„Ich weiß sicher, dass er den Beischlaf mit ihr nicht vollzogen hat.“ In diesem Fall ist ihm ihre Heirat nicht gestattet, da er gegen sich selbst ein Verbot einräumt. Wenn er jedoch zurückkehrt und sein früheres Wort widerruft, indem er sagt: „Ich habe nun Gewissheit über ihre Wahrhaftigkeit erlangt“, so ist er im Verhältnis zwischen sich und Allah, dem Erhabenen, glaubwürdig, da die Erlaubtheit (al-hill) und das Verbot (al-hurma) zu den Rechten Allahs, des Erhabenen, gehören. Wenn also ihre Erlaubtheit (3) für ihn bekannt ist, so wird sie nicht durch sein (früheres) Lügen für verboten erklärt. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i. Dies gilt auch deshalb, weil er etwas wissen kann, was er zuvor nicht wusste. Wenn er jedoch sagt: „Ich weiß nicht, ob er den Beischlaf mit ihr vollzogen hat“, so wird sie dadurch nicht für ihn verboten; denn das Maßgebliche für ihre Erlaubtheit für ihn ist eine Nachricht, die ihn aufgrund ihrer Glaubwürdigkeit (4) überzeugt, nicht die absolute Gewissheit.
Abschnitt: Wenn er sie mit einer widerrufbaren Scheidung (talaq raj'i) scheidet, er abwesend ist, ihre Wartezeit verstreicht und sie wieder heiraten möchte, und sein Bevollmächtigter sagt: „Warte ab, falls er dich vielleicht zurückgenommen hat“, so ist sie nicht zum Abwarten verpflichtet. Denn das ursprüngliche Prinzip ist das Ausbleiben der Rücknahme (raj'a) und die Erlaubtheit der Heirat. Dies darf also nicht durch eine zweifelhafte Angelegenheit aufgehoben werden. Zudem, wenn (5) sie in dieser Situation zum Abwarten verpflichtet wäre, müsste sie auch schon vor seiner Aussage dazu verpflichtet sein, da die Möglichkeit einer Rücknahme gleichermaßen besteht, unabhängig davon, ob er es sagt oder nicht. Dies würde dazu führen, dass die Heirat für jede Frau, die mit einer widerrufbaren Scheidung geschieden wurde und deren Ehemann abwesend ist, für immer verboten wäre (6).
Abschnitt: Wenn sie sagt: „Ich habe denjenigen geheiratet, der den Beischlaf mit mir vollzogen hat“, und sie dann ihre Aussage widerruft, bevor er mit ihr den Ehevertrag schließt, so ist der Vertrag nicht zulässig, da die Nachricht, die den Vertrag erlaubte, entfallen ist und somit die Erlaubnis erloschen ist. Wenn dies erst geschah, nachdem er den Vertrag mit ihr geschlossen hat, wird der Widerruf nicht akzeptiert; denn dies wäre eine Annullierung des Vertrags, der durch ihre Aussage für sie bindend geworden ist, und wird daher nicht anerkannt, so als ob er eine Frau als seine Ehefrau beanspruchte, sie dies bestätigte und sie dann von ihrem Eingeständnis zurücktrat.
(3) In B: „ihr Nichtwissen“ (jahluha). (4) In A und M: „ihre Wahrhaftigkeit“ (sidquha). (5) In B und M zusätzlich: „Angelegenheit“ (amr). (6) In der Vorlage, B und M ausgelassen.
الْأَوَّلُ: أنا أعْلَمُ أَنَّهُ ما أَصَابها. لم يَحِلَّ له نِكَاحُهَا؛ لأَنَّهُ يُقِرُّ على نَفْسِهِ بِتَحْرِيمِها. فإِنْ عادَ فأكْذَبَ نَفْسَه وقال: قد عَلِمْتُ صِدْقَهَا. دِينَ فيما بينه وبين اللَّهِ تعالى؛ لأنَّ الْحِلَّ والحُرْمَةَ مِنْ حُقُوقِ اللَّهِ تعالى. فإِذا عُلِمَ حِلُّها (٣) له، لم تَحْرُمْ بكَذِبِه. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. ولأَنَّهُ قد يَعْلَمُ ما لم يَكُنْ عَلِمَهُ. ولو قال: ما أَعْلَمُ أَنَّهُ أَصَابَها. لم تَحْرُمْ عليه بهذا؛ لأنَّ المُعْتَبَرَ فى حِلِّهَا له خَبَرٌ يَغْلِبُ على ظَنِّهِ صِدْقُها (٤)، لا حَقِيقَةُ العِلْمِ.
فصل: وإذا طَلَّقَهَا طَلاقًا رَجْعِيًّا، وغابَ، وقَضَتْ عِدَّتَهَا، وأَرَادَتْ التَّزَوُّجَ، فقال وَكِيلُهُ: تَوَقَّفِى كَيْلَا يكونَ رَاجَعَكِ. لم يَجِبْ عليها التَّوَقُّفُ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ الرَّجْعَةِ، وَحِلُّ النِّكَاحِ، فلا يَجِبُ الزَّوَالُ عنه بأَمْرٍ مَشْكُوكٍ فيه، ولأنَّهُ (٥) لو وَجَبَ عليها التَّوَقُّفُ فى هذه الْحَالِ، لَوَجَبَ عليها التَّوَقُّفُ قَبْلَ قَوْلِهِ؛ لأنَّ احْتِمَالَ الرَّجْعَةِ مَوْجُودٌ، سَوَاءٌ قال أو لم يَقُلْ، فَيُفْضِى إلى تَحْرِيمِ النِّكاحِ على كلِّ رَجْعِيَّةٍ غابَ عنها (٦) زَوْجُها أَبَدًا.
فصل: فإذا قالتْ: قد تَزَوَّجْتُ مَنْ أصَابَنِى. ثم رَجَعَتْ عن ذلك قَبْلَ أَنْ يَعْقِدَ عليها، لم يَجُزِ الْعَقْدُ؛ لأنَّ الخَبرَ المُبِيحَ لِلْعَقْدِ قد زالَ، فزَالَتِ الإِباحَةُ. وإِنْ كان بعدَ ما عَقَدَ عليها، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّ ذلك إبْطالٌ لِلْعَقْدِ الذى لَزِمَها بِقَوْلِها، فلم يُقْبَلْ، كما لو ادَّعَى زَوْجِيَّةَ امْرَأَةٍ، فأَقَرَّتْ له بذلك، ثم رَجَعَتْ عن الإِقْرَارِ.
(٣) فى ب: "جهلها".(٤) فى أ، م: "صدقة".(٥) فى ب، م زيادة: "أمر".(٦) سقط من: الأصل، ب، م.