Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1180 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn einer der Ehepartner beim anderen Geisteskrankheit, Lepra oder Vitiligo feststellt; oder wenn die Frau eine vaginale Blockade oder körperliche Mängel aufweist; oder wenn der Mann geisteskrank ist, so hat derjenige, der dies beim anderen feststellt...) · ShamelaTranslate