Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1186 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie sich entscheidet, vor oder nach dem Vollzug der Ehe bei ihm zu bleiben, steht die Morgengabe dem Herrn zu; wenn sie sich vor dem Vollzug für eine Trennung entscheidet, hat sie keinen Anspruch auf die Morgengabe; wenn sie sich nach dem Vollzug für eine Trennung entscheidet, steht die Morgengabe dem Herrn zu). · ShamelaTranslate