1186 - Frage: Er sagte: (Wenn sie sich vor oder nach dem Beischlaf dafür entscheidet, bei ihm zu bleiben, so steht die Mitgift dem Herrn zu. Wenn sie sich vor dem Beischlaf für die Trennung entscheidet, gibt es keine Mitgift für sie. Wenn sie sich nach dem Beischlaf dafür entscheidet, steht die Mitgift dem Herrn zu.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die freigelassene Frau sich vor oder nach dem Beischlaf dafür entscheidet, bei ihrem Ehemann (1) zu bleiben, oder wenn sie sich nach dem Beischlaf für die Auflösung (des Ehevertrags) entscheidet, so ist die Mitgift verpflichtend, da sie durch den Vertrag festgelegt wurde; wenn sie sich für das Verbleiben entscheidet, so liegt kein Grund für deren Wegfall vor. Wenn sie sich nach dem Beischlaf für die Auflösung entscheidet, so ist die Mitgift durch den Beischlaf bestätigt worden und fällt nicht durch etwas weg. Sie steht in beiden Fällen dem Herrn zu, da sie durch den Vertrag zu einer Zeit verpflichtend wurde, als sie sich in seinem Besitz befand. Der vereinbarte Betrag ist in beiden Fällen verpflichtend, unabhängig davon, ob der Beischlaf vor oder nach der Freilassung stattfand. Die Anhänger al-Schafi'is sagten: Wenn der Beischlaf vor der Freilassung (2) stattfand, ist der vereinbarte Betrag verpflichtend; wenn er danach stattfand, so ist die Mitgift des Gleichwertigen (mahr al-mithl) verpflichtend, da sich die Auflösung auf den Zeitpunkt der Freilassung zurückbezieht und der Beischlaf somit in einer ungültigen Ehe stattfand. Unsere Ansicht dazu ist, dass es sich um einen gültigen Vertrag handelt, der eine gültige Vereinbarung enthält, an die sich der Beischlaf vor der Auflösung angeschlossen hat. Dies macht den vereinbarten Betrag verpflichtend, genau wie wenn es nicht zur Auflösung gekommen wäre. Wäre die Mitgift erst durch den Beischlaf nach der Auflösung verpflichtend geworden, so stünde sie ihr zu, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine freie Frau wäre. Ihre Aussage, dass der Beischlaf in einer ungültigen Ehe stattgefunden habe, ist unzutreffend, denn die Ehe war gültig und es gab nichts, was sie hätte ungültig machen können. Es gelten für den Beischlaf die Bestimmungen einer gültigen Ehe, wie etwa die Erlaubnis für den ersten Ehemann, die Unantastbarkeit (ihsan) und die Tatsache, dass er rechtmäßig (3) ist. Was die Entscheidung zur Auflösung vor dem Beischlaf betrifft, so steht ihr keine Mitgift zu. Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Von Ahmad wird eine weitere Überlieferung berichtet, wonach dem Herrn die Hälfte der Mitgift zusteht, da sie dem Herrn verpflichtend wurde und nicht durch die Handlung einer anderen Person entfallen kann. Unsere Ansicht ist, dass die Trennung von ihr ausging, weshalb ihre Mitgift entfällt, so wie wenn sie zum Islam überträte, abtrünnig würde oder jemanden stillte, dessen Stillbeziehung die Auflösung ihrer Ehe bewirkt. Auf seine Aussage "sie wurde dem Herrn verpflichtend" antworten wir: Dies geschah jedoch durch sie, weshalb die Hälfte davon durch ihre Auflösung entfällt und alles durch ihren Übertritt zum Islam oder ihre Apostasie wegfällt.
(1) In M: "al-zawj" (der Ehemann). (2) In A, M gibt es den Zusatz: "aw ba'dahu" (oder danach). (3) Im Original: "halan" (rechtmäßig). (4) In B: "fa-yasqut" (so entfällt).
