dass sie ihn beerbt, aufgrund seines Eingeständnisses ihrer Ehe oder ihrer Bestätigung dessen. Und wenn sie stirbt, beerbt er sie nicht; denn sie wird bei der Annullierung des Erbrechts des zweiten Ehemannes nicht für glaubwürdig erachtet, so wie sie auch bei der Annullierung seiner Ehe nicht für glaubwürdig erachtet wird, und der zweite Ehemann beerbt sie aus diesem Grund. Und wenn der zweite Ehemann stirbt, beerbt sie ihn nicht; denn sie leugnet die Gültigkeit seiner Ehe und leugnet damit dessen Erbe.
1297 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er sie dreimal (1) scheidet und ihre Wartezeit von ihm verstrichen ist, sie dann zu ihm kommt und erwähnt, dass sie jemanden geheiratet hat, der den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, er sie dann geschieden hat oder verstorben ist und ihre Wartezeit von ihm verstrichen ist, und dies möglich war, so darf er sie heiraten, wenn er ihre Wahrhaftigkeit und Rechtschaffenheit erkennt. Wenn dies jedoch in dieser Situation bei ihm nicht der Fall ist, darf er sie nicht heiraten, bis ihr Wort für ihn als gesichert gilt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn eine endgültig geschiedene Frau nach ihrer Scheidung eine Zeitspanne verstreichen lässt, in der die Vollendung zweier Wartezeiten möglich ist, dazwischen eine Ehe und ein Beischlaf liegen, und sie ihn darüber informiert und er aufgrund ihrer Glaubwürdigkeit – entweder durch seine Kenntnis ihrer Vertrauenswürdigkeit oder durch die Nachricht einer anderen Person, die ihren Zustand kennt – überwiegend davon überzeugt ist, dass sie die Wahrheit sagt, dann darf er sie heiraten, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten; darunter al-Hasan, Qatada (2), al-Awza'i, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu 'Ubayd und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Dies liegt daran, dass die Frau in Bezug auf ihre eigene Person und das, worüber sie berichtet, als vertrauenswürdig gilt, und es keinen Weg gibt, diesen Zustand mit Gewissheit zu erfahren, außer von ihrer Seite aus. Daher ist man verpflichtet, auf ihre Aussage zurückzugreifen, so als ob sie über den Ablauf ihrer Wartezeit berichten würde. Wenn er jedoch nichts weiß, was ihn überwiegend von ihrer Wahrhaftigkeit überzeugt, ist ihm ihre Heirat nicht gestattet. Al-Shafi'i sagte: Es ist ihm gestattet, sie zu heiraten, aufgrund dessen, was wir zuerst erwähnten, doch die Frömmigkeit gebietet, sie nicht zu heiraten. Unsere Ansicht ist, dass das ursprüngliche Urteil das Verbot ist, und da keine überwiegende Überzeugung gefunden wurde, die das Verbot aufhebt, ist die Einhaltung des Verbots zwingend, so als ob ein Unredlicher (Fasiq) sie betreffend berichtete.
Abschnitt: Wenn sie berichtet, dass der (zweite) Ehemann den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, er dies aber leugnet, so ist ihre Aussage maßgeblich hinsichtlich ihrer Erlaubtheit für den ersten Ehemann, während die Aussage des Ehemannes hinsichtlich der Brautgabe maßgeblich ist, und er schuldet nur deren Hälfte, wenn er die Abgeschiedenheit (Khalwa) mit ihr nicht bestätigt hat. Wenn der Ehemann sagt:
(1) In der Vorlage und A ausgelassen. (2) In der Vorlage, B und M ausgelassen.
