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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 831187 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Frau behauptet, ihr Ehemann sei impotent und könne sie nicht beiwohnen, wird ihm eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gewährt. Wenn er in dieser Zeit keinen Beischlaf mit ihr vollzieht, hat sie die Wahl, bei ihm zu bleiben oder sich von ihm zu trennen. Wenn sie die Trennung wählt, gilt dies als Auflösung der Ehe (faskh) ohne Scheidung (ṭalāq))

Übersetzung · DE

kein Argument für sie; denn die Frist wird ihm nur bei seinem Geständnis und auf Wunsch der Frau gewährt, was hier beides nicht vorlag. Es wurde überliefert, dass der Mann dies bestritt und sagte: "Ich durchkämme sie, wie man ein Fell durchkämmt." Ibn 'Abd al-Barr sagte: "Es ist als authentisch (sahih) überliefert, dass dies nach seiner Scheidung geschah, daher ergibt die Gewährung einer Frist keinen Sinn." Bestätigt wird dies durch die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Willst du zu Rifa'a zurückkehren?" Wäre dies vor seiner Scheidung gewesen, so läge die Entscheidung nicht bei ihr. Es wurde auch gesagt: Sie erwähnte seine Schwäche und verglich ihn übertreibend mit dem Saum eines Gewandes, weshalb der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Bis du sein 'Usaila gekostet hast." Wer unfähig zum Beischlaf ist, bei dem findet dies nicht statt.

1187 - Frage: Er sagte: (Und wenn die Frau behauptet, dass ihr Ehemann ein Impotenter (al-'innin) ist, der nicht zu ihr gelangen kann, wird ihm eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gewährt. Wenn er in dieser Zeit nicht den Beischlaf mit ihr vollzieht, hat sie die Wahl, bei ihm zu bleiben oder sich von ihm zu trennen. Wählt sie die Trennung, so ist dies eine Auflösung (faskh) ohne Scheidung.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die Frau die Unfähigkeit ihres Ehemannes aufgrund von Impotenz (al-'unna) zum Beischlaf behauptet, wird er dazu befragt. Leugnet er dies und ist die Frau Jungfrau, so gilt ihre Aussage. Ist sie hingegen keine Jungfrau (thayyib), so gilt seine Aussage unter Eid nach der offenkundigen Lehrmeinung (zahir al-madhhab), da dies eine Angelegenheit ist, die nur durch ihn bekannt werden kann, und das Grundprinzip (al-asl) die Unversehrtheit ist. Al-Qadi sagte: Wird er zu einem Eid verpflichtet oder nicht? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Klage wegen Scheidung. Wenn er die Unfähigkeit einräumt, diese durch ein Zeugnis über sein Geständnis bewiesen wird oder er die Behauptung leugnet, sie ihn zur Vereidigung auffordert und er den Eid verweigert, so ist seine Unfähigkeit bewiesen, und ihm wird ein Jahr Frist gewährt, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Von al-Harith ibn Rabi'a wurde überliefert, dass er einem Mann eine Frist von zehn Monaten gewährte. Unser Argument ist die Aussage derer, die wir von den Gefährten (Sahaba) genannt haben, und weil diese Unfähigkeit sowohl auf Impotenz als auch auf eine Krankheit zurückzuführen sein kann. Daher wurde ihm ein Jahr gewährt, damit die vier Jahreszeiten vergehen. Wenn es an Trockenheit liegt, verschwindet es in der feuchten Jahreszeit; ist es Feuchtigkeit, so vergeht es in der heißen Jahreszeit; ist es eine Verstimmung des Temperaments, so reguliert es sich in der gemäßigten Jahreszeit. Wenn die vier Jahreszeiten vergangen sind und die klimatischen Bedingungen auf ihn eingewirkt haben, ohne dass es verschwand, weiß man, dass es angeboren ist. Es wurde von...

Anmerkungen

(1) Im Originaltext ausgelassen. (2) Es handelt sich vermutlich um al-Harith ibn Abi Rabi'a ibn 'Abd Allah ibn Abi Rabi'a al-Makhzumi, den Statthalter von Ibn az-Zubayr in Basra, der "al-Qubba'" genannt wird. Er überlieferte von Umar, 'Aisha, Umm Salama und Mu'awiya. Siehe: Usd al-Ghaba 1/391, 392; Siyar A'lam an-Nubala' 4/181.

