ihn im Hinblick auf die Ehe mit dem täuschte, was ein Wahlrecht (Khiyar) begründet, weshalb die Brautgabe ihm obliegt, so wie wenn er ihn hinsichtlich der Freiheit einer Sklavin getäuscht hätte. Wenn dies feststeht und der Vormund davon wusste, ist er schadensersatzpflichtig. Wenn er nichts davon wusste, dann liegt die Täuschung bei der Frau, und er fordert von ihr die gesamte Brautgabe zurück. Wenn sie sich über das Wissen des Vormunds uneins sind, so entscheidet der Beweis (Bayyina) über dessen Anerkennung des Wissens; andernfalls ist das Wort des Vormunds unter Eid maßgeblich. Al-Zuhri und Qatada sagten: Wenn der Vormund es wusste, ist er schadensersatzpflichtig, andernfalls muss er bei Gott dem Großen schwören, dass er es nicht wusste; dann verbleibt es beim Ehemann. Der Qadi sagte: Wenn es der Vater, der Großvater oder jemand ist, dem es erlaubt ist, sie zu sehen, dann liegt die Täuschung in seinem Verantwortungsbereich, unabhängig davon, ob er davon wusste oder nicht. Wenn es jemand ist, dem es nicht erlaubt ist, sie zu sehen, wie etwa der Cousin oder der Schutzherr, und er davon wusste, ist er schadensersatzpflichtig. Wenn er es bestreitet und kein Beweis für seine Anerkennung erbracht wird, so gilt sein Wort, und er fordert von der Frau die gesamte Brautgabe zurück. Dies ist die Ansicht von Malik, wobei er hinzufügte: Wenn die Frau das zurückgibt, was sie genommen hat, lässt man ihr einen Betrag, durch den ihre Erlaubtheit gewahrt bleibt, damit sie nicht wie eine Beschenkte wird. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend denen von Malik und dem Qadi. Unser Argument dafür, dass der Vormund nicht haftet, wenn er es nicht wusste, ist, dass die Täuschung von jemand anderem ausging, weshalb er nicht haftet, so wie wenn es ein Cousin wäre. Und dafür, dass er die gesamte Brautgabe zurückfordert, spricht, dass er von ihr getäuscht wurde, weshalb er die gesamte Brautgabe zurückfordert, so wie wenn der Vormund ihn getäuscht hätte. Ihre Behauptung, dass es für denjenigen, der sie sieht, nicht verborgen bleibt, ist nicht korrekt; denn die Mängel im Intimbereich kann er nicht erkennen, und es ist ihm nicht erlaubt, sie zu sehen, ebenso wenig wie die Mängel unter der Kleidung. Er steht hierbei also dem gleich, der sie nicht sieht, außer bei Wahnsinn, denn dieser bleibt demjenigen, der sie sieht, kaum verborgen, es sei denn, er wäre abwesend. Was die Rückforderung der Brautgabe betrifft, so geschieht sie aus einem anderen Grund, weshalb sie wie der Fall ist, in dem sie ihm diese schenkt, im Gegensatz zu einer Beschenkten.
Abschnitt: Wenn er sich vor dem Vollzug der Ehe von ihr scheiden lässt und dann erfährt, dass sie einen Mangel hatte, so schuldet er die Hälfte der Brautgabe und fordert sie nicht zurück, da er sich dazu bereit erklärt hatte, die Hälfte der Brautgabe zu verpflichten, weshalb er dies von niemandem zurückfordert. Wenn sie stirbt oder er vor dem Wissen über den Mangel stirbt, steht ihr die volle Brautgabe zu, und er fordert nichts zurück, weil der Grund für die Rückforderung die Annullierung ist, die hier nicht stattgefunden hat; die Brautgabe wurde durch den Tod festgeschrieben, daher fordert er sie nicht zurück.
= 215. Und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über das, was an einer Ehe zurückgewiesen wurde, aus dem Buch der Ehe, "Al-Musannaf", 6/244. Und Ibn Abi Shayba in: Kapitel über die Frau, die ein Mann heiratet, während sie an Aussatz leidet..., aus dem Buch der Ehe, "Al-Musannaf", 4/175. Es ist nicht in al-Muwatta enthalten. (19) Im Original: "lima" (für das, was). (20) In M ein Zusatz: "bihi" (damit). (21) In M: "alayhi" (gegen ihn). (22) Nicht enthalten in A und B. (23) In M: "al-gharrir" (der Täuschende). (24) In M: "tallaqa" (er ließ sich scheiden).
