Was die Trennung durch den Li'an-Fluch betrifft, so vollzog sich diese bereits durch den Fluch beider Parteien vor dem Urteilsspruch des Richters, während es sich hier anders verhält. [Zudem verbietet der Li'an das Verbleiben in der Ehe, weshalb er auch deren Neubeginn untersagt und die Trennung erzwingt, was wiederum das Zusammenleben ausschließt, wohingegen dies hier anders ist.] Sollte die Frau mit dem Verbleiben in der Ehe zufrieden sein oder die Auflösung nicht fordern, ist eine Auflösung nicht zulässig. Wie also könnte ein Analogieschluss (Qiyas) bei derart unterschiedlichen Voraussetzungen gültig sein?
Abschnitt: Bei jemandem, dessen Unfähigkeit zum Beischlaf als vorübergehend erkannt wird – etwa aufgrund von Jugend oder einer Krankheit, deren Heilung zu erwarten ist –, wird keine Frist angesetzt, da es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, der vergehen wird, während die Impotenz (unnah) eine angeborene oder natürliche Beschaffenheit ist, die nicht schwindet. Ist sie jedoch auf ein hohes Alter oder eine unheilbare Krankheit zurückzuführen, so wird ihm eine Frist gesetzt, da er in diesem Fall demjenigen gleichkommt, der von Natur aus so erschaffen wurde. Wenn sie auf einer Amputation (jabb) oder einer Lähmung beruht, besteht das Wahlrecht sofort, da der Beischlaf aussichtslos ist und es keinen Sinn hat, auf ihn zu warten. Ist vom Glied noch so viel vorhanden, dass ein Beischlaf möglich ist, so ist es vorzuziehen, ihm eine Frist zu setzen, da er dem von Natur aus Impotenten gleichgestellt ist. Besteht Uneinigkeit über das verbliebene Gliedmaß und darüber, ob ein Beischlaf damit möglich ist oder nicht, so wird auf die Experten auf diesem Gebiet zurückgegriffen.
Abschnitt: Was den Kastrierten betrifft, so hat al-Khiraqi ihn im Titel des Kapitels erwähnt, ohne ihn durch ein eigenes Urteil auszuzeichnen. Der Wortlaut lässt darauf schließen, dass er ihn den anderen Fällen gleichgestellt hat, in dem Sinne, dass er eine Frist erhält, sofern er sie nicht erreichen kann. Kann er sie jedoch erreichen, so hat sie kein Wahlrecht, da der Beischlaf möglich ist und der Genuss durch seinen Beischlaf erzielt wird. Es wurde gesagt, dass sein Beischlaf sogar intensiver sei als der eines anderen, da er nicht ejakuliert und daher durch den Ejakulationsakt nicht ermattet. Wir haben den Meinungsunterschied unserer Gelehrten (Ashab) dazu bereits zuvor dargelegt. Es gibt keinen Unterschied zwischen demjenigen, dessen Hoden entfernt wurden, dem 'mawju' (demjenigen, dessen Hoden zerdrückt wurden) und dem 'maslul' (demjenigen, dem die Hoden herausgezogen wurden), denn das Urteil ist in allen Fällen identisch: Er ejakuliert nicht, und er kann keine Kinder zeugen.
(13) Im Original: "ju'ilat" (sie wurde gemacht). (14) Fehlt in B. Eine Erwägung (nazar). (15) Im Original: "lam" (nicht). (16) In M: "al-mudda" (die Frist). (17) In A, B: "bihi" (mit ihm). (18) Im Original: "yufarriquhu" (er trennt ihn).
وأمَّا فُرْقةُ اللِّعانِ فإنَّها حَصَلَتْ (١٣) بلِعانِهِما قبلَ تَفْريقِ الحَاكمِ، وههُنا بخِلافِه، [ولأنَّ اللِّعانَ يُحَرِّمُ المُقامَ على النِّكاحِ، فمَنَعَ ابْتِداءَه، ويُوجِبُ الفُرْقةَ، فمنَع الاجْتماعَ، وههُنا بخِلافِه] (١٤). ولو رَضِيَتِ المرأةُ بالمُقامِ، أو لم (١٥) تَطْلُب الفَسْخَ، لم يَجُزِ الفَسْخُ، فكيف يَصِحُّ القياسُ مع هذه الفُرُوقِ!
فصل: ومَنْ عُلِمَ أَنَّ عَجْزَه عن الوَطْءِ لعارِضٍ؛ من صِغَرٍ، أو مَرَضٍ مَرْجُوِّ الزَّوالِ، لم تُضْرَبْ له مُدَّةٌ (١٦)؛ لأنَّ ذلك عارِضٌ يَزُولُ، والعُنَّةُ خِلْقَةٌ وجِبِلَّةٌ لا تَزُولُ. وإن كان لكِبَرٍ، أو مَرَضٍ لا يرجَى زَوَالُه، ضُرِبَتْ له المدةُ؛ لأنَّه فى مَعْنَى من خُلِقَ كذلك. وإن كان لجَبٍّ، أو شَلَلٍ، ثَبَتَ الخيارُ فى الحالِ؛ لأنَّ الوَطْءَ مَيْؤُوسٌ منه فلا مَعْنَى لِانْتِظارِه. وإن كان قد بَقِىَ من الذَّكَرِ ما يُمْكِنُ الوَطْءُ به، فالأَوْلَى ضَرْبُ المُدَّةِ له؛ لأنَّه فى معنى العِنِّينِ خِلْقةً. وإن اختُلِفَ فى القَدْرِ الباقِى هل يُمْكِنُ الوَطْءُ بمثْلِه (١٧) أو لا؟ رُجِعَ إلى أهْلِ الخِبْرةِ فى مَعْرِفةِ ذلك.
فصل: فأمَّا الخَصِىُّ، فإنَّ الْخِرَقِىَّ ذَكَره فى تَرْجمةِ البابِ، ولم يُفْرِدْه (١٨) بحُكْمٍ، فظاهرُ كلامِه أنَّه ألْحَقَه بغيرِه، فى أنَّه متى لم يَصِلْ إليها أُجِّلَ، وإن وَصَلَ إليها، فلا خِيارَ لها؛ لأنَّ الوَطْءَ مُمْكِنٌ، والاسْتِمْتاعَ حاصِلٌ بوَطْئِه. وقد قِيلَ: إن وَطْأَه أكْثَرُ من وَطْءِ غيرِه؛ لأنَّه لا يُنْزِلُ فيَفْترُ بالإِنْزالِ. وقد ذكَرْنا اختلافَ أصحابِنا فى ذلك فيما مَضَى. ولا فَرْقَ بين مَنْ قُطِعَتْ خُصْيَتاه والموجوءِ، وهو الذى رُضَّتْ خُصْيَتاه، والمَسْلُولِ الذى سُلَّتْ خُصْيَتاه، فإنَّ الحُكْمَ فى الجَمِيعِ واحدٌ؛ فإنَّه لا يُنْزِلُ، ولا يُولَدُ له.
(١٣) فى الأصل: "جعلت".(١٤) سقط من: ب. نقل نظر.(١٥) فى الأصل: "لم".(١٦) فى م: "المدة".(١٧) فى أ، ب: "به".(١٨) فى الأصل: "يفرقه".