ihre Ehefrau wünscht sich Kinder. Dies gilt für den Beginn der Ehe, doch eine Auflösung (Faskh) wird dadurch nicht begründet. Wäre dies der Fall, so müsste sie auch bei einer Frau im fortgeschrittenen Alter (A'isa) begründet sein. Zudem ist dies nicht sicher erkennbar, denn es gibt Männer, bei denen im jungen Alter keine Zeugung möglich ist, dann aber im Alter doch Kinder gezeugt werden, und dies lässt sich bei beiden nicht mit Gewissheit feststellen. Was sonstige Mängel betrifft, so wird dadurch nach ihrer Ansicht keine Auflösung begründet. Und Allah weiß es am besten.
Viertes Kapitel: Wenn einer von beiden beim anderen einen Mangel findet und er selbst einen Mangel einer anderen Art hat, wie zum Beispiel ein Leprakranker, der eine geistesgestörte oder aussätzige Frau vorfindet, so hat jeder von beiden ein Wahlrecht, da der Grund dafür vorliegt. Es sei denn, der Majoob (kastrierte Mann) findet eine Frau mit Atresia (Ratqa), dann sollte für beide kein Wahlrecht bestehen, denn sein Mangel ist nicht das, was den Partner an der Ausübung des Beischlafs hindert, sondern dieser war bereits durch den eigenen Mangel verhindert. Wenn einer von beiden beim anderen einen Mangel findet, den er selbst auch besitzt, so gibt es zwei Ansichten dazu. Die erste besagt, dass sie kein Wahlrecht haben, da sie gleichgestellt sind und keiner von ihnen einen Vorzug gegenüber dem anderen hat, womit sie zwei gesunden Menschen gleichen. Die zweite Ansicht besagt, dass ihm das Wahlrecht zusteht, da der Grund dafür vorliegt, was dem Fall gleicht, in dem ein Sklave bei einer Sklavin getäuscht wurde.
Abschnitt: Wenn der Mangel bei einem von beiden nach dem Vertrag auftritt, so gibt es zwei Ansichten. Die erste besagt, dass das Wahlrecht besteht. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, denn er sagte: Wenn er vor dem Vollzug der Ehe kastriert wurde, so hat sie das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt, weil es ein Mangel in der Ehe ist, der das Wahlrecht bei gleichzeitigem Bestehen begründet, also begründet er es auch bei nachträglichem Auftreten, wie bei Zahlungsunfähigkeit (I'sar) oder Sklavenstatus (Riqq). Denn dieser begründet das Wahlrecht, wenn er gleichzeitig besteht, etwa wenn eine Sklavin durch einen Sklaven getäuscht wurde, und er begründet es auch, wenn die Freiheit nachträglich eintritt, wie wenn die Sklavin, die unter einem Sklaven verheiratet war, freigelassen wird. Zudem ist es ein Vertrag über einen Nutzen, daher begründet das Auftreten eines Mangels an diesem...
(26) In M: "fala" (so nicht). (27) Fehlt in A und B. (28) Im Original: "laha" (ihr). (29) In A und M: "al-khiyar" (das Wahlrecht). (30) In A: "al-hul" (die Umwandlung). (31) Im Original gibt es die Ergänzung: "bihi" (dadurch). (32) In M: "u'tiqat" (wurde freigelassen).