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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 871190 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt sagte: 'Ich habe ihn als impotenten Mann akzeptiert', kann sie danach keine Forderung mehr stellen)

Übersetzung · DE

denn es ist eine Zeit, in der sie weder die Auflösung (faskh) fordern kann, noch die Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft zulässig ist. Somit führt ihr Schweigen nicht zum Verlust ihres Rechts, genau wie ihr Schweigen nach der Fristsetzung und vor deren Ablauf. Auch wenn sie nach der Frist schweigt, verfällt ihr Wahlrecht nicht; denn das Wahlrecht steht erst fest, nachdem sie den Fall dem Richter vorgetragen und seine Unfähigkeit bewiesen hat, daher schadet das Schweigen davor nicht.

1190 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sie zu irgendeiner Zeit sagt: "Ich habe mich damit abgefunden, dass er impotent ist", so kann sie danach keine Forderung mehr erheben.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sobald sie sich mit seiner Impotenz abgefunden hat, erlischt ihr Wahlrecht, ungeachtet dessen, ob sie dies unmittelbar nach dem Vertragsschluss, nach der Fristsetzung oder nach deren Ablauf äußert. Wir wissen von keiner Meinungsverschiedenheit bezüglich des Erlöschens ihres Rechts durch eine solche Aussage nach Ablauf der Frist. Was jedoch die Zeit davor betrifft, so hat al-Shafi'i in seiner späteren Auffassung (al-jadid) gesagt: Ihr Wahlrecht erlischt nicht, da ihr Anspruch auf Auflösung erst nach Ablauf der Frist feststeht; daher ist ein Verzicht darauf vor diesem Zeitpunkt rechtlich nicht wirksam, vergleichbar mit dem Vorkaufsberechtigten (shafi'), der sein Recht vor dem Verkauf aufgibt. Unser Gegenargument ist, dass sie den Mangel nach Vertragsschluss akzeptiert hat, wodurch ihr Wahlrecht verfällt – wie bei allen anderen Mängeln auch und wie nach Ablauf der Frist. Was sie angeführt haben, ist nicht zutreffend, da die Impotenz als Ursache für die Auflösung gegeben ist; die Frist dient lediglich dazu, ihr Vorhandensein festzustellen und ihre Kenntnis darüber zu verifizieren, sie ist also wie ein Beweis bei anderen Mängeln. Dies unterscheidet sich von der Vorkaufsrechten (shufa'), da deren Ursache der Verkauf ist, welcher noch nicht eingetreten ist. Falls eingewandt wird: Wenn die Frau sich mit der Zahlungsunfähigkeit (i'sar) des Mannes abfindet und später doch die Auflösung wählt, steht ihr dies zu; und wenn er einen Schwur (ila') gegen sie leistet und sie dem Zusammenleben zustimmt, sie aber später die Auflösung wegen Impotenz fordert, so hat sie das Recht dazu? Wir antworten: Der Unterschied zwischen beidem besteht darin, dass die Pflicht zur Unterhaltsleistung jeden Tag neu entsteht. Wenn sie also auf das verzichtet, was ihr in der Zukunft zusteht, so verfällt es nicht, da sie auf etwas verzichtet hat, bevor es zur Pflicht wurde; dies ähnelt dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht vor dem Verkauf. Dies ist anders bei einem körperlichen Mangel. Zudem folgt auf die Zahlungsunfähigkeit (i'sar) oft ein Zustand des Wohlstands (yasar),

Anmerkungen

(1) In A, B, M: "qalat" (sie sagte). (2) Im Original, A: "min" (von). (3) In B: "al-'uqud" (Verträge). (4) Im Original, A, B: "yata'aqabuhu" (darauf folgt).

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