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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 78Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er sie daraufhin widerruft, steht ihr in diesem Moment das Recht auf Auflösung zu. Sollte sie auflösen und er sie danach erneut heiraten, verbleibt sie mit einer einzigen Scheidung bei ihm, da die Scheidung des Sklaven zwei umfasst. Wenn er sie heiratet, nachdem er freigelassen wurde, kehrt sie mit zwei Scheidungen zu ihm zurück, da er nun frei geworden ist und über drei Scheidungen verfügt, wie alle anderen freien Männer.

Abschnitt: Wenn er sie nach ihrer Freilassung und vor ihrer Entscheidung (11) scheidet, oder er eine Minderjährige oder eine Geistesgestörte nach der Freilassung scheidet, so tritt seine Scheidung in Kraft und ihr Wahlrecht erlischt. Denn es handelt sich um eine Scheidung durch einen Ehemann, der die Befugnis zum Handeln besitzt, innerhalb einer gültigen Ehe, weshalb sie vollzogen wird (12), als ob er nicht freigelassen worden wäre. Der Qadi sagte: Seine Scheidung ist ausgesetzt; wenn sie sich für die Auflösung entscheidet, tritt die Scheidung nicht ein (13), da seine Scheidung die Nichtigkeit ihres Wahlrechts beinhaltet. Wenn sie sich nicht entscheidet, tritt sie ein. Von al-Schafi'i gibt es zwei Ansichten, die diesen beiden Auffassungen entsprechen. Sie begründeten das Nicht-Eintreten damit, dass die Auflösung auf den Zustand der Freilassung zurückbezogen wird, sodass die Scheidung in einer bereits aufgelösten Ehe erfolgen würde. Unsere Argumentation lautet: Es ist eine Scheidung durch einen Ehemann, der zurechnungsfähig und handelnd ist, innerhalb einer gültigen Ehe, daher tritt sie ein, genau wie wenn er sie vor ihrer Freilassung geschieden hätte oder als ob sie sich nicht entschieden hätte. Wir haben bereits dargelegt, dass die Auflösung die Trennung [von ihrem Zeitpunkt an] (14) zur Folge hat, und es ist nicht zulässig, die Trennung vor den Grund dafür zu legen, [denn das Urteil] (15) geht seinem Grund nicht voraus. Zudem beginnt die Wartezeit (16) ab dem Zeitpunkt der Auflösung, nicht ab dem Zeitpunkt der Freilassung. Was an Beischlaf vorausging, war ein Beischlaf in einer gültigen Ehe, der die Unantastbarkeit (ihsan) begründet und die Ehe für den ersten Ehemann wieder zulässig macht. Wäre die Auflösung diesem vorausgegangen, hätte sich die Lage umgekehrt. Die Aussage des Qadi, dass dies ihr Recht auf Auflösung aufhebe, ist nicht korrekt, denn durch die Scheidung wird das Ziel der Auflösung erreicht, mit (17) dem zusätzlichen Vorteil der Verpflichtung zur Hälfte der Mitgift und der Verkürzung der Wartezeit für sie, da diese ab dem Zeitpunkt seiner Scheidung beginnt, nicht ab dem Zeitpunkt seiner Auflösung.

Anmerkungen

(10) Aus dem Original ausgelassen. (11) In A, B: "al-ikhtiyar" (die Wahl). (12) In B: "fa-yanfudh" (so tritt sie in Kraft). (13) Aus dem Original, A, B ausgelassen. (14) In M: "hina'idhin" (zu diesem Zeitpunkt). (15) In M: "wa-l-hukm" (und das Urteil). (16) In A: "tabda'u" (sie beginnt). (17) In M: "min" (von).

Arabisch (Quelle)

بذلك. فإن ارْتَجَعها، فلها الفَسْخُ حينئذٍ، فإن فَسَخَتْ، ثم عاد فتزَوَّجَها، بَقِيَتْ معه بطَلْقةٍ واحدةٍ؛ لأنَّ طلاقَ العَبْدِ اثْنَتانِ. وإن تَزَوَّجَها بعدَ أن أُعْتِقَ، رَجَعَتْ معه (١٠) على طَلْقَتَيْنِ؛ لأنَّه صار حُرًّا، فمَلَكَ ثلاثَ طَلقاتٍ، كسائرِ الأحْرارِ.

فصل: فإن طَلَّقها بعدَ عِتْقِها، وقبلَ اخْتِيارِها (١١)، أو طَلَّقَ الصغيرةَ والمجنونةَ بعد العِتْقِ، وَقَعَ طَلاقُه، وبَطَلَ خِيارُها؛ لأنَّه طَلاقٌ من زَوْجٍ جائزِ التَّصَرُّفِ، فى نكاحٍ صحيحٍ، فنفذَ (١٢) كما لو لم يَعْتِقْ. وقال القاضى: طَلَاقُه موقوفٌ، فإن اخْتارتِ الفَسْخَ لم يَقَعِ الطَّلاقُ (١٣)؛ لأنَّ طَلاقَه يتضَمَّنُ إبْطالَ حَقِّها من الخِيارِ، وإن لم تَخْتَرْ وَقَعَ. وللشافعىِّ قَوْلان، كهذَيْنِ الوَجْهينِ. وبَنَوا عَدَمَ الوُقُوعِ على أَنَّ الفَسْخَ اسْتَنَدَ إلى حالةِ العِتْقِ، فيكونُ الطَّلاقُ واقِعًا فى نكاحٍ مَفْسُوخٍ. ولَنا، أنَّه طلاقٌ من زَوْجٍ مُكَلَّفٍ مُخْتارٍ، فى نكاحٍ صحيحٍ، فوَقَعَ، كما لو طَلَّقها قبلَ عِتْقِها، أو كما لو لم تَخْتَرْ، وقد ذَكَرْنا أَنَّ الفَسْخَ يُوجِبُ الفُرْقةَ [من حِينِه] (١٤)، ولا يجوزُ تقديمُ الفُرْقةِ عليه، [إذِ الحكمُ] (١٥) لا يتَقَدَّمُ سَبَبُه، ولأنَّ العِدَّةَ تُبْتَدَأُ (١٦) من حينِ الفَسْخِ، لا من حينِ العِتْقِ، وما سَبَقَه من الوَطْءِ وَطْءٌ فى نكاحٍ صحيحٍ، يُثْبِتُ الإِحْصانَ والإِحْلالَ للزَّوْجِ الأَوَّلِ، ولو كان الفَسْخُ سابقًا عليه لَانْعَكَسَتِ الحالُ. وقولُ القاضى: إنه يُبْطِلُ حَقَّها من الفَسْخِ. غيرُ صَحِيحٍ؛ فإنَّ الطَّلاقَ يَحْصُلُ به مَقْصُودُ الفَسْخِ، مع (١٧) زِيَادةِ وُجُوبِ نِصْفِ المَهْرِ، وتَقْصِيرِ العِدَّةِ عليها، فإنَّ ابْتِداءَها من حينِ طَلاقِه، لا من حينِ

Anmerkungen

(١٠) سقط من: الأصل.(١١) فى أ، ب: "الاختيار".(١٢) فى ب: "فينفذ".(١٣) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٤) فى م: "حينئذ".(١٥) فى م: "والحكم".(١٦) فى أ: "تبدأ".(١٧) فى م: "من".

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