begründet das Wahlrecht, wie beim Mietvertrag (Ijarah). Die zweite Ansicht besagt, dass es kein Wahlrecht begründet. Dies ist die Meinung von Abu Bakr und Ibn Hamid sowie die Rechtsschule von Malik, weil es sich um einen Mangel handelt, der am Vertragsgegenstand nach der Verbindlichkeit des Vertrages auftrat, was dem Mangel am verkauften Objekt ähnelt. Dies wird jedoch durch den Mangel, der bei einer Miete auftritt, widerlegt. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Wenn der Mangel beim Ehemann auftritt, begründet dies ein Wahlrecht; wenn er bei der Frau auftritt, ebenso, nach einer der beiden Ansichten. Die andere Ansicht besagt, dass es kein Wahlrecht begründet, weil der Mann die Frau scheiden kann, anders als die Frau. Wir stützen uns darauf, dass sie gleichgestellt sind, wenn der Mangel bereits zuvor bestand, also sind sie auch bei einem nachträglichen Mangel gleichgestellt, wie die Vertragsparteien bei einem Kauf.
Abschnitt: Eine Bedingung für das Bestehen des Wahlrechts bei diesen Mängeln ist, dass die Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts davon wusste und danach auch nicht damit einverstanden ist. Wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon wusste oder danach zustimmte, dann gibt es kein Wahlrecht. Wir kennen hierüber keinen Dissens, denn sie hat sich damit einverstanden erklärt, was dem Käufer einer mangelhaften Ware gleicht. Wenn man einen Mangel für geringfügig hielt, er sich aber als schwerwiegend herausstellte – wie jemand, der dachte, die Vitiligo (Baras) befände sich nur auf einem kleinen Teil seines Körpers, während sie sich als auf einem großen Teil befindlich erwies –, dann gibt es ebenfalls kein Wahlrecht, da dies zur gleichen Art des Mangels gehört, mit dem man sich einverstanden erklärte. Wenn man jedoch einem Mangel zustimmte, sich aber ein anderer herausstellte, dann hat man das Wahlrecht, denn man hat einen Mangel gefunden, dem man nicht zugestimmt hat und auch keiner Mangelart, die dazu gehört; daher besteht das Wahlrecht, so wie bei einer verkauften Sache, bei der man einem Mangel zustimmt, aber einen anderen daran findet. Wenn man einem Mangel zustimmt, dieser aber nach dem Vertrag zunimmt – etwa wenn man ein wenig Vitiligo hatte, sich diese aber auf der Haut ausbreitete –, dann gibt es kein Wahlrecht, denn die Zustimmung dazu ist eine Zustimmung zu dem, was daraus resultiert.
Abschnitt: Das Wahlrecht aufgrund eines Mangels besteht zeitlich unbefristet fort (tarakhi) und erlischt nicht, solange nicht etwas von der Person ausgeht, das auf eine Zustimmung hindeutet, sei es durch Worte oder durch den Beischlaf (Istimta') seitens des Ehemannes oder die Gewährung des Beischlafs seitens der Frau. Dies ist die offensichtliche Meinung aus den Worten von al-Khiraqi, aufgrund seiner Aussage: Wenn sie weiß, dass er impotent (Inin) ist und sie mit der Forderung (nach Auflösung) schweigt und danach (erst) fordert, so steht ihr dies zu.
(33) In A und M: "al-bay'" (der Verkauf). (34) In M: "thabata" (wurde begründet). (35) Im Original, A und B: "ka-annahu" (als ob es). (36) Im Original: "jasadihi" (sein Körper). (37) Fehlt in B. (38) Im Original: "al-qabul" (die Annahme). (39) In A und M: "wa-l-istimta'" (und der Beischlaf).