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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 711184 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er [der Ehemann] freigelassen wird, bevor sie ihre Wahl getroffen hat, oder wenn er den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, erlischt ihr Wahlrecht, unabhängig davon, ob sie wusste, dass sie ein Wahlrecht hatte oder nicht).

Übersetzung · DE

1184 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er [der Sklave] freigelassen wird, bevor sie ihr Wahlrecht ausübt, oder wenn er mit ihr den Beischlaf vollzieht, erlischt ihr Wahlrecht, ungeachtet dessen, ob sie wusste, dass ihr das Wahlrecht zusteht oder nicht.)

Die Zusammenfassung dazu lautet: Das Wahlrecht der freigelassenen Sklavin ist auf einen zeitlich unbestimmten Aufschub (tarakhi) ausgelegt, solange keiner dieser beiden Umstände eingetreten ist: die Freilassung ihres Ehemanns oder sein Beischlaf mit ihr. Der Ehemann darf nicht daran gehindert werden, den Beischlaf mit ihr zu vollziehen. Zu jenen, die sagten, dass es auf einen zeitlich unbestimmten Aufschub ausgelegt sei, gehören Malik und al-Awza'i. Dies wurde auch von Abdullah ibn Umar und seiner Schwester Hafsa überliefert. Dasselbe vertraten Sulaiman ibn Yasar, Nafi', az-Zuhri und Qatada. Einige Gelehrte schreiben dies den sieben Rechtsgelehrten [von Medina] zu. Abu Hanifa und die übrigen Gelehrten des Irak sagten hingegen: Ihr Wahlrecht besteht nur in der Sitzung, in der sie davon erfährt. Von asch-Schafi'i gibt es drei Ansichten; die bekannteste entspricht unserer Auffassung. Die zweite besagt, dass es sofort ausgeübt werden muss (fawr), wie beim Vorkaufsrecht (Shuf'a). Die dritte besagt, dass es bis zu drei Tage (1) währt. Unser Beweis ist das, was Imam Ahmad in seinem "Musnad" (2) mit seiner Überlieferungskette von al-Hasan ibn Amr ibn Umayya überlieferte. Er sagte: Ich hörte Männer, die über den Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sprachen, dass er sagte: "Wenn die Sklavin freigelassen wird, hat sie die Wahl, solange er keinen Beischlaf mit ihr vollzogen hat; wenn sie will, trennt sie sich von ihm, und wenn er den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, hat sie kein Wahlrecht mehr." Dies wurde auch von al-Athram überliefert. Abu Dawud überlieferte (3), dass Barira freigelassen wurde, während sie bei Mughith war, einem Sklaven der Familie von Abu Ahmad. Da gab ihr der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – die Wahl und sagte zu ihr: "Wenn er dir näherkommt, hast du kein Wahlrecht mehr." Zudem ist dies die Aussage derer unter den Gefährten, die wir genannt haben, und es gibt keinen Widerspruch durch andere Gefährten in ihrer Zeit. Ibn Abd al-Barr sagte: "Ich kenne keinen Widerspruch vonseiten der Gefährten gegenüber der Auffassung von Ibn Umar und Hafsa." Auch besteht ein dringender Bedarf hierfür, daher ist es feststehend, wie das Wahlrecht im Fall der Vergeltung (Qisas) oder ein Wahlrecht zur Abwehr eines sicheren Schadens; es gleicht daher dem, was wir sagten. Wenn dies feststeht, dann erlischt ihr Wahlrecht, sobald er freigelassen wird, bevor sie ihre Wahl getroffen hat, denn das Wahlrecht dient der Abwehr des Schadens durch den Sklavenstatus, und dieser ist durch seine Freilassung entfallen, weshalb es hinfällig wird, so wie wenn bei einer verkauften Sache...

