Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.
Kapitel: Die Eheschließung der Polytheisten (Ahl al-Shirk)
Die Ehen der Ungläubigen sind gültig. Sie werden in diesen belassen, wenn sie zum Islam konvertieren oder sich bei uns rechtlich beurteilen lassen, sofern die Frau zu denjenigen gehört, deren Heirat zum gegenwärtigen Zeitpunkt prinzipiell zulässig ist. Die Art und Weise ihres Ehevertrages wird nicht betrachtet, und es gelten für sie nicht die Bedingungen der muslimischen Eheschließung, wie etwa das Vorhandensein eines Vormunds (Wali), von Zeugen, der Formel des Angebots und der Annahme und Ähnlichem, ohne dass es hierüber unter den Muslimen einen Dissens gäbe. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass wenn beide Eheleute gleichzeitig zum Islam konvertieren, sie in ihrer Ehe verbleiben dürfen, solange kein Verwandtschaftsverhältnis oder Stillbeziehung zwischen ihnen besteht. Zahlreiche Menschen konvertierten zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden, zum Islam, ebenso ihre Frauen, und sie wurden in ihren Ehen belassen, ohne dass der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden, sie nach den Bedingungen der Ehe oder deren Beschaffenheit gefragt hätte. Dies ist eine Angelegenheit, die durch Tawatur (Überlieferungskontinuität) und zwingende Notwendigkeit bekannt ist und somit Gewissheit erlangt hat. Jedoch wird der aktuelle Zustand betrachtet: Wenn die Frau einen Status hat, dessen Heirat grundsätzlich zulässig ist, wird man bestätigt; wenn sie jedoch zu denjenigen gehört, deren Heirat prinzipiell nicht zulässig ist, wie etwa aufgrund von Verwandtschaft oder Gründen, oder wenn sie sich in der Wartezeit ('Idda) befindet, vom Glauben abgefallen (murtadda) ist, Götzendienerin oder Zoroastrierin ist oder dreifach geschieden wurde, so wird man nicht in der Ehe bestätigt. Wenn er sie während ihrer Wartezeit geheiratet hat und sie nach deren Ablauf beide zum Islam konvertieren, werden sie bestätigt, da ihre Heirat nun grundsätzlich zulässig ist.
1166 – Fragestellung: Abu al-Qasim sagte: „Und wenn ein Götzendiener zum Islam konvertiert und er vier Götzendienerinnen geheiratet hatte und noch nicht mit ihnen vollzogen hatte, so sind sie von ihm getrennt. Jede von ihnen erhält die Hälfte dessen, was für sie als Morgengabe festgelegt wurde, wenn es erlaubt war, oder die Hälfte der üblichen Morgengabe (Sadaq al-Mithl), falls die Festlegung unzulässig war. Sollten die Frauen vor ihm konvertieren, noch bevor der Vollzug stattgefunden hat, so sind sie ebenfalls von ihm getrennt, und ihm entstehen keinerlei Verpflichtungen gegenüber einer von ihnen. Wenn jedoch seine Konversion und die ihre vor dem Vollzug gemeinsam geschehen, so bleiben sie Ehefrauen. Wenn er den Vollzug mit ihnen vollzogen hatte und dann konvertierte, so ist jede von ihnen, die nicht vor Ablauf ihrer Wartezeit konvertiert, für ihn verboten, seitdem sich die Religionen unterschieden haben.“
In dieser Fragestellung gibt es fünf Abschnitte:
Erstens: Wenn einer der beiden Eheleute – ob Polytheisten oder Zoroastrier – oder ein Schriftbesitzer, der eine Polytheistin oder Zoroastrierin vor dem Vollzug geheiratet hat, zum Islam konvertiert, tritt die Trennung zwischen ihnen ab dem Zeitpunkt seiner Konversion sofort ein, und dies gilt als Auflösung (Faskh) und nicht als Scheidung (Talaq). Dies ist die Meinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Trennung tritt nicht sofort ein, sondern wenn sie sich im Gebiet des Islam (Dar al-Islam) befinden, wird dem anderen der Islam angeboten. Wenn er ablehnt, tritt die Trennung erst dann ein. Wenn sie sich im Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) befinden, hängt dies vom Ablauf ihrer Wartezeit ab; wenn der andere nicht konvertiert, tritt die Trennung ein. Wenn die Ablehnung vom Ehemann kommt, gilt es als Scheidung, da die Trennung von seiner Seite ausging, ähnlich wie bei einem entsprechenden Wortlaut. Wenn sie von der Frau kommt, ist es eine Auflösung, da die Frau nicht die Befugnis zur Scheidung besitzt. Malik sagte: Wenn sie diejenige ist, die konvertiert ist, wird ihm der Islam angeboten; wenn er konvertiert, gut, andernfalls tritt die Trennung ein. Wenn er derjenige ist, der konvertiert ist, tritt die Trennung sofort ein aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: „Und haltet nicht an der Bindung mit ungläubigen Frauen fest.“ Unser Argument ist, dass es sich um einen Religionsunterschied handelt, der das Verbleiben in der Ehe ausschließt. Wenn dies vor dem Vollzug festgestellt wird, tritt die Trennung sofort ein, wie bei der Apostasie (Ridda). Dies gilt bei Malik sowohl für die Konversion des Mannes als auch für den Fall, dass der andere die Konversion ablehnt. Zudem, wenn er der konvertierte Mann ist, darf er keine ungläubige Frau behalten aufgrund der göttlichen Aussage: „Und haltet nicht an der Bindung mit ungläubigen Frauen fest.“ Wenn sie die konvertierte Frau ist, ist es nicht zulässig, sie in der Ehe zu belassen.
