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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 72

Übersetzung · DE

entfällt ihr Makel. Dies ist eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i. Wenn er jedoch den Beischlaf mit ihr vollzieht, erlischt ihr Wahlrecht, ungeachtet dessen, ob sie von dem Wahlrecht wusste oder nicht. [Dies wurde explizit von Ahmad festgelegt. Dies ist auch die Ansicht derjenigen, die wir zu Beginn der Rechtsfrage genannt haben. Der Qadi und seine Anhänger erwähnten: Dass sie das Wahlrecht hat, auch wenn der Beischlaf vollzogen wurde, solange sie nichts davon wusste] (4). Wenn er jedoch den Beischlaf nach ihrem Wissen vollzieht, hat sie kein Wahlrecht mehr. Dies ist die Ansicht von 'Ata', al-Hakam, Hammad, ath-Thawri, al-Awza'i, asch-Schafi'i und Ishaq; denn wenn sie sich vor ihrem Wissen dem Beischlaf hingab, ohne dass von ihr etwas ausging, das auf Zustimmung hindeutet, dann ist es so, als ob sie nicht beischlafen hätte lassen. Unser Beweis ist das, was an Hadith bereits erwähnt wurde. Malik (5) überlieferte von Ibn Shihab, von 'Urwa, dass eine freigelassene Sklavin der Banu 'Adi namens Zabra' ihm berichtete, dass sie die Ehefrau eines Sklaven war, dann aber freigelassen wurde. Sie sagte: "Da schickte Hafsa nach mir, rief mich zu sich und sagte: 'Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand, solange dein Ehemann dich nicht berührt hat. Wenn er dich berührt hat, hast du keinen Anspruch mehr auf die Entscheidung.' Da sagte ich: 'Es ist die Scheidung, dann die Scheidung, dann die Scheidung.'" So trennte sie sich von ihm mit dreifacher Scheidung. Malik (7) sagte von Nafi', von Ibn Umar: Dass sie das Wahlrecht hat, solange er sie nicht berührt hat. Und weil es sich um ein Wahlrecht aufgrund eines Mangels handelt, erlischt es (8) durch eine diesbezügliche Handlung trotz Unwissenheit, ähnlich wie das Wahlrecht bei der Rückgabe aufgrund eines Mangels. Auf dieser Ansicht gibt es keine weitere Ableitung. Was jedoch die andere Ansicht (9) betrifft: Wenn er den Beischlaf mit ihr vollzieht und sie Unwissenheit über die Freilassung geltend macht, und sie zu denjenigen gehört, bei denen eine solche Unwissenheit möglich ist – etwa wenn ihr Herr sie in einem anderen Land freilässt –, dann ist ihre Aussage unter Eid zu akzeptieren, da der Grundsatz die Nichtexistenz des Wissens ist. Wenn sie jedoch zu denjenigen gehört, bei denen dies nicht verborgen bleiben kann, weil beide in ein und derselben Stadt leben und dies allgemein bekannt geworden ist, wird ihre Aussage nicht akzeptiert, da sie dem Offensichtlichen widerspricht. Wenn sie von der Freilassung wusste, aber Unwissenheit über das Bestehen des Wahlrechts geltend macht, so ist ihre Aussage zu akzeptieren, da dies...

Anmerkungen

(4) Weggelassen in: B. Übertragen zur Prüfung. (5) Im Kapitel: Was über das Wahlrecht überliefert wurde, aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta 2/563. (6) Ergänzung aus al-Muwatta. (7) Im selben Kapitel. Al-Muwatta 2/562. (8) In B: "fa-yusqituhu" (so lässt es erlöschen). (9) Weggelassen in: Original. (10) In den Manuskripten: "li-kawnihima" (da sie beide).

Arabisch (Quelle)

زال عَيْبُه. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشافعىِّ. وإن وَطِئَها بَطَلَ خِيارُها، عَلِمَتْ بالخِيارِ أو لم تَعْلَمْ. [نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ مَن سَمَّيْنا فى صَدْرِ المسألةِ. وذكَر القاضى وأصحابُه: أَنَّ لها الخِيارَ وإن أُصِيبَتْ، ما لم تَعْلَمْ] (٤)، فإن أصَابَها بعدَ عِلْمِها، فلا خِيارَ لها. وهذا قولُ عطاءٍ، والحَكَمِ، وحَمَّادٍ، والثَّوْرىِّ، والأَوْزَاعىِّ، والشافعىِّ، وإسْحاقَ؛ لأنَّها إذا أمْكَنَتْ من وَطْئِها قبلَ عِلْمِها، فلم يُوجَدْ منها ما يَدُلُّ على الرِّضَى، فهو كما لو لم تُصَبْ. ولَنا، ما تقدَّم من الحديث. وروَى مالكٌ (٥)، عن ابن شِهَابٍ، عن عُرْوةَ، أن مَوْلاةً لبَنِى عَدِىٍّ، يُقال لها: زَبْراءُ، أخْبَرَتْه أنَّها كانت تحتَ عبدٍ، فعَتَقَتْ، قالت: فأَرْسَلَتْ إلىَّ حَفْصةُ، فدَعَتْنِى، فقالت: إنَّ أَمْرَكِ بيَدِكِ ما لم يَمَسَّكِ زَوْجُكِ، فإن مَسَّكِ، فليس لك من الأمرِ شىءٌ. فقلتُ: هو الطَّلاقُ، ثم الطَّلاقُ [ثم الطَّلاقُ] (٦). ففارَقَتْه ثَلاثًا. وقال مالكٌ (٧)، عن نافعٍ، عن ابن عمرَ: إنَّ لها الخِيارَ ما لم يَمَسَّها. ولأنَّه خِيارُ عَيْبٍ، فيَسْقُطُ (٨) بالتَّصَرُّفِ فيه مع الجَهالةِ، كخِيَارِ الرَّدِّ بالعَيْبِ. ولا تَفْرِيعَ على هذا القولِ، فأمَّا على القولِ (٩) الآخَر، فإذا وَطِئَها، وادَّعَتِ الجَهالةَ بالعِتْقِ، وهى ممَّن يجوزُ خَفاءُ ذلك عليها، مثل أن يَعْتِقَها سَيِّدُها فى بَلَدٍ آخرَ، فالقولُ قولُها مع يَمِينِها؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ ذلك. وإن كانت ممَّن لا يَخْفَى ذلك عليها، لكَوْنِهما (١٠) فى بلدٍ واحدٍ، وقد اشْتَهَرَ ذلك، لم يُقْبَلْ قولُها؛ لأنَّه خِلافُ الظاهرِ. وإن عَلِمَتِ العِتْقَ، وادَّعَتِ الجهالةَ بثُبُوتِ الخِيارِ، فالقولُ قولُها؛ لأنَّ ذلك

Anmerkungen

(٤) سقط من: ب. نقل نظر.(٥) فى: باب ما جاء فى الخيار، من كتاب الطلاق. الموطأ ٢/ ٥٦٣.(٦) تكملة من الموطأ.(٧) فى الباب نفسه. الموطأ ٢/ ٥٦٢.(٨) فى ب: "فيسقطه".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) فى النسخ: "لكونها".

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