Jadid) Lehrmeinung; denn sie ist nicht vollzogen (kein Geschlechtsverkehr), daher steht ihm ihre Rücknahme nicht zu, wie bei einer Frau, mit der er sich nicht zurückgezogen hat. Unser Beweis ist das Wort Gottes: "Die geschiedenen Frauen sollen für sich drei Perioden abwarten... Und ihre Ehemänner haben ein größeres Recht darauf, sie in diesem (Zustand) zurückzunehmen" (32). Außerdem ist sie eine Frau in der Wartezeit (Mu'tadda) nach einer Scheidung, für die es keine Entschädigung (Iwad) gibt, und sie hat ihre Anzahl noch nicht erfüllt, daher ist das Rücknahmerecht ihr gegenüber bestätigt, wie bei der vollzogenen Ehe. Und weil sie eine Frau in der Wartezeit ist, für die seine Scheidung gilt, besitzt er das Recht auf ihre Rücknahme, wie bei derjenigen, mit der er den Verkehr vollzogen hatte. Sie unterscheidet sich von derjenigen, mit der er sich nicht zurückgezogen hatte, denn diese ist endgültig von ihm getrennt, hat keine Wartezeit und seine Scheidung gilt nicht für sie; das Rücknahmerecht gilt nur für die Mu'tadda, für die seine Scheidung gilt.
Kapitel: Wenn der Ehemann einer Sklavin nach Ablauf ihrer Wartezeit (33) behauptet, dass er sie während ihrer Wartezeit zurückgenommen hatte, und sie ihn der Lüge bezichtigt,
(30) In A, M: "bada" (nach). (31) Aus dem Original gestrichen. (32) Sure al-Baqara 228. (33) In M: "iddatihi" (seine Wartezeit).
تَقْبَلوهُ ههُنا؟ قُلْنا: لأنَّ المُولِىَ والعِنِّينَ يَدَعِيَانِ ما يُبْقِى النِّكَاحَ على الصِّحَّةِ، ويَمْنَعُ فَسخَهُ، والأصْلُ صحَّةُ العَقْدِ وسَلَامَتُه، فكان قَوْلُهما مُوافِقًا لِلْأَصْلِ، فقُبِلَ، وفى مَسْأَلَتِنَا قد وَقَعَ ما يَرْفَعُ النِّكاحَ ويُزِيلُهُ، وهو ما وَالَى بَيْنُونَةً، وقد اخْتَلَفَا فيما يَرْفَعُ حُكْمَ الطَّلاقِ ويُثْبتُ له الرَّجْعَةَ، والأصْلُ عَدَمُ ذلك، فكان قَوْلُه مُخَالِفًا لِلْأَصْلِ، فلم يُقْبَلْ، ولِأَنَّ المُولِىَ والعِنِّينَ يَدَّعِيَانِ الإِصابَةَ فى مَوْضِعٍ تَحَقَّقَتْ فيه الخَلْوَةُ والتَّمْكِينُ مِنَ الْوَطْءِ؛ لأنَّهُ لو لم يُوجَدْ ذلك لَمَا اسْتَحَقَّتَا الفَسْخَ بعَدَمِ (٣٠) الوَطْءِ، فكان الاخْتِلافُ فيما يَخْتَصُّ به، وفى مَسْألَتِنا لَم تَتَحَقَّقْ خَلْوَةٌ ولا تَمْكِينٌ؛ لأنَّهُ لو تَحَقَّقَ ذلك لَوَجَبَ المَهْرُ كامِلًا، فكان الاخْتِلافُ فى أمْرٍ ظاهِرٍ لا يَخْتَصُّ به، فلم يُقْبَلْ فيه قَوْلُ مُدَّعِيه إِلَّا بِبَيِّنَةٍ. وهل يُشْرَعُ اليَمِينُ فى حَقِّ مَنِ القَوْلُ قَوْلُهُ ههُنا؟ على وَجْهَيْنِ.
فصل: والخَلْوَةُ كالْإِصابةِ، فى إِثْباتِ الرَّجْعَةِ لِلزَّوْجِ على المَرْأَةِ التى خَلَا بها، فى ظاهِرِ قَوْلِ الْخِرَقِىِّ؛ لِقَوْلِه: حُكْمُهَا حُكْمُ الدُّخُولِ فى جَمِيعِ أُمُورِها. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، فى (٣١) القَديمِ. وقال أبو بكرٍ: لا رَجْعَةَ له عليها إِلَّا أَنْ يُصِيبَها وبه قال النُّعْمانُ، وصَاحِبَاهُ، والشَّافِعِىُّ فى الجَدِيدِ؛ لأنَّها غيرُ مُصَابَةٍ، فلا تَسْتَحِقُّ رَجْعَتَها، كغيرِ التى خَلَا بها. ولنا، قَوْلُه تعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ وَلَا يَحِلُّ لَهُنَّ أَنْ يَكْتُمْنَ مَا خَلَقَ اللَّهُ فِى أَرْحَامِهِنَّ}. إلى قَوْلِهِ: {وَبُعُولَتُهُنَّ أَحَقُّ بِرَدِّهِنَّ فِى ذَلِكَ} (٣٢). ولأَنَّهَا مُعْتَدَّةٌ مِنْ طَلَاقٍ لا عِوَضَ فيه، ولم تَسْتَوْفِ عَدَدَهُ، فَثَبَتَتْ عليها الرَّجْعَةُ كالمُصَابَةِ، ولأنَّها مُعْتَدَّةٌ يَلْحَقُها طَلَاقُهُ، فمَلَكَ رَجْعَتَها، كالَّتِى أصابَها. وفارَقَ التى لم يَخْلُ بها، فإنَّها بائِنٌ منه لا عِدَّةَ لها، ولا يَلْحَقُها طَلاقُه، وإنَّما تكونُ الرَّجْعَةُ لِلْمُعْتَدَّةِ التى يَلْحَقُها طَلاقُه.
فصل: وإِنْ ادَّعَى زَوْجُ الأَمَةِ بعدَ عِدَّتِها أنَّه كان راجَعَها فى عِدَّتِها (٣٣)، فَكَذَّبَتْه
(٣٠) فى أ، م: "بعد".(٣١) سقط من: الأصل.(٣٢) سورة البقرة ٢٢٨.(٣٣) فى م: "عدته".