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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 570Abschnitt

Übersetzung · DE

Und ihr Vormund (Mawla) bestätigte ihn, so ist die maßgebliche Aussage ihre Aussage. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt, und dies vertraten auch Abu Hanifa und Malik. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Die maßgebliche Aussage ist die des Ehemannes, und er hat ein größeres Anrecht auf sie; denn die Anerkennung ihres Vormundes ist bei ihrer Eheschließung zulässig, [daher wurde seine Aussage bezüglich ihrer Rücknahme akzeptiert, wie bei einer freien Frau, wenn sie dies bestätigt. Unser Beweis ist, dass ihre Aussage bezüglich des Ablaufs ihrer Wartezeit akzeptiert wird] (34), daher wurde sie auch bei ihrer Ablehnung der Rücknahme akzeptiert, wie bei einer freien Frau. Zudem handelt es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen beiden bezüglich dessen, wodurch die Ehe bestätigt wird, daher ist diejenige, die bestreitet, sie selbst und nicht ihr Herr (Sayyid), so wie wenn sie über den Geschlechtsverkehr uneinig wären. Die Aussage des Herrn wurde bei der Eheschließung nur deshalb akzeptiert, weil er befugt ist, diese zu initiieren, daher besitzt er die Befugnis, sie zu bestätigen, im Gegensatz zur Rücknahme. Wenn sie ihn jedoch bestätigt und ihr Vormund ihn der Lüge bezichtigt, wird ihre Bestätigung nicht akzeptiert; denn das Recht des Herrn ist mit ihr verbunden (35), und sie wurde ihm durch den Ablauf ihrer Wartezeit frei, daher wurde ihre Aussage nicht akzeptiert, um sein Recht aufzuheben, so wie wenn sie geheiratet hätte und dann bestätigt hätte, dass ihr Scheidender sie zurückgenommen hatte. Und es (36) folgt aus der Akzeptanz ihres Bestreitens nicht die Akzeptanz ihrer Bestätigung, wie bei derjenigen, die geheiratet hat; denn ihr Bestreiten wird akzeptiert, aber ihre Bestätigung nicht. Wenn dies feststeht, dann darf ihr Vormund sie, wenn er von der Wahrhaftigkeit des Ehemannes bei ihrer Rücknahme weiß, nicht begatten noch verheiraten. Und wenn sie selbst von der Wahrhaftigkeit des Ehemannes bei ihrer Rücknahme weiß, dann ist sie für ihren Herrn verboten, und es ist ihr nicht gestattet, ihm die Begattung zu ermöglichen, es sei denn, sie wird dazu gezwungen, wie vor ihrer Scheidung.

Kapitel: Wenn sie sagt: "Meine Wartezeit ist abgelaufen", und dann sagt: "Sie ist noch nicht abgelaufen", so kann er sie zurücknehmen (37); denn sie hat ihre Lüge in einer Angelegenheit bestätigt, durch die ein Recht gegen sie begründet wird, daher wurde ihre Bestätigung akzeptiert. Wenn er sagt: "Sie hat mir mitgeteilt, dass ihre Wartezeit abgelaufen ist, dann habe ich sie zurückgenommen", und sie bestätigt dann seine Lüge bezüglich des Ablaufs ihrer Wartezeit oder bestreitet (38), was er über sie erwähnte, und bestätigt, dass (39) ihre Wartezeit nicht abgelaufen ist, so ist die Rücknahme gültig; denn er hat den Ablauf ihrer Wartezeit nicht selbst bestätigt, sondern nur von ihrer Nachricht darüber berichtet, und sie ist von ihrer Nachricht zurückgetreten, daher wurde ihr Widerruf akzeptiert, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten.

Anmerkungen

(34) Aus dem Original gestrichen. (35) In M: "yata'allaqu" (ist verbunden). (36) In M: "wa-lam" (und nicht). (37) In A: "muraja'atuha" (ihre Rücknahme). (38) In B, M: "wa-ankarat" (und sie bestritt). (39) In A: "bi-anna" (dass).