(1) Weggefallen in: M. (2) In M: „ihre Ehe“. (3) In M: „wenn dann“. (4) Im Original: „die Wartezeit“. (5) In M: „wird bestätigt“. (6) In A, M: „wurden bestätigt“.
بِسْمِ اللَّهِ الرَّحْمَنِ الرَّحِيمِ
باب نِكاحِ أهْلِ الشِّرْك
أنْكِحَةُ الكُفّارِ صحيحةٌ، يُقَرُّونَ عليها إذا أسْلَمُوا أوِ تَحاكَمُوا إلينا، إذا كانت المرأةُ ممَّن يجوزُ ابْتِداءُ نِكاحِها فى الحالِ، ولا يُنْظَرُ إلى (١) صِفةِ عَقْدِهِم وكيْفِيّته، ولا يُعْتَبَرُ له شروطُ أنكِحَةِ المسلمينَ، من الوَلِىِّ، والشُّهودِ، وصِيغةِ الإِيجابِ والقَبُولِ، وأشْباهِ ذلك. بلا خِلافٍ بين المسلمينَ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: أجْمَعَ العلماءُ على أَنَّ الزَّوْجَيْنِ إذا أسْلَما معًا، فى حالٍ واحدةٍ، أَنَّ لهما المُقامَ على نِكاحِهما (٢)، ما لم يَكُنْ بينهما نَسَبٌ ولا رَضَاعٌ. وقد أسْلَمَ خَلْقٌ فى عَهْدِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، وأسْلَم نِسَاؤُهم، وأُقِرُّوا على أنْكِحَتِهِم، ولم يَسْأَلْهمُ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- عن شُرُوطِ النكاحِ، ولا كَيْفِيَّته، وهذا أمْرٌ عُلِمَ بالتَّواتُرِ والضَّرورةِ، فكان يَقِينًا، ولكن يُنْظَرُ فى الحالِ، فإن (٣) كانت المرأةُ على صِفَةٍ يجوزُ له ابْتِداءُ نِكاحِها، أُقِرَّ، وإن كانتْ ممَّن لا يجوزُ ابْتداءُ نِكاحِها، كأحَدِ المُحَرَّماتِ بالنَّسَبِ أو السَّببِ، أو المُعْتَدَّةِ (٤)، والمُرْتَدَّةِ، والوَثَنِيَّةِ، والْمَجُوسِيَّة، والمُطَلَّقَةِ ثلاثًا، لم يُقَرَّا (٥). وإن تزَوَّجَها فى العِدَّةِ، وأسْلَما بعدَ انْقِضائِها، أُقِرَّا (٦)؛ لأنَّها يجوزُ ابْتِداءُ نِكاحِها.
١١٦٦ - مسألة؛ قال أبو القاسمِ: (وَإِذَا أسلَمَ الْوَثَنِىُّ، وقَدْ تزَوَّجَ بأرْبَعِ وَثَنِيَّاتٍ، ولَمْ يَدْخُلْ بِهِنَّ، بِنَّ مِنْهُ، وكَانَ لِكُلِّ وَاحِدَةٍ نِصْفُ مَا سَمَّى لَهَا إنْ كَان
(١) سقط من: م.(٢) فى م: "نكاحها".(٣) فى م: "فإذا".(٤) فى الأصل: "العدة".(٥) فى م: "يقر".(٦) فى أ، م: "أقر".