Arabisch (Quelle)

حُجّةَ لهم فيه؛ فإنَّ المُدّةَ إنما تُضْرَبُ له مع اعْتِرافِه، وطَلَبِ المرأةِ ذلك، ولم يُوجَدْ واحدٌ منهما. وقد رُوِىَ أَنَّ الرجلَ أنْكَرَ ذلك، وقال: إنِّى لأعْرُكُها عَرْكَ الأدِيمِ. وقال ابنُ عبدِ البَرِّ: وقد صَحَّ أَنَّ ذلك كان بعدَ طَلَاقِه، فلا معنى لِضَرْبِ المُدَّةِ. وصَحَّحَ ذلك قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "تُرِيدِينَ أن تَرْجِعِى إلى رِفَاعَةَ". ولو كان قبلَ طَلَاقِه لَما كان ذلك إليها. وقيل: إنها ذَكَرَتْ ضَعْفَه، وشَبَّهَتْه بهُدْبةِ الثَّوْبِ مُبالغةً، ولذلك قال النبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "حَتَّى تَذُوقِى عُسَيْلَتَهُ" والعاجِزُ عن الوَطْءِ لا يَحْصُلُ منه ذلك.

١١٨٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا ادَّعَتِ الْمَرْأَةُ أَنَّ زَوْجَهَا عِنِّينٌ لَا يَصِلُ إِلَيْهَا، أُجِّلَ سَنَةً مُنْذُ تَرَافُعِهِ، فَإِنْ لَمْ يُصِبْها فِيهَا، خُيِّرَتْ فِى الْمُقَامِ مَعَهُ أَوْ فِرَاقِهِ، فإِنِ اخْتَارَتْ فِرَاقَهُ، كَانَ ذلِكَ فَسْخًا بِلَا طَلَاقٍ)

وجملةُ ذلك أَنَّ المرأةَ إذا ادَّعَتْ عَجْزَ زَوْجِها عن وَطْئِها لِعُنَّةٍ، سُئِلَ عن ذلك، فإن أنْكَرَ والمرأةُ عَذْراءُ، فالقولُ قولُها، وإن كانت ثَيِّبًا، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه. فى ظاهرِ المَذْهبِ؛ لأنَّ هذا أمْرٌ (١) لا يُعْلَمُ إِلَّا من جِهَتِه، والأَصْلُ السَّلامةُ. وقال القاضى: هل يُسْتَحْلَفُ أو لا؟ على وَجْهَيْنِ، بناءً على دَعْوَى الطَّلاقِ. فإن أقَرَّ بالعَجْزٍ، أو ثَبَتَ ببَيِّنةٍ على إقْرارِه به، أو أنْكَرَ وطَلَبَتْ يَمِينَه فنَكَلَ، ثَبَتَ عَجْزُه، ويُؤَجَّلُ سَنَةً. فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ. وعن الحارِث بن رَبِيعةَ (٢)، أنَّه أجَّلَ رَجُلًا عَشرةَ أشْهُرٍ. ولَنا، قولُ مَنْ سَمَّيْنا من الصَّحابةِ، ولأنَّ هذا العَجْزَ قد يكونُ لِعُنَّةٍ، وقد يكون لِمَرَضٍ، فضُرِبَتْ له سَنةً لِتَمُرَّ به الفُصُولُ الأرْبعةُ، فإن كان من يُبْسٍ زال فى فَصْلِ الرُّطُوبةِ، وإن كان من رُطُوبةٍ زال فى فَصْلِ الحَرارةِ، وإن كان من انْحِرافِ مِزَاجٍ زال فى فَصْلِ الاعْتِدالِ. فإذا مَضَتِ الفصولُ الأربعةُ، واخْتَلَفَتْ عليه الأهْوِيةُ فلم تَزُلْ، عُلِمَ أنَّه خِلْقةٌ. وحُكِىَ عن

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) لعله الحارث بن أبى ربيعة بن عبد اللَّه بن أبى ربيعة المخزومى، عامل ابن الزبير على البصرة، ويلقب القباع. حدث عن عمر وعائشة وأم سلمة ومعاوية. انظر: أسد الغابة ١/ ٣٩١، ٣٩٢، سير أعلام النبلاء ٤/ ١٨١.

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