Wenn ihre Wartezeit abgelaufen ist und sie geheiratet hat (2), dann kommt er und behauptet, er habe sie vor Ablauf ihrer Wartezeit zurückgenommen, und bringt einen Beweis (3) dafür bei, so steht fest, dass sie seine Ehefrau ist und die Ehe mit dem Zweiten ungültig ist; denn er hat die Frau eines anderen geheiratet. Sie wird zum Ersten zurückgegeben, unabhängig davon, ob der Zweite den Beischlaf mit ihr vollzogen hat oder nicht. Dies ist die korrekte Auffassung und die Lehrmeinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten; unter ihnen sind al-Thawri, al-Shafi'i, Abu 'Ubayd und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Dies wurde von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Und von Abu 'Abd Allah, möge Gott ihm gnädig sein, gibt es eine zweite Überlieferung: Wenn der Zweite den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, so ist sie seine Frau, und die Ehe des Ersten wird für nichtig erklärt (4). Dies wurde von 'Umar ibn al-Khattab, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Malik. Ähnliches wurde von Sa'id ibn al-Musayyib, 'Abd al-Rahman ibn al-Qasim und Nafi' überliefert; denn jeder von beiden hat einen Ehevertrag mit ihr geschlossen, und sie ist eine Person, bei der der Vertragsschluss dem Anschein nach zulässig ist, wobei dem Zweiten der Vorzug des vollzogenen Beischlafs zukommt, weshalb er (in dieser Überlieferung) bevorzugt wird. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass die Rücknahme bereits rechtskräftig erfolgt ist und sie geheiratet hat, während sie noch die Ehefrau des Ersten war; daher war ihre Ehe (mit dem Zweiten) nicht gültig, so als ob er sie nicht geschieden hätte. Wenn dies feststeht und der Zweite nicht den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, wird die Ehe zwischen ihnen aufgelöst, sie wird zum Ersten zurückgegeben und den Zweiten trifft keine Schuld. Hat er jedoch den Beischlaf vollzogen, so steht ihr von ihm die Brautgabe einer gleichwertigen Frau (Mahr al-Mithl) zu; denn dies ist ein Beischlaf im Rahmen einer zweifelhaften Ehe (Wat' Shubuha). Sie hält die Wartezeit ein und ist für den Ersten nicht zulässig, bis ihre Wartezeit (5) von ihm abgelaufen ist. Wenn er den Beweis vor dem Beischlaf des Zweiten erbringt, wird sie ohne Meinungsverschiedenheit in der Rechtsschule zum Ersten zurückgegeben. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Malik. Wenn sie ihn jedoch im Wissen um die Rücknahme heiratet oder einer von beiden davon weiß, so ist die Ehe ohne Meinungsverschiedenheit nichtig, und der Beischlaf ist für denjenigen von beiden, der davon wusste, verboten (6). Sein Urteil ist das Urteil eines Ehebrechers hinsichtlich der festgelegten Strafe (Hadd) und anderem; denn er hat die Frau eines anderen wissentlich beschlafen. Wenn derjenige, der die Rücknahme behauptet, keinen Beweis hat und einer von beiden sie leugnet, so wird seine Aussage nicht akzeptiert. Leugnen sie es jedoch beide (7), so ist die Ehe in ihrem Verhältnis zueinander gültig (8). Wenn sie ihm die Rücknahme jedoch bestätigen, so steht sie fest,
(2) In M: "thumma tazawwajat" (dann heiratete sie). (3) In der Vorlage: "aw aqama" (oder er brachte bei). (4) In B: "al-ula" (die erste). (5) In A: "taqdi" (sie läuft ab). (6) In der Vorlage ausgelassen. (7) In der Vorlage: "ankahu" (er leugnete ihn). (8) In der Vorlage: "haqquha" (ihr Recht).
