Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1187 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Frau behauptet, ihr Ehemann sei impotent und könne sie nicht beiwohnen, wird ihm eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gewährt. Wenn er in dieser Zeit keinen Beischlaf mit ihr vollzieht, hat sie die Wahl, bei ihm zu bleiben oder sich von ihm zu trennen. Wenn sie die Trennung wählt, gilt dies als Auflösung der Ehe (faskh) ohne Scheidung (ṭalāq)) · ShamelaTranslate