أَنْ تَرِثَهُ؛ لإِقْرَارِهِ بِزَوْجِيَّتِهَا، أو إقْرَارِها بذلك. وإِنْ ماتَتْ، لم يَرِثْها؛ لأنَّها لا تُصَدَّقُ فى إبْطالِ مِيراثِ الزَّوْجِ الثَّانِى، كما لو تُصَدَّقْ فى إبْطالِ نِكاحِه، ويَرِثُها الزَّوْجُ الثَّانى؛ لذلك. وإِنْ ماتَ الزَّوْجُ الثَّانِى، لم تَرِثْهُ؛ لأَنَّها تُنْكِرُ صِحَّةَ نِكاحِه فتُنْكِرُ مِيرَاثَهُ.
١٢٩٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا طَلَّقَهَا ثَلَاثًا (١)، وَانْقَضَتْ عِدَّتُهَا مِنْهُ، ثُمَّ أَتَتْهُ فَذَكَرَتْ أَنَّها نَكَحَتْ مَنْ أصَابَهَا، ثُمَّ طَلَّقَهَا، أَوْ مَاتَ عَنْهَا، وَانْقَضَتْ عِدَّتُهَا مِنْهُ، وَكَانَ ذَلِكَ مُمكِنًا، فَلَهُ أَنْ يَنْكِحَهَا إِذَا كَانَ يَعْرِف مِنْهَا الصِّدْقَ وَالصَّلَاحَ، وإِنْ لَمْ تَكُنْ عِنْدهُ فى هَذِهِ الحَالِ، لَمْ ينْكِحْهَا حَتَّى يَصِحَّ عِنْدهُ قَوْلُها)
وجُمْلَةُ ذلك أَنَّ المُطَلَّقَةَ الْمَبْتُوتَةَ، إذا مَضَى زَمَنٌ بعدَ طَلَاقِها، يُمْكِنُ فيه انْقِضاءُ عِدَّتَيْنِ بينهما نِكاحٌ ووَطْءٌ، فأخْبَرَتْهُ بذلك، وغَلَبَ على ظَنِّهِ صِدْقُها؛ إمَّا لِمَعْرِفَتِهِ بأَمانَتِها، أو بِخَبَرِ غيرِها مِمَّنْ يَعْرِفُ حَالَهَا، فله أَنْ يَتَزَوَّجَها، فى قَوْلِ عَامَّةِ أهْلِ الْعِلْمِ؛ منهم الْحسنُ، وقتادةُ (٢)، والأَوْزاعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ وذلك لِأَنَّ الْمَرْأَةَ مُؤْتَمَنَةٌ على نَفْسِها، وعلى مَا أَخْبَرَتْ به عنها، ولا سَبِيلَ إلى مَعْرِفَةِ هذه الْحالِ على الْحَقِيقَةِ إِلَّا مِنْ جِهَتِها، فيَجِبُ الرُّجُوعُ إِلى قَوْلِهَا، كما لو أَخْبَرَتْ بانْقِضاءِ عِدَّتِها. فأمَّا إِنْ لَمْ يَعْرِفْ ما يَغْلِبُ على ظَنِّهِ صِدْقُها، لم يَحِلَّ له نِكاحُها. وقال الشَّافِعِىُّ: له نِكاحُها؛ لما ذَكَرْنا أَوَّلًا، والْوَرَعُ أَنْ لا يَنْكِحَها. ولَنا، أَنَّ الأصْلَ التَّحْرِيمُ، ولم يُوجَدْ غَلَبَةُ ظَنٍّ تَنْقُلُ عنه، فوَجَبَ البَقَاءُ عليه، كما لو أَخْبَرَهُ فَاسِقٌ عنها.
فصل: وإذا أخْبَرَتْ أَنَّ الزَّوْجَ أصابَها، فأنْكَرَ، فالقَوْلُ قَوْلُهَا فى حِلِّها لِلْأوَّلِ، والْقَوْلُ قَوْلُ الزَّوْجِ فى المَهْرِ، ولا يَلْزَمُهُ إِلَّا نِصْفُهُ إذا لم يُقِرَّ بالْخَلْوَةِ بها. فإِنْ قال الزَّوْجُ
(١) سقط من: الأصل، أ.(٢) سقط من: الأصل، ب، م.