halal war, oder die Hälfte der üblichen Morgengabe (Sadaq al-Mithl), wenn das, was er für sie festgelegt hatte, haram war. Und wenn die Frauen vor ihm konvertieren, noch bevor der Vollzug stattgefunden hat, sind sie ebenfalls von ihm getrennt, und ihm entstehen keinerlei Verpflichtungen gegenüber einer von ihnen. Wenn jedoch seine Konversion und die ihre vor dem Vollzug gemeinsam geschehen, so bleiben sie Ehefrauen. Wenn er den Vollzug mit ihnen vollzogen hatte und dann konvertierte, so ist jede von ihnen, die nicht vor Ablauf ihrer Wartezeit konvertiert, für ihn verboten, seitdem sich die Religionen unterschieden haben.
In dieser Fragestellung gibt es fünf Abschnitte:
Erstens: Wenn einer der beiden Eheleute – ob Polytheisten oder Zoroastrier – oder ein Schriftbesitzer, der eine Polytheistin oder Zoroastrierin vor dem Vollzug geheiratet hat, zum Islam konvertiert, tritt die Trennung zwischen ihnen ab dem Zeitpunkt seiner Konversion sofort ein, und dies gilt als Auflösung (Faskh) und nicht als Scheidung (Talaq). Dies ist die Meinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Trennung tritt nicht sofort ein, sondern wenn sie sich im Gebiet des Islam (Dar al-Islam) befinden, wird dem anderen der Islam angeboten. Wenn er ablehnt, tritt die Trennung erst dann ein. Wenn sie sich im Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) befinden, hängt dies vom Ablauf ihrer Wartezeit ab; wenn der andere nicht konvertiert, tritt die Trennung ein. Wenn die Ablehnung vom Ehemann kommt, gilt es als Scheidung, da die Trennung von seiner Seite ausging, ähnlich wie bei einem entsprechenden Wortlaut. Wenn sie von der Frau kommt, ist es eine Auflösung, da die Frau nicht die Befugnis zur Scheidung besitzt. Malik sagte: Wenn sie diejenige ist, die konvertiert ist, wird ihm der Islam angeboten; wenn er konvertiert, gut, andernfalls tritt die Trennung ein. Wenn er derjenige ist, der konvertiert ist, tritt die Trennung sofort ein aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: „Und haltet nicht an der Bindung mit ungläubigen Frauen fest.“ Unser Argument ist, dass es sich um einen Religionsunterschied handelt, der das Verbleiben in der Ehe ausschließt. Wenn dies vor dem Vollzug festgestellt wird, tritt die Trennung sofort ein, wie bei der Apostasie (Ridda). Dies gilt bei Malik sowohl für die Konversion des Mannes als auch für den Fall, dass der andere die Konversion ablehnt. Zudem, wenn er der konvertierte Mann ist, darf er keine ungläubige Frau behalten aufgrund der göttlichen Aussage: „Und haltet nicht an der Bindung mit ungläubigen Frauen fest.“ Wenn sie die konvertierte Frau ist, ist es nicht zulässig, sie in der Ehe zu belassen.
(1) In M: „heiratet“. (2) Im Original: „das war“. (3) Sure al-Mumtahina 10. (4) In A: „auf ihm“. (5) In B, M: „auf“.
حَلَالًا، أَوْ نِصْفُ صَداقِ مِثْلِهَا إِنْ كَانَ مَا سَمَّى لَهَا حَرَامًا. ولَوْ أَسْلَمَ النِّسَاءُ قَبْلَه، وقَبْلَ الدُّخُولِ، بنَّ مِنْهُ أيْضًا، ولَا شَىْءَ عَلَيْهِ لِوَاحِدةٍ مِنْهُنَّ. فَإِنْ كَانَ إِسْلَامُهُ وإِسْلَامُهُنَّ قَبْلَ الدُّخُولِ مَعًا، فَهُنَّ زَوْجَاتٌ. فَإِنْ كَانَ دَخَلَ بهِنَّ، ثُمَّ أَسْلَم، فَمَنْ لَمْ تُسْلِمْ مِنْهُنَّ قبْلَ انْقِضَاءِ عِدَّتِها حَرُمَتْ عَلَيْه مُنْذُ اخْتَلَفَ الدِّينَانِ)
فى هذه المسألة فصولٌ خمسةٌ:
أحدها: أنَّه إذا أسْلَمَ أحدُ الزَّوْجينِ الوَثَنِيَّينِ أو المَجُوسيَّيْنِ، أو كِتَابِىٌّ مُتَزَوِّجٌ (١) بِوَثَنِيَّةٍ أو مَجُوسِيَّةٍ قبلَ الدُّخُولِ، تُعُجِّلَتِ الفُرْقةُ بينهما من حين إسْلامِه، ويكونُ ذلك فَسْخًا لا طَلَاقًا. وبهذا قال الشافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا تُتَعَجَّلُ الفُرْقَةُ، بل إن كانا (٢) فى دارِ الإِسْلامِ، عُرِضَ الإسْلامُ على الآخَرِ، فإن أَبى وَقَعَتِ الفُرْقَةُ حِينَئذٍ، وإن كانا فى دارِ الحَرْبِ، وَقَفَ ذلك على انْقِضاءِ عِدَّتِها، فإن لم يُسْلِم الآخَرُ، وَقَعَتِ الفُرْقةُ. فإن كان الإِباءُ من الزَّوْجِ، كان طَلاقًا؛ لأنَّ الفُرْقةَ حَصَلَتْ من قِبَلِه، فكان طَلَاقًا، كما لو لَفَظَ به، وإن كان من المرأةِ، كان فَسْخًا؛ لأنَّ المرأةَ لا تَمْلِكُ الطَّلاقَ. وقال مالكٌ: إن كانت هى المسلمةَ، عُرِضَ عليه الإِسلامُ، فإن أسْلَمَ، وإلَّا وقعتِ الفُرْقةُ، وإن كان هو المسلمَ، تُعُجِّلَتِ الفرقةُ؛ لقولِه سبحانه: {وَلَا تُمْسِكُوا بِعِصَمِ الْكَوَافِرِ} (٣). ولَنا، أنَّه اخْتِلافُ دِينٍ يَمْنَعُ الإقْرارَ على النِّكاحِ، فإذا وُجدَ قبلَ الدُّخولَ، تُعُجِّلتِ الفرقةُ، كالرِّدَّةِ. وعلى مالكٍ كإسْلامَ الزَّوْجِ، أو كما لو أبَى الآخرُ الإِسلامَ، ولأنَّه إن كان هو المسلمَ، فليس له (٤) إمساكُ كافرةٍ؛ لقوله تعالى: {وَلَا تُمْسِكُوا بِعِصَمِ الْكَوَافِر}. وإن كانت هى المُسْلِمةَ، فلا يجوزُ إبقاؤُها فى (٥) نكاحِ
(١) فى م: "يتزوج".(٢) فى الأصل: "كان ذلك".(٣) سورة الممتحنة ١٠.(٤) فى أ: "عليه".(٥) فى ب، م: "على".