so dass sie einer Fortführung der Ehe in der Hoffnung darauf zustimmt. Ebenso ist es demjenigen, der einen Schwur (ila') gegen seine Frau geleistet hat, erlaubt, eine Sühneleistung für seinen Schwur zu erbringen und den Beischlaf zu vollziehen. Da dies bei ihm nicht gegeben war, stand ihr das Wahlrecht zu. Was jedoch den Impotenten (al-'innin) betrifft, so hat sie sich, wenn sie ihn akzeptiert, mit einem Mangel von der Schöpfung her abgefunden, und dies ist ein Umstand, der sich üblicherweise nicht ändert; daher unterscheiden sich beide Fälle.
1191 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sie einräumt, dass er einmal bei ihr eingedrungen ist, so erlischt der Status, dass er impotent ist.)
Die Mehrheit der Gelehrten vertritt diese Auffassung. Sie sagen: Sobald er einmal den Beischlaf mit seiner Frau vollzogen hat und sie danach seine Unfähigkeit behauptet, wird ihre Klage nicht angehört und ihm wird keine Frist gesetzt. Zu ihnen gehören: 'Ata', Tawus, al-Hasan, Yahya al-Ansari, al-Zuhri, 'Amr ibn Dinar, Qatada, Ibn Hashim, Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ishaq, Abu 'Ubaid und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Abu Thawr hingegen sagte: Wenn er unfähig ist, mit ihr den Beischlaf zu vollziehen, wird ihm eine Frist gesetzt, da er unfähig zum Beischlaf ist und somit ihr Recht feststeht, so als wäre er nach dem Beischlaf kastriert worden (jubb). Unser Gegenargument ist, dass seine Fähigkeit zum Beischlaf in dieser Ehe bereits realisiert und seine Impotenz damit beseitigt ist, weshalb ihm keine Frist gesetzt wird, so als wäre er niemals unfähig gewesen. Zudem werden die ehelichen Rechte, wie die Festlegung des Brautgabanspruchs und der Wartezeit ('idda), bereits durch einen einzigen Beischlaf wirksam, und dieser hat stattgefunden. Was die Kastration (jubb) betrifft, so ist durch sie die Unfähigkeit zweifelsfrei bewiesen, weshalb sich beide Fälle unterscheiden.
Abschnitt: Der Beischlaf, durch den der Status der Impotenz endet, ist das Verschwinden der Eichel (hashafa) im Geschlechtsorgan (farj); denn die mit dem Beischlaf verbundenen rechtlichen Bestimmungen knüpfen an das Verschwinden der Eichel an, womit ein korrekter Beischlaf vorliegt. Falls das Glied der Eichel beraubt ist, gibt es dazu zwei Ansichten: Die eine besagt, dass er nicht aus dem Status der Impotenz austritt, außer durch das Einführen des gesamten verbliebenen Teils, da es hier keine Grenze gibt, die man als Maßstab heranziehen kann, weshalb die Einführung des Ganzen herangezogen wurde, da dies die Eigenschaft ist, durch die die rechtliche Wirkung des Beischlafs eintritt. Die zweite Ansicht besagt, dass die Einführung des Maßes der Eichel maßgeblich ist, damit das, was bