Sklaven (3), so hat sie das Wahlrecht, so als ob er eine freie Frau geheiratet hätte unter der Voraussetzung, dass er frei sei, und sich dann herausstellt, dass er ein Sklave ist. Wenn sie sich für die Annullierung entscheidet, darf sie sich von ihm trennen. Wenn sie jedoch damit einverstanden ist, bei ihm zu bleiben, hat sie danach kein Recht mehr auf Trennung; denn sie hat auf ihr Recht verzichtet. Dies ist eine Angelegenheit, über die es – Gott sei Dank – keinen Dissens gibt.
Abschnitt: Wenn sie jedoch frei wird, während sie unter einem freien Mann ist, hat sie kein Wahlrecht. Dies ist die Auffassung von Ibn Umar, Ibn Abbas, Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, Ata', Sulaiman ibn Yasar, Abu Qilaba, Ibn Abi Layla, Malik, al-Awza'i, asch-Schafi'i und Ishaq. Tawus, Ibn Sirin, Mudschahid, an-Nacha'i, Hammad ibn Abi Sulaiman, ath-Thawri und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y) sagten hingegen: Sie hat ein Wahlrecht, aufgrund dessen, was al-Aswad von Aischa überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – Barira die Wahl ließ, obwohl ihr Ehemann frei war. Überliefert von an-Nasa'i (5). Zudem, weil sie durch die Freiheit vervollständigt wurde, steht ihr ein Wahlrecht zu, so wie wenn ihr Ehemann ein Sklave wäre. Unsere Argumentation lautet: Sie ist ihrem Ehemann in der Vollständigkeit ebenbürtig geworden, daher steht ihr kein Wahlrecht zu (7), so wie wenn eine Frau aus dem Kreis der Schriftbesitzerinnen (Kitabiyya) unter einem Muslim den Islam annimmt.
(3) Im Original, M: "al-'abd". (4) Ausgelassen in: M. (5) In: Kapitel "Wenn sich die Almosen verändern", aus dem Buch der Zakat, im: Kapitel über das Wahlrecht der Sklavin, die freigelassen wird, während ihr Ehemann frei ist, aus dem Buch der Scheidung, und im: Kapitel "Der Verkauf, in dem eine ungültige Bedingung enthalten ist...", aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Al-Mujtaba 5/81, 6/133, 7/264. Ebenso wurde es von Muslim überliefert, im: Kapitel "Wala' gebührt nur dem, der freilässt", aus dem Buch der Freilassung. Sahih Muslim 2/1144. Und Abu Dawud, im: Kapitel von dem, der sagte: "Er war frei", aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/518. Und at-Tirmidhi, im: Kapitel über die Frau, die freigelassen wird und einen Ehemann hat, aus den Kapiteln über das Stillen. Aridat al-Ahwadhi 5/101. Und Ibn Madscha, im: Kapitel über das Wahlrecht der Sklavin, wenn sie freigelassen wird, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Madscha 1/670. Und ad-Darimi, im: Kapitel über die Wahlmöglichkeit der Sklavin, die unter einem Sklaven ist und dann freigelassen wird, aus dem Buch der Scheidung. Sunan ad-Darimi 2/1169. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/42, 170. (6) Im Original: "kamilah". (7) Im Original: "khiyar".