eines Götzendieners. Unser Argument dafür, dass es sich um eine Auflösung (Faskh) handelt, ist, dass es eine Trennung aufgrund eines Religionsunterschieds ist, daher ist sie eine Auflösung, so wie wenn der Ehemann konvertiert und die Frau sich weigert. Und weil es eine Trennung ohne einen (Scheidungs-)Wortlaut ist, ist sie eine Auflösung, wie die Trennung durch das Stillen.
Der zweite Abschnitt: Wenn die Trennung vor dem Vollzug durch die Konversion des Ehemannes erfolgt, steht der Frau die Hälfte der festgelegten Morgengabe zu, wenn die Festlegung gültig war, oder die Hälfte ihres üblichen Mahr (Mahr al-Mithl), wenn sie ungültig war, wie etwa wenn er ihr Wein oder ein Schwein als Morgengabe versprach; denn die Trennung erfolgte durch sein Handeln. Wenn sie jedoch durch die Konversion der Frau erfolgt, steht ihr nichts zu, weil die Trennung von ihrer Seite ausging. Dies ist die Meinung von al-Hasan, Malik, al-Zuhri, al-Awza'i, Ibn Shubruma und al-Shafi'i. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, dass ihr die Hälfte der Morgengabe zusteht, wenn sie diejenige ist, die konvertiert ist. Dies wurde von Abu Bakr gewählt. Dies sagten auch Qatada und al-Thawri. Dies ergibt sich aus der Ansicht von Abu Hanifa; denn die Trennung erfolgte von seiner Seite durch seine Ablehnung des Islams und seine Weigerung, ihn anzunehmen, während sie das tat, was Gott ihr auferlegt hat, daher steht ihr die Hälfte dessen zu, was Gott ihr auferlegt hat, so wie wenn er ihre Scheidung vom Gebet abhängig macht und sie betet. Es wurde von Ahmad bezüglich eines Zoroastriers, der vor dem Vollzug mit seiner Frau konvertierte, überliefert: Ihr steht nichts von der Morgengabe zu. Die Begründung dafür ist das, was wir erwähnt haben, und die Begründung für die erste (Überlieferung) ist, dass die Trennung durch den Religionsunterschied zustande kam, und der Religionsunterschied durch ihre Konversion entstand, folglich kam die Trennung durch ihr Handeln zustande, also steht ihr nichts zu, wie wenn sie abtrünnig (ridda) geworden wäre. Dies unterscheidet sich von der Bedingung der Scheidung, denn diese liegt in der Hand des Ehemannes; deshalb, wenn er sie vom Betreten des Hauses abhängig macht und sie eintritt, tritt die Scheidung ein, und ihr steht die Hälfte der Morgengabe zu.
Der dritte Abschnitt: Wenn beide Eheleute gleichzeitig konvertieren, bleiben sie in der Ehe, egal ob dies vor oder nach dem Vollzug geschah. Unter den Gelehrten gibt es darüber, Gott sei Dank, keine Meinungsverschiedenheit. Ibn Abd al-Barr erwähnte, dass dies ein Konsens (Ijma') der Gelehrten sei; dies liegt daran, dass zwischen ihnen kein Religionsunterschied festgestellt wurde. Abu Dawud berichtete von Ibn Abbas, dass ein Mann zu Zeiten des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) als Muslim kam, dann kam seine Frau nach ihm als Muslimin und sagte: „O Gesandter Gottes, sie war mit mir konvertiert.“ Da gab er sie ihm zurück.
(6) Im Original, A, B: „war“ (fa-kana). (7) In A, B, M: „und seine Begründung“ (wa-wajhuhu). „Und ihre Begründung“ (wa-wajhuha), d. h. die Überlieferung. (8) In B, M: „der Erste“. (9) In: Kapitel: Wenn einer der beiden Ehepartner konvertiert, aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq). Sunan Abi Dawud 1/518.
مُشْرِكٍ. ولَنا، على أنَّها فُرْقةُ فَسْخٍ، أنَّها فُرْقةٌ باخْتِلافِ الدِّينِ، فكانتْ (٦) فَسْخًا، كما لو أسْلَم الزوجُ وأبَتِ المرأةُ، ولأنَّها فرقةٌ بغير لَفْظٍ، فكانت فَسْخًا، كفُرْقةِ الرَّضَاعِ.
الفصل الثانى: أَنَّ الفُرْقةَ إِذا حَصَلَتْ قبلَ الدُّخولِ بإسْلامِ الزَّوْجِ، فللمرأةِ نِصْفُ المُسَمَّى إِن كانت التَّسْمِيةُ صحيحةً، أو نِصْفُ مَهْرِ مِثْلِها إن كانت فاسدةً، مثل أن يُصْدِقَها خَمْرًا أو خِنْزِيرًا؛ لأنَّ الفُرْقةَ حصَلتْ بفِعْلِه، وإن كانت بإسلامِ المرأةِ، فلا شىءَ لها؛ لأنَّ الفُرْقةَ من جِهَتِها. وبهذا قال الحسنُ، ومالكٌ، والزُّهْرِىُّ، والأوْزاعىُّ، وابن شُبْرُمةَ، والشافعىُّ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أَنَّ لها نِصْفَ المَهْرِ إذا كانت هى المُسْلِمةَ. واخْتارها أبو بكرٍ. وبه قال قَتادةُ، والثَّوْرِىُّ. ويَقْتَضِيه قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ الفُرْقةَ حصَلتْ من قِبَلِه بإبائِه الإسلامَ، وامْتِناعِه منه، وهى فَعَلَتْ ما فَرَضَ اللَّه عليها، فكان لها نِصْفُ ما فَرَضَ اللَّه لها، كما لو عَلَّقَ طَلَاقَها على الصَّلاةِ فصَلَّتْ. ونُقِلَ عن أحمدَ، فى مَجُوسِىِّ أسْلَمَ قبلَ أن يَدْخُلَ بامْرأتِه: لا شىءَ لها من الصَّدَاقِ. ووَجْهُها (٧) ما ذكرناه، ووَجْه الأُولَى (٨) أَنَّ الفُرْقةَ حصَلتْ باخْتِلافِ الدِّينِ، واختلافُ الدِّينِ حَصَلَ بإسْلامِها، فكانت الفُرْقةُ حاصِلةً بفِعْلِها، فلم يَجِبْ لها شىءٌ، كما لو ارْتَدّتْ، ويفارِقُ تَعْلِيقَ الطَّلاقِ، فإنَّه من جِهَةِ الزَّوْجِ، ولهذا لو عَلَّقَه على دُخُولِ الدارِ فدَخَلَتْ، وَقَعَتِ الفُرْقةُ، ولها نِصْفُ المَهْرِ.
الفصل الثالث: أَنَّ الزَّوْجينِ إذا أسْلَما معًا، فهما على النِّكاحِ، سواءٌ كان قبلَ الدُّخولِ أو بعدَه. وليس بين أهلِ العلمِ فى هذا اختلافٌ بحَمْدِ اللَّه. ذَكَر ابنُ عبد البَرِّ أنَّه إِجماعٌ من أهلِ العلمِ؛ وذلك لأنَّه لم يُوجَدْ منهم اختلافُ دِينٍ. وقد رَوَى أبو داود (٩)، عن ابن عباس، أن رَجُلًا جاء مُسْلِمًا على عهدِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، ثم جاءت امرأتُه
(٦) فى الأصل، أ، ب: "فكان".(٧) فى أ، ب، م: "ووجهه". ووجهها. أى الرواية.(٨) فى ب، م: "الأول".(٩) فى: باب إذا أسلم أحد الزوجين، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٨.