Und das Urteil diesbezüglich ist genau dasselbe, als ob er einen Beweis dafür erbracht hätte. Wenn der Ehemann allein die Rücknahme zugunsten des anderen bestätigt, so hat er die Ungültigkeit seiner eigenen Ehe eingestanden, und sie ist somit von ihm geschieden; er schuldet ihr die Brautgabe, falls dies nach dem Beischlaf geschah, oder die Hälfte davon, falls dies davor geschah. Denn sein Wort gegenüber der Frau, um ihr Recht von ihm zu tilgen, wird nicht für glaubwürdig erachtet, und die Frau wird dem Kläger nicht übergeben, da die Aussage des zweiten Ehemannes gegen sie nicht akzeptiert wird; sie ist lediglich in ihrem Verhältnis zu ihm bindend, wobei ihr Wort das maßgebliche ist. Ob dies mit ihrem Eid verbunden ist oder nicht, darüber gibt es zwei Auffassungen. Die korrekte Auffassung ist, dass sie nicht zur Ablegung eines Eides gezwungen wird; denn würde sie es bestätigen, so wäre ihre Bestätigung nicht akzeptabel, daher ist bei ihrem Leugnen auch kein Eid durch ihr Leugnen fällig. Wenn die Frau es bestätigt, der Ehemann es aber leugnet, so wird ihre Bestätigung gegen den Ehemann hinsichtlich der Annullierung seiner Ehe (9) nicht akzeptiert; denn ihr Wort wird nur gegen sie selbst in ihrem eigenen Recht akzeptiert. Muss er einen Eid leisten? Hierzu sind zwei Auffassungen möglich: Erstens, er muss keinen Eid leisten. Dies wurde vom Qadi gewählt; denn es handelt sich um einen Anspruch im Bereich der Ehe, weshalb kein Eid geleistet werden muss, so als ob er die Ehe mit einer Frau beanspruchen würde und sie dies leugnen würde. Zweitens, er muss einen Eid leisten. Der Qadi sagte: Dies ist die Ansicht von al-Khiraqi, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Ausspruchs des Propheten, Friede und Segen seien auf ihm: "Jedoch liegt die Beweislast (der Eid) beim Beklagten" (10). Und weil es sich um einen Anspruch im Recht eines Menschen handelt, wird er wie bei finanziellen Angelegenheiten zur Ablegung eines Eides aufgefordert. Wenn er den Eid leistet, so bezieht sich sein Eid auf die Verneinung des Wissens; denn es ist eine Verneinung einer Handlung eines Dritten. Wenn seine Ehe durch Scheidung, Annullierung oder Tod endet, kehrt sie ohne neuen Ehevertrag zum Ersten zurück; denn das Hindernis, sie zurückzunehmen, bestand nur aufgrund des Rechts des Zweiten, und sobald dieses wegfällt, entfällt (11) das Hindernis (12), und es wird geurteilt, dass sie die Ehefrau des Ersten ist, so als ob jemand die Freiheit eines Sklaven bezeugt hätte und ihn dann kaufte, womit er für ihn frei würde. Es ist ihr gegenüber dem Ersten unter keinen Umständen eine Brautgabe geschuldet. Der Qadi erwähnte, dass sie ihm eine Brautgabe schulde. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shafi'i; denn sie hat bestätigt, dass sie zwischen ihm und ihrem Beischlaf (13) ohne Recht gestanden habe, was dem Zeugen der Scheidung gleicht, wenn dieser seine Aussage widerruft. Unsere Ansicht ist, dass ihr Anspruch auf die Brautgabe feststeht, und er kann sie nicht von ihr zurückfordern, so als ob sie vom Islam abgefallen wäre, zum Islam konvertiert wäre oder sich selbst getötet hätte. Wenn der Erste stirbt, während sie in der Ehe mit dem Zweiten ist, sollte sie ihn beerben, aufgrund seines Eingeständnisses ihrer Ehe oder ihrer Bestätigung dessen. Wenn sie stirbt, beerbt er sie nicht; denn sie wird bei der Annullierung des Erbrechts des zweiten Ehemannes nicht für glaubwürdig erachtet, so wie sie auch bei der Annullierung seiner Ehe nicht für glaubwürdig erachtet wird, und der zweite Ehemann beerbt sie aus diesem Grund. Wenn der zweite Ehemann stirbt, beerbt sie ihn nicht; denn sie leugnet die Gültigkeit seiner Ehe und leugnet damit dessen Erbe.
(9) In M: "al-nikah" (die Ehe). (10) Seine Herleitung wurde bereits bei 6/525 angeführt. (11) Aus A und B sowie M ausgelassen. (12) In der Vorlage: "al-man'" (das Verbot). (13) Möglicherweise ist die Korrektur "bid'iha" (ihr Beischlaf/ihre Keuschheit) gemeint.
