Abu 'Ubaid berichtete, er habe gesagt: Die Fachleute der Medizin sagen, dass ein Leiden nicht länger als ein Jahr im Körper verborgen bleibt, bevor es in Erscheinung tritt. Der Beginn des Jahres wird ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung gerechnet. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist die Ansicht der Gruppe, die eine Fristsetzung befürwortet. Ma'mar sagte in Bezug auf den Hadith von 'Umar: "Ihm wird ein Jahr Frist gewährt", ab dem Tag seiner Klageerhebung. Wenn diese Frist abgelaufen ist und er den Beischlaf nicht vollzogen hat, hat sie die Wahl. Wählt sie die Auflösung (faskh), so ist diese nur durch ein Urteil des Richters zulässig, da dies ein umstrittenes Thema ist. Entweder spricht er die Auflösung aus, oder er verweist sie an sie zurück, damit sie die Auflösung vollzieht. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, die dies vertreten. Er vollzieht die Auflösung nicht, bevor sie diese wählt und fordert, denn dies ist ihr Recht, und sie wird nicht zur Wahrnehmung dieses Rechts gezwungen, ähnlich wie bei der Auflösung aufgrund von Mittellosigkeit (i'sar). Wenn er die Auflösung vollzieht, so ist es eine Auflösung und keine Scheidung. Dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i. Abu Hanifa, Malik und ath-Thawri sagten: Der Richter trennt die beiden, und dies gilt als eine Scheidung (taliqa), da es eine Trennung aufgrund fehlenden Beischlafs ist und somit eine Scheidung, wie die Trennung bei einem Eidschwur (ila'). Unser Argument ist, dass dies eine Wahlmöglichkeit ist, die aufgrund eines Makels besteht, und es sich somit um eine Auflösung handelt, wie die Auflösung eines Käufers aufgrund eines Makels.
Abschnitt: Wenn sich beide nach der Trennung auf eine Rückkehr einigen, ist dies nur durch einen neuen Ehevertrag zulässig, da sie bereits endgültig geschieden (ba'in) ist und die Ehe aufgelöst wurde. Wenn er sie wieder heiratet, ist sie bei ihm mit drei Scheidungen belastet. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Abu Bakr erwähnte dazu eine zweite Ansicht, dass sie niemals wieder zusammenkommen dürfen, weil es sich um eine Trennung handelt, die vom Urteil des Richters abhängt, wodurch die Ehe untersagt wurde, wie bei der Trennung durch den Li'an-Fluch. Die madhhab-konforme Ansicht ist jedoch, dass sie ihm erlaubt ist, da es sich um eine Trennung aufgrund eines Makels handelt, die eine erneute Heirat nicht verhindert, wie bei der Trennung einer freigelassenen Sklavin und bei anderen Makeln.
(3) In B: "yastahiqq" (verdienen). In M: "yastamirr" (andauern). (4) Die Überlieferungsnachweisung wurde bereits auf Seite 82 angeführt. (5) Im Original: "hakim" (Richter). (6) Im Original: "au yaruddahu" (oder er verweist ihn zurück). (7) In M: "bil-i'sar" (aufgrund der Mittellosigkeit). (8) Im Original: "infasakha" (sie wurde aufgelöst). (9) In B: "al-faskh" (die Auflösung). (10) In A, M: "banat 'anhu" (sie ist endgültig von ihm geschieden). (11) In M: "lin-nikah" (für die Ehe). (12) In M: "min" (von/aus).
أبى عُبَيْدٍ، أنَّه قال: أهْلُ الطِّبِّ يقولون: الداءُ لا يَسْتَجِنُّ (٣) فى البَدَنِ أكثرَ من سَنَةٍ، ثم يَظْهَرُ. وابتداءُ السَّنةِ منذُ تَرَافُعِه. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: على هذا جماعةُ القائلينَ بتَأْجِيلِه. قال مَعْمَرٌ، فى حديثِ عمرَ: "يُؤَجَّلُ سنةً" (٤): من يومِ مُرَافَعَتِه، فإذا انقضتِ المُدَّةُ فلم يَطَأْ، فلها الخِيارُ، فإن اخْتارتِ الفَسْخَ، لم يَجُزْ إلَّا بحُكْمِ الحاكم (٥)؛ لأنَّه مُخْتَلَفٌ فيه، فإمَّا أن يَفْسَخَ، [وإمَّا أن يَرُدَّه] (٦) إليها فتَفْسَخَ هى. فى قولِ عامَّةِ القائلينَ به. ولا يَفْسَخُ حتى تختارَ الفَسْخَ وتَطْلُبَه؛ لأنَّه لحَقِّها، فلا تُجْبَرُ على اسْتِيفائِه، كالفَسْخِ للإِعْسارِ (٧)، فإذا فَسَخَ (٨) فهو فَسْخٌ وليس بطَلاقٍ. وهذا قولُ الشافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ، والثَّوْرِىُّ: يُفَرِّقُ الحاكمُ بينهما، وتكونُ تَطْلِيقةً؛ لأَنَّهَا فُرقَةٌ لعَدَمِ الوَطْءِ، فكانت طَلاقًا، كفُرْقَةِ المُولِى. ولَنا، أَنَّ هذا خِيارٌ ثَبَتَ لأجْلِ العَيْبِ، فكان فَسْخًا، كفَسْخِ المُشْتَرِى لأجْلِ العَيْبِ.
فصل: فإن اتَّفَقَا بعدَ الفُرْقةِ (٩) على الرَّجْعةِ، لم يَجُزْ إلَّا بنِكاحٍ جديدٍ؛ لأنَّها قد بانَتْ (١٠)، وانفَسَخَ النِّكاحُ. فإذا تَزَوّجَها كانت عنده على طَلاق ثَلاثٍ. نَصَّ عليه أحمدُ. وذَكَرَ أبو بكرٍ فيها قولًا ثانيًا، أنَّهما لا يَجْتَمِعان أبدًا؛ لأنَّها فُرْقةٌ تتَعلّقُ بحُكْمِ الحاكمِ، فَحَرَّمَتْ النِّكاحَ (١١)، كفُرْقةِ اللِّعانِ. والمَذْهَبُ أنَّها تَحِلُّ له؛ لأنَّها فُرْقةٌ لأجْلِ العَيْبِ، فلم تَمْنَعِ النِّكاحَ، كفُرْقةِ المُعْتَقَةِ، والفُرْقةِ فى (١٢) سائرِ العُيُوبِ.
(٣) فى ب: "يستحق". وفى م: "يستمر".(٤) تقدم تخريجه فى صفحة ٨٢.(٥) فى الأصل: "حاكم".(٦) فى الأصل: "أو يرده".(٧) فى م: "بالإعسار".(٨) فى الأصل: "انفسخ".(٩) فى ب: "الفسخ".(١٠) فى أ، م: "بانت عنه".(١١) فى م: "للنكاح".(١٢) فى م: "من".