Anmerkungen

(1) Weggelassen im: Original. (2) Al-Musnad 4/65. (3) Im Kapitel: Wann das Wahlrecht für sie besteht, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/518. Ebenso überliefert von ad-Daraqutni im Kapitel: Über die Brautgabe, aus dem Buch der Eheschließung. Sunan ad-Daraqutni 3/294. Siehe auch das zuvor Erwähnte in: 6/18, 9/382.

Arabisch (Quelle)

١١٨٤ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ أُعْتِقَ قَبْلَ أَنْ تَخْتَارَ، أَوْ وَطِئَهَا، بَطَلَ خِيَارُهَا، عَلِمَتْ أَنَّ الْخِيَارَ لَهَا أَوْ لَمْ تَعْلَمْ)

وجملةُ ذلك أَنَّ خِيَارَ المُعْتَقَةِ على التَّرَاخِى، ما لم يُوجَدْ أحَدُ هذينِ الأَمْرينِ؛ عِتْقِ زَوْجِها، أوْ وَطْئِه لها، ولا يُمْنَعُ الزَّوْجُ من وَطْئِها. وممَّن قال إنَّه على التَّراخِى؛ مالكٌ، والأَوْزَاعىُّ. ورُوِىَ ذلك عن عبدِ اللَّه بن عمرَ، وأُخْتِه حَفْصةَ. وبه قال سليمانُ بن يسارٍ، ونافعٌ، والزُّهْرِىُّ، وقَتادةُ. وحكاه بعضُ أهلِ العلمِ عن الفُقَهاء السَّبْعةِ. وقال أبو حنيفةَ، وسائرُ العِرَاقِيِّينَ: لها الخِيارُ فى مَجْلِسِ العِلْمِ. وللشافعىِّ ثلاثةُ أقوالٍ؛ أظْهَرُها كقَوْلِنا. والثانى، أنَّه على الفَوْرِ، كخِيارِ الشُّفْعةِ. والثالث، أنَّه (١) إلى ثَلاثةِ أيامٍ. ولَنا، ما رَوَى الإِمامُ أحمدُ، فى "المُسْنَدِ" (٢)، بإسْنادِه عن الحسنِ بن عمروِ بن أُمَيَّةَ، قال: سَمِعْتُ رِجالًا يتَحَدَّثُونَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "إِذَا عَتَقَتِ الْأَمَةُ، فَهِىَ بالْخِيَارِ، مَا لَمْ يَطَأْهَا، إنْ شَاءَتْ فَارَقَتْهُ، وإِنْ وَطِئَها فَلَا خِيَارَ لَهَا". رَوَاه الأَثْرَمُ أيضًا. ورَوَى أبو داودَ (٣)، أنَّ بَرِيرَةَ عَتَقَتْ وهى عندَ مُغِيثٍ، عبدٍ لآل أبى أحمدَ، فخَيَّرها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال لها: "إِنْ قَرَبَكِ فَلَا خِيَارَ لَكِ". ولأنَّه قولُ مَنْ سَمَّيْنا من الصحابةِ، ولا مُخالِفَ لهم فى عَصْرِهِم. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: لا أعْلَمُ لِابْنِ عمرَ وحَفْصةَ مُخالِفًا من الصحابةِ. ولأنَّ الحاجةَ داعِيةٌ إلى ذلك، فثَبَتَ، كخِيارِ القِصَاصِ، أو خِيَارٍ لدَفْعِ ضَرَرٍ مُتَحَقِّقٍ، فأشْبَهَ ما قُلْناه. إذا ثَبَتَ هذا، فمتى عَتَقَ قبلَ أن تَخْتارَ، سَقَطَ خِيارُها؛ لأنَّ الخِيَارَ لِدَفْعِ الضَّرَرِ بالرِّقِّ، وقد زال بعِتْقِه، فسَقَطَ، كالمَبِيعِ إذا

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) المسند ٤/ ٦٥.(٣) فى: باب متى يكون لها الخيار، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٨.كما أخرجه الدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٩٤. وانظر ما سبق، فى: ٦/ ١٨، ٩/ ٣٨٢.

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