والحُكْمُ فيه كما لو قامَتْ به البَيِّنَةُ سَوَاءً. وإِنْ أَقَرَّ له الزَّوْجُ وَحْدَه، فقد اعْتَرَفَ بِفَسادِ نِكاحِهِ، فتَبِينُ منه، وعليه مَهْرُها إنْ كان بعدَ الدُّخُولِ، أو نِصْفُه إِنْ كان قَبْلَهُ، لِأَنَّهُ لا يُصَدَّقُ على المَرْأَةِ فى إِسْقاطِ حَقِّها عنه، ولا تُسَلَّمُ المَرْأَةُ إلى المُدَّعِى؛ لأنَّهُ لا يُقْبَلُ قَوْلُ الزَّوْجِ الثَّانِى عليها، وإِنَّما يَلْزَمُهُ فى حَقِّهِ، ويَكُونُ القَوْلُ قَوْلَهَا. وهل هو مع يَمِينِها أو لا؟ على وَجْهَيْنِ. وَالصَّحِيحُ أَنَّها لا تُسْتَحْلَفُ؛ لأنَّها لو أَقَرَّتْ، لم يُقْبَلْ إِقْرَارُها، فإِذَا أَنْكَرَتْ، لم تَجِبِ الْيَمِينُ بإنْكارِها. وإنِ اعْتَرَفَت الْمَرْأَةُ وأَنْكَرَ الزَّوْجُ، لم يُقْبَلِ اعْتَرَافُهَا على الزَّوْجِ فى فَسْخِ نِكاحِه (٩)؛ لِأَنَّ قَوْلَها إِنَّما يُقْبَلُ على نَفْسِها فى حَقِّها. وهل يُسْتَحْلَفُ؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أَحَدُهما، لا يُسْتَحْلَفُ. اخْتارَهُ القاضى؛ لأَنَّهُ دَعْوَى فى النِّكاحِ، فلم يُسْتَحْلَفْ، كما لو ادَّعَى زَوْجِيَّةَ امْرَأَةٍ فأنْكَرَتْهُ. والثَّانى، يُسْتَحْلَفُ. قال القاضى: وهو قَوْلُ الخِرَقِىِّ؛ لِعُمُومِ قَوْلِه عليه السلامُ: "وَلكِنَّ اليَمِينَ عَلَى المُدَّعَى عَلَيْهِ" (١٠). ولأَنَّهُ دَعْوَى فى حَقِّ آدَمِىٍ، فيُسْتَحْلَفُ فيه كالمَالِ. فإنْ حَلَفَ فيَمِينُه على نَفْىِ العِلْمِ؛ لأنَّهُ على نَفْىِ فِعْلِ الغَيْرِ. فإنْ زالَ نِكَاحُهُ بِطَلاقٍ، أَو فَسْخٍ، أو مَوْتٍ، رُدَّتْ إلى الأَوَّلِ مِنْ غيرِ عَقْدٍ؛ لأَنَّ الْمَنْعَ مِنْ رَدِّهَا إِنَّما كان لِحَقِّ الثَّانى، فَإِذا زَالَ، زالَ (١١) المانِعُ (١٢)، وَحُكِمَ بِأَنَّهَا زَوْجَةُ الأَوَّلِ، كما لو شَهِدَ بِحُرِّيَّةِ عبدٍ ثم اشْتَرَاهُ، عَتَقَ عليه. ولا يَلْزَمُها لِلْأَوَّلِ مَهْرٌ بِحَالٍ. وذَكَرَ القاضى، أَنَّ عليها له مَهْرًا. وهو قَوْلُ بعضِ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّها أَقَرّتْ أنَّها حَالَتْ بينه وبين بَعْضِهَا (١٣) بِغيرِ حَقٍّ، فَأشْبَهَ شُهُودَ الطَّلاقِ إِذا رَجَعُوا. ولَنا، أَنَّ مِلْكَها اسْتَقَرَّ على المَهْرِ، فلم يَرْجِعْ به عليها، كما لو ارْتَدَّتْ، أو أسْلَمَتْ، أو قَتَلَتْ نَفْسَها، فإنْ ماتَ الأوَّلُ وهى فى نِكاحِ الثَّانِى، فيَنْبَغِى
(٩) فى م: "النكاح".(١٠) تقدم تخريجه فى: ٦/ ٥٢٥.(١١) سقط من: أ، ب، م.(١٢) فى الأصل: "المنع".(١٣) لعل الصواب: "بضعها".