فانْقَضَتْ عِدَّتُها، وتَزَوَّجَتْ (٢)، ثم جاءَ وادَّعَى أنَّه كان راجَعَها قبلَ انْقِضاءِ عِدَّتِها، وأقامَ (٣) البَيِّنَةَ على ذلك، ثَبَتَ أنَّها زَوْجَتُه، وأنَّ نِكاحَ الثَّانِى فاسِدٌ؛ لِأَنَّهُ تَزَوَّجَ امْرَأَةَ غيرِه، وتُرَدُّ إِلى الْأَوَّلِ، سَوَاءٌ دَخَلَ بها الثَّانِى أو لم يَدْخُلْ بها. هذا هو الصَّحِيحُ، وهو مَذْهَبُ أكْثَرِ الْفُقَهَاءِ؛ منهم الثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ ذلك عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه. وعن أبى عبدِ اللَّهِ، رَحِمَهُ اللَّه. رِوَايَةٌ ثَانِيَةٌ، إِنْ دَخَلَ بها الثَّانِى فهى امْرَأَتُهُ، ويَبْطُلُ نِكاحُ الْأَوَّلِ (٤). رُوِىَ ذلك عن عمرَ بنِ الخَطَّابِ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وهو قَوْلُ مالِكٍ. ورُوِىَ مَعْناهُ عن سَعِيدِ بنِ المُسَيَّبِ، وعبدِ الرحمنِ بنِ القاسِمِ، ونَافِعٍ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ منهما عَقَدَ عليها، وهى مِمَّنْ يجوزُ له العَقْدُ عليها فى الظَّاهِرِ، ومع الثَّانى مَزِيَّةُ الدُّخُولِ، فقُدِّمَ بها. ولنا، أَنَّ الرَّجْعَةَ قد صَحَّتْ، وتَزَوَّجَتْ وهى زَوْجَةُ الأَوَّلِ، فلم يَصِحَّ نِكَاحُها، كما لو لم يُطَلِّقْها. فإذا ثَبَتَ هذا، فإِنْ كان الثَّانِى ما دَخَلَ بها، فُرِّقَ بينهما، ورُدَّتْ إلى الْأَوَّلِ، ولا شىءَ على الثَّانِى. وإِنْ كان دَخَلَ بها، فلها عليهِ مَهْرُ الْمِثْلِ؛ لأنَّ هذا وَطْءُ شُبْهَةٍ، وَتَعْتَدُّ، ولا تَحِلُّ للأوَّلِ حتى تَنْقَضِىَ (٥) عِدَّتُها منه. وإِنْ أقَامَ البَيِّنةَ قبْلَ دُخُولِ الثَّانِى بها، رُدَّتْ إلى الأَوَّلِ، بِغيرِ خِلافٍ فى المَذْهَبِ. وهو إِحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن مالِكٍ. وأمَّا إِنْ تَزَوَّجَها مع عِلْمِها بِالرَّجْعَةِ، أو عِلْمِ أَحَدِهما، فالنِّكاحُ باطِلٌ بغَيرِ خِلافٍ، والوَطْءُ مُحَرَّمٌ على مَنْ عَلِمَ منهما (٦)، وحُكْمُهُ حُكْمُ الزَّانِى فى الحَدِّ وغيرِه؛ لأَنَّهُ وَطِئَ امْرِأَةَ غيرِه مع عِلْمِهِ. فأمَّا إِنْ لم يَكُنْ لِمُدَّعِى الرَّجْعَةِ بَيِّنَةٌ، فأنْكَرَهُ أَحَدُهما، لم يُقْبَلْ قَوْلُه، ولكنْ إنْ أنْكَرَاهُ (٧) جَمِيعًا، فالنِّكاحُ صحيحٌ فى حَقِّهِما (٨)، وإن اعْتَرَفا له بِالرَّجْعَةِ، ثَبَتَتْ،
(٢) فى م: "ثم تزوجت".(٣) فى الأصل: "أو أقام".(٤) فى ب: "الأولى".(٥) فى أ: "تقضى".(٦) سقط من: الأصل.(٧) فى الأصل: "أنكره".(٨) فى الأصل: "حقها".