١١٨٦ - مسألة؛ قال: (فَإِنِ اخْتَارَتِ الْمُقَامَ مَعَهُ قَبْلَ الدُّخُولِ، أَوْ بَعْدهُ، فَالْمَهْرُ لِلسَّيِّد، وَإِنِ اخْتَارَتْ فِرَاقَهُ قَبْلَ الدُّخُولِ، فَلَا مَهْرَ لَهَا، وإِنِ اخْتَارَتْهُ بَعْدَ الدُّخُولِ، فَالمَهْرُ للسَّيِّدِ)
وجملتُه أَنَّ المُعْتَقَةَ إن اختارتِ المُقامَ مع زَوْجِها (١) قبلَ الدُّخولِ أو بعدَه أو اخْتارتِ الفَسْخَ بعدَ الدُّخولِ، فالمَهْرُ واجبٌ؛ لأنَّه واجبٌ بالعقدِ، فإذا اخْتارتِ المُقامَ، فلم يُوجَدْ له مُسْقِطٌ، وإن فَسَخَتْ بعدَ الدُّخولِ، فقد اسْتَقَرَّ بالدُّخولِ، فلم يَسْقُطْ بشىءٍ، وهو للسَّيِّدِ فى الحالَيْنِ؛ لأنَّه وَجَبَ بالعَقْدِ فى مِلْكِه، والواجِبُ المُسَمَّى فى الحالَيْنِ، سواءٌ كان الدُّخولُ قبلَ العِتْقِ أو بعدَه. وقال أصحابُ الشافعىِّ: إن كان الدُّخولُ قبلَ العِتْقِ (٢)، فالواجبُ المُسَمَّى، وإن كان بعدَه، فالواجبُ مَهْرُ المِثْلِ؛ لأنَّ الفَسْخَ اسْتَندَ إلى حالةِ العِتْقِ، فصار الوَطْءُ فى نِكاحٍ فاسد. ولَنا، أنَّه عقدٌ صحيحٌ، فيه مُسَمًّى صحيحٌ، اتَّصَلَ به الدُّخُولُ قبلَ الفَسْخِ، فأوْجَبَ المُسَمَّى، كما لو لم يُفْسَخْ، ولأنَّه لو وَجَبَ بالوَطْءِ بعدَ الفَسْخِ، لَكان المَهْرُ لها؛ لأنَّها حُرَّةٌ حينئذٍ. وقولُهم: إنَّ الوَطْءَ فى نكاحٍ فاسدٍ. غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّه كان صحيحًا، ولم يُوجَدْ ما يُفْسِدُه، ويَثْبُتُ فيه أحكامُ الوَطْءِ فى النِّكاحِ الصحيحِ، من الإِحْلالِ للزَّوْجِ الأوَّلِ، والإِحْصانِ، وكونِه حَلَالًا (٣). وَأمَّا ان اخْتارتِ الفَسْخَ قبلَ الدُّخولِ، فلا مَهْرَ لها. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو مذهبُ الشافعىِّ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، للسَّيِّدِ نِصْفُ المَهْرِ؛ لأنَّه وَجَبَ للسَّيِّدِ، فلا يَسْقُطُ بفِعْلِ غيرِه. ولَنا، أَنَّ الفُرْقةَ جاءت من قِبَلِها، فسَقَطَ (٤) مَهْرُها، كما لو أسْلَمَتْ، أو ارْتَدَّتْ، أو أرْضَعَتْ مَنْ يفْسَخُ نِكاحَها رَضاعُه. وقولُه: وَجَبَ للسَّيِّدِ. قُلْنا: لكن بواسِطَتِها، ولهذا سَقَطَ نِصْفُه بفَسْخِها، وجَمِيعُه بإسْلامِها ورِدَّتِها.
(١) فى م: "الزوج".(٢) فى أ، م زيادة: "أو بعده".(٣) فى الأصل: "حلا".(٤) فى ب: "فيسقط".