غَرَّه فى النِّكاحِ بما (١٩) يُثْبِتُ (٢٠) الخِيارَ، فكان المَهْرُ عليه، كما لو غَرَّه بحُرِّيَّةِ أَمَةٍ. وإذا ثَبَتَ هذا، فإن كان الوَلِىُّ عَلِمَ غَرِمَ، وإن لم يكنْ عَلِمَ فالتَّغْرِيرُ من المرأةِ، فيَرْجِعُ عليها (٢١) بجميعِ الصَّدَاقِ. وإن اخْتلَفُوا فى عِلْمِ الوَلِىِّ، فشَهِدَتْ بَيِّنةٌ عليه بالإِقْرارِ بالعِلْمِ، وإلَّا فالقولُ قولُه مع يَمِينِه. قال الزهرىُّ، وقَتادةُ: إن عَلِمَ الوَلِىُّ غَرِمَ، وإلَّا اسْتُحْلِفَ باللَّهِ العَظِيمِ (٢٢)؛ أنَّه ما عَلِمَ، ثم هو على الزَّوْجِ. وقال القاضى: إن كان أبًا، أو جَدًّا، أو ممَّن يجوزُ له أن يَراها، فالتَّغْريرُ من جِهَتِه، عَلِمَ أو لم يَعْلَمْ. وإن كان ممَّن لا يجوزُ له أن يَراها، كابْنِ العَمِّ، والمَوْلَى، وعَلِمَ غَرِمَ، وإن أنْكَرَ، ولم تَقُمْ بَيِّنَةٌ بإقْرارِه، فالقولُ قولُه، ويَرْجِعُ على المرأةِ بجميعِ الصَّداقِ. وهذا قولُ مالكٍ، إلَّا أنَّه قال: إذا رَدَّتِ المرأةُ ما أخَذَتْ، تَرَكَ لها قَدْرَ ما تُسْتَحَلُّ به، لئلَّا تَصِيرَ كالمَوْهُوبةِ. وللشافعىِّ قَوْلان، كقولِ مالكٍ والقاضِى. ولَنا، على أَنَّ الوَلِىَّ إذا لم يَعْلَمْ لا يَغْرَمُ، أَنَّ التَّغْرِيرَ (٢٣) من غيرِه، فلم يَغْرَمْ، كما لو كان ابنَ عَمٍّ. وعلى أنَّه ورجعُ بكلِّ الصداقِ، أنَّه مَغْرُورٌ منها، فرَجَع بكلِّ الصَّداقِ، كما لو غَرَّه الوَلِىُّ. وقولهم: لا يَخْفَى على مَنْ يَرَاها. لا يَصِحُّ؛ فإنَّ عُيُوبَ الفَرْجِ لا اطِّلَاعَ له عليها، ولا يَحِلُّ له رُؤْيَتُها، وكذلك العيوبُ تحت الثِّيابِ، فصار فى هذا كمَنْ لا يَراها، إلَّا فى الجُنُونِ، فإنَّه لا يكادُ يَخْفَى على مَنْ يَراها، إلَّا أن يكونَ غائبًا. وأمَّا الرُّجوعُ بالمَهْرِ، فإنَّه لسَبَبٍ آخرَ، فيكونُ بمَنْزِلةِ ما لو وَهَبَتْه إيَّاه، بخلافِ المَوْهُوبةِ.
فصل: إذا طَلَّقَها (٢٤) قبلَ الدُّخولِ، ثم عَلِمَ أنَّه كان بها عَيْبٌ، فعليه نِصْفُ
= ٢١٥. وعبد الرزاق، فى: باب ما رد من النكاح، من كتاب النكاح. المصنف ٦/ ٢٤٤. وابن أبى شيبة، فى: باب المرأة يتزوجها الرجل وبها برص. . .، من كتاب النكاح. المصنف ٤/ ١٧٥. وليس فى الموطأ.(١٩) فى الأصل: "لما".(٢٠) فى م زيادة: "به".(٢١) فى م: "عليه".(٢٢) لم يرد فى: أ، ب.(٢٣) فى م: "الغرير".(٢٤) فى م: "طلقا".