Arabisch (Quelle)

وصَدَّقَه مَوْلاها، فالْقَوْلُ قَوْلُهَا. نَصَّ عليه أحمدُ، وبذلك قال أبو حنيفةَ، ومَالِكٌ. وقال أبو يوسفَ ومحمدٌ: القَوْلُ قَوْلُ الزَّوْجِ، وهو أَحَقُّ بها؛ لأَنَّ إقْرارَ مَوْلاها مَقْبُولٌ فى نِكاحِها، [فَقُبِلَ قَوْلُه فى رَجْعَتِها، كالحُرَّةِ إِذا أَقَرَّتْ. ولَنا، أَنَّ قَوْلَها فى انْقِضاءِ عِدَّتِها مَقْبُولٌ] (٣٤)، فقُبِلَ فى إِنْكارِها لِلرَّجْعَةِ كالْحُرَّةِ، ولأنَّهُ اخْتِلافٌ منهما فيما يَثْبُتُ به النِّكاحُ، فيكونُ المُنَازِعُ هى دُونَ سَيِّدِها، كما لو اخْتَلَفَا فى الإِصابَةِ، وإنَّما قُبِلَ قَوْلُ السَّيِّدِ فى النِّكاحِ؛ لأنَّهُ يَمْلِكُ إِنْشاءَه، فمَلَكَ الإِقْرَارَ به، بخِلافِ الرَّجْعَةِ. وإِنْ صَدَّقَتْهُ هى وكَذَّبَهُ مَوْلاها، لم يُقْبَلْ إقْرارُها؛ لأَنَّ حَقَّ السَّيِّدِ تعَلَّقَ (٣٥) بها، وحَلَّتْ له بِاْنقِضاءِ عِدَّتِها، فلم يُقْبَلْ قَوْلُها فى إِبْطالِ حَقِّهِ، كما لو تَزَوَّجَتْ ثم أَقَرَّتْ أَنَّ مُطْلِّقَها كان راجَعَها، ولا (٣٦) يَلْزَمُ مِنْ قَبْولِ إِنْكارِها قَبُولُ تَصْدِيقِها، كالتى تَزَوَّجَتْ، فإِنَّهُ يُقْبَلُ إِنْكارُها، ولا يُقْبَلُ تَصْدِيقُها. إذا ثَبَتَ هذا، فإِنَّ مَوْلاها إذا عَلِمَ صِدْقَ الزَّوْجِ فى رَجْعَتِها، لم يَحِلَّ له وَطْؤُها، ولا تَزْوِيجُها. وإِنْ عَلِمَتْ هى صِدْقَ الزَّوْجِ فى رَجْعَتِها، فهى حَرامٌ على سَيِّدِها، ولا يَحِلُّ لها تَمْكِينُه مِنْ وَطْئِها إِلَّا مُكْرَهَةً، كما قبلَ طلاقِها.

فصل: ولو قالت: انْقَضَتْ عِدَّتِى. ثم قالتْ: ما انْقَضَتْ بَعْدُ. فله رَجْعَتُها (٣٧)؛ لأنَّها أَقَرَّتْ بِكَذِبِها فيما يَثْبُتُ به حَقٌّ عليها، فقُبِلَ إِقْرارُها. ولو قال: أخْبَرَتْنِى بِانْقِضَاءِ عِدَّتِهَا، ثم رَاجَعْتُها. ثم أَقَرَّتْ بِكَذِبهِا فى انْقِضاءِ عِدَّتِها، أو أَنْكَرَتْ (٣٨) ما ذَكَرَ عنها، وأَقْرَّتْ أَنَّ (٣٩) عِدَّتَهَا، لم تَنْقَضِ، فالرَّجْعَةُ صَحِيحَةٌ؛ لأنَّهُ لم يُقِرَّ بانْقِضَاءِ عِدَّتِها، وإِنَّما أَخْبَرَ بِخَبَرِها عن ذلك، وقد رَجَعَتْ عن خَبَرِها، فقُبِلَ رُجُوعُها؛ لما ذَكَرْنَاهُ.

Anmerkungen

(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) فى م: "يتعلق".(٣٦) فى م: "ولم".(٣٧) فى أ: "مراجعتها".(٣٨) فى ب، م: "وأنكرت".(٣٩) فى أ: "بأن".

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