seinem Grundbesitz ohne Grund oder Notwendigkeit veräußert. Wenn er jedoch nichts von dem Mangel wusste, ist es gültig, so als ob er für sie eine mangelhafte Sache gekauft hätte, deren Mangel er nicht kannte. Er ist verpflichtet, die Annullierung vorzunehmen, sobald er davon erfährt; denn er ist verpflichtet, für sie das zu tun, was ihrem Vorteil dient, und der Vorteil liegt in der Annullierung. Es ist möglich, dass die Ehe nicht gültig ist; denn er hat sie mit jemandem verheiratet, den zu heiraten er keine Befugnis hat, weshalb sie nicht gültig ist, so als hätte er sie mit jemandem verheiratet, der ihr verboten ist.
Abschnitt: Es ist ihm nicht gestattet, eine volljährige Frau ohne ihre Zustimmung mit einem mangelhaften Mann zu verheiraten, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre; denn sie besitzt das Recht auf Annullierung, wenn sie nach dem Vertrag davon erfährt, daher ist die Verweigerung vorzuziehen. Wenn sie jedoch einen mangelhaften Mann heiraten will, kann er ihr dies nach einer der beiden Ansichten untersagen. Ahmad sagte: "Es gefällt mir nicht, dass er sie mit einem impotenten Mann (Annin) verheiratet, selbst wenn sie jetzt zustimmt, wird sie ihn hassen, wenn sie mit ihm zusammenlebt; denn die Natur der Frauen ist auf die Ehe ausgerichtet, und ihnen gefällt daran das, was uns gefällt." Dies liegt daran, dass der Schaden in diesem Fall dauerhaft ist, die Zustimmung nicht als dauerhaft betrachtet werden kann und sie sich nicht leicht befreien kann, wenn sie bereits zu Beginn des Vertrages davon wusste. Dies kann zu Zwist und Feindschaft führen, wodurch ihrem Vormund und ihrer Familie Schaden entsteht, weshalb der Vormund die Befugnis hat, ihr dies zu untersagen, so als wollte sie jemanden heiraten, der nicht ihr Ebenbürtiger (Kuf') ist. Die zweite Ansicht besagt, dass er ihr dies nicht untersagen darf, da das Recht bei ihr liegt. Der Qadi sagte: Er kann ihr die Heirat mit einem Geisteskranken untersagen, aber er kann ihr die Heirat mit einem Kastrierten (Majbub) oder Impotenten (Annin) nicht untersagen; denn deren Schaden betrifft nur sie allein. Hinsichtlich des Leprakranken und des Aussätzigen gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, dass er ihr dies nicht untersagen kann; denn das Recht liegt bei ihr und der Schaden betrifft sie, daher ähneln sie dem Kastrierten und dem Impotenten. Die zweite Ansicht besagt, dass er ihr dies untersagen kann; denn es entsteht ihm dadurch ein Schaden, da er dadurch geschmäht wird und man eine Übertragung auf die Kinder fürchtet, weshalb dies der Heirat mit jemandem ähnelt, der nicht ihr Ebenbürtiger ist. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i. Die vorzüglichere Ansicht ist, dass er ihr die Heirat in allen Fällen untersagen darf; denn ihr entsteht dadurch ein dauerhafter Schaden und Schande für sie und ihre Familie, weshalb er die Befugnis hat,
(6) In A, B, M: "biman". (7) Im Original, M: "takrah". (8) Im Original, M ausgelassen. (9) Im Original, B: "li'annahu". (10) In A, B, M: "yataghayyar". (11) In M: "liman".
عَقارَه لغيرِ غِبْطَةٍ ولا حاجةٍ. وإن لم يَعْلَمْ بالعَيْبِ، صَحَّ، كما لو اشْتَرَى لهم مَعِيبًا لا يَعْلَمُ عَيْبَه، ويَجِبُ عليه الفَسْخُ إذا عَلِمَ؛ لأنَّ عليه النَّظَرَ لهم بما فيه الحظُّ، والحظُّ فى الفَسْخِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ النِّكاحُ؛ لأنَّه زَوَّجَهُم ممَّن لا يَمْلِكُ تَزْوِيجَهُم إيَّاه، فلم يَصِحَّ، كما لو زَوَّجَهُم مِمَّن (٦) يَحْرُمُ عليهم.
فصل: وليس له تَزْوِيجُ كَبِيرَةٍ بمَعِيبٍ بغيرِ رِضَاها. بغير خلافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّها تَمْلِكُ الفَسْخَ إذا عَلِمَتْ به بعدَ العَقْدِ، فالامْتِناعُ أَوْلَى. وإن أرادتْ أن تتَزَوّجَ مَعِيبًا، فله مَنْعُها، فى أحدِ الوَجْهينِ. قال أحمدُ: ما يُعْجِبُنِى أن يُزَوِّجَها بعِنِّينٍ، وإن رَضِيَتِ الساعةَ تكْرَهُه (٧) إذا دَخَلَتْ عليه؛ لأنَّ من شَأْنِهِنّ النِّكاحُ، ويُعْجِبُهُنَّ من ذلك ما يُعْجِبُنا. وذلك لأنَّ الضَّرَرَ فى هذا دائمٌ، والرِّضَى غيرُ مَوْثوقٍ بدَوَامِه، ولا يتَمَكَّنُ من التَّخَلُّصِ إذا كانت عالِمةً فى ابْتِداءِ العَقْدِ، وربَّما أفْضَى إلى الشِّقَاقِ والعَدَاوةِ، فيَتَضَرَّرُ وَلِيُّها وأَهْلُها، فمَلَكَ الوَلِىُّ مَنْعَها، كما لو أرادتْ نِكاحَ مَنْ ليس بكُفْءٍ. والثانى، ليس له مَنْعُها؛ لأنَّ الحَقَّ لها. وقال القاضى: له مَنْعُها من نِكاحِ المجنونِ، وليس له منعُها من نكاحِ المَجْبُوبِ والعِنِّينِ؛ لأنَّ ضَرَرَهُما عليها خاصَّةً. وفى الأبْرَصِ والمَجْذُومِ وَجْهانِ؛ أحدهما، لا يَمْلِكُ مَنْعَها؛ لأنَّ الحَقَّ لها، والضَّرَرَ عليها، فأشْبَها المَجْبُوبَ والعِنِّينَ. والثانى، له مَنْعُها؛ لأنَّ عليه ضَررًا منه (٨)، فإنَّه (٩) يُعَيَّرُ (١٠) به، ويخْشَى تَعَدِّيه إلى الوَلَدِ، فأشْبَهَ التَّزْويجَ بمَن (١١) لا يُكَافِئُها. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. والأَوْلَى أَنَّ له مَنْعَها فى جميعِ الصُّوَرِ؛ لأنَّ عليها فيه ضَرَرًا دائمًا، وعارًا عليها وعلى أهْلِها، فمَلَكَ
(٦) فى أ، ب، م: "بمن".(٧) فى الأصل، م: "تكره".(٨) سقط من: الأصل، م.(٩) فى الأصل، ب: "لأنه".(١٠) فى أ، ب، م: "يتغير".(١١) فى م: "لمن".