wird der Vertrag nicht fehlerhaft, und der Zuwachs gehört nicht jemand anderem als dem Käufer. Wenn das verkaufte Gut eine Sklavin wäre und er den Beischlaf mit ihr vollzogen hätte, wäre ihre Brautgabe nicht obligatorisch; so verhält es sich auch mit der Ehe.
Der dritte Abschnitt: Wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach von dem Mangel erfuhr und dann von ihm Zufriedenheit gezeigt wurde oder dies durch Anzeichen zum Ausdruck kam, wie etwa durch den Vollzug der Ehe mit der Frau oder dadurch, dass sie ihm den Beischlaf gestattete, steht ihm die Annullierung nicht zu, da er damit sein Recht aufgegeben hat, weshalb es verfällt, so wie wenn der Käufer vom Mangel des Kaufgegenstands wüsste und ihn akzeptierte. Wenn sie über das Wissen uneins sind, so ist das Wort dessen maßgeblich, der es bestreitet, da der Ursprungszustand das Nichtwissen ist.
Der vierte Abschnitt: Er (der Ehemann) fordert die Brautgabe von demjenigen zurück, der ihn getäuscht hat. Abu Bakr sagte: Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen; eine besagt, er fordert sie zurück. Die andere besagt: Er fordert sie nicht zurück. Das Richtige ist, dass es in der Rechtsschule nur eine Überlieferung gibt, nämlich dass er sie zurückfordert, denn Ahmad sagte: "Ich pflegte dem Standpunkt von 'Ali zu folgen, doch ich scheute ihn, und so neigte ich dem Standpunkt von 'Umar zu: Wenn er sie heiratet und Aussatz oder Lepra bei ihr sieht, so steht ihr die Brautgabe durch den Vollzug der Ehe mit ihr zu, und ihr Vormund haftet für die Brautgabe." Dies weist darauf hin, dass er zu dieser Ansicht zurückkehrte, und dies sagten auch al-Zuhri, Qatada, Malik und al-Shafi'i in seiner früheren Lehrmeinung. Von 'Ali wurde überliefert, dass er sagte: Er fordert sie nicht zurück. Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i in seiner späteren Lehrmeinung, da er für das haftete, dessen Gegenleistung er in Anspruch nahm, nämlich den Beischlaf, weshalb er dies nicht von jemand anderem zurückfordern kann, so wie wenn der Kaufgegenstand mangelhaft wäre und er ihn verzehrt hätte. Unser Argument ist das, was Malik von Yahya ibn Sa'id von Sa'id ibn al-Musayyab überlieferte: Er sagte: "'Umar ibn al-Khattab sagte: Welcher Mann auch immer eine Frau heiratet, die an Wahnsinn, Lepra oder Aussatz leidet, und er mit ihr den Beischlaf vollzieht, so steht ihr ihre Brautgabe zu, und das ist für ihren Ehemann ein Schaden, der vom Vormund zu ersetzen ist." Und weil er
(11) Im Original und in M: "al-bay'" (der Verkauf). (12) Im Original: "wa-tamkinuha" (und ihre Gestattung). (13) Fehlt im Original. (14) Fehlt im Original und in B. (15) Im Original: "li-masisihi" (durch seinen Beischlaf mit ihr). (16) Fehlt im Original, A und B. (17) Berichtet von al-Bayhaqi in: "Kapitel über das, was die Ehe an Mängeln zurückweist", aus dem Buch der Ehe. "Al-Sunan al-Kubra", 7/215. (18) Berichtet von al-Bayhaqi in: "Kapitel über das, was die Ehe an Mängeln zurückweist", aus dem Buch der Ehe. "Al-Sunan al-Kubra", 7/214.
يَصِر العَقْدُ فاسدًا، ولا يكونُ النَّماءُ لغيرِ المُشْتَرِى، ولو كان المَبِيعُ (١١) أمَةٌ، فوَطِئَها، لم يَجِبْ به مَهْرُها، فكذلك النكاحُ.
الفصل الثالث: إذا عَلِمَ بالعَيْبِ وقتَ العَقْدِ، أو بعدَه ثم وُجِدَ منه رِضًى، أو دلالةٌ عليه، كالدُّخولِ بالمرأةِ، أو تَمْكِينها (١٢) إيَّاه من الوَطْءِ، لم يَثْبُتْ له الفَسْخُ؛ لأنَّه رَضِىَ بإسْقاطِ حَقِّه فسَقَطَ، كما لو عَلِمَ المشترِى بالعَيْبِ فرَضِيَه. وإذا اخْتلفَا فى العِلْمِ، فالقولُ قولُ مَنْ ينكِرُه؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُه.
الفصل الرابع: أنَّه يَرجِعُ بالمَهْرِ على مَنْ غَرَّة. وقال أبو بكرٍ: فيه روايتان؛ إحداهما، يَرْجِعُ به (١٣). والأُخْرَى: لا يَرْجِعُ. والصحيحُ أن المذهبَ رِوايةٌ واحدةٌ، وأنَّه يَرْجِعُ به (١٤)؛ فإنَّ أحمدَ قال: كنتُ أذْهَبُ إلى قولِ على فهِبْتُه، فمِلْتُ إلى قولِ عمرَ: إذا تَزَوَّجَها، فرأى جُذَامًا أو بَرَصًا، فإنَّ لها المَهْرَ بمَسِيسِه (١٥) إيَّاها، ووَلِيُّها ضامِنٌ للصَّدَاقِ. وهذا يَدُلُّ على أنَّه رَجَعَ إلى هذا القولِ، وبه قال الزُّهْرِىُّ، وقَتادةُ، ومالكٌ، والشافعىُّ فى القديمِ. ورُوِىَ عن على أنَّه قال (١٦): لا يَرْجِعُ (١٧). وبه قال أبو حنيفةَ، والشافعىُّ فى الجديدِ؛ لأنَّه ضَمِنَ ما اسْتَوْفَى بَدَلَه، وهو الوَطْءُ، فلا يَرْجِعُ به على غيرِه، كما لو كان المَبِيعُ مَعِيبًا فأكَلَه. ولَنا، ما رَوَى مالكٌ، عن يَحْيَى بن سعيدٍ، عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، قال: قال عمرُ بن الخَطَّابِ: أيُّما رَجُلٍ تَزوَّجَ بامْرأةٍ بها جُنُونٌ أو جُذَامٌ أو بَرَصٌ، فمَسَّها، فلها صَدَاقُها، وذلك لزَوْجِها غُرْمٌ على وَلِيِّها (١٨). ولأنَّه
(١١) فى الأصل، م: "البيع".(١٢) فى الأصل: "وتمكينها".(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) سقط من: الأصل، ب.(١٥) فى الأصل: "لمسيسه".(١٦) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٧) أخرجه البيهقى، فى: باب ما يرد به النكاح من العيوب، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ٢١٥.(١٨) أخرجه البيهقى، فى: باب ما يرد به النكاح من العيوب، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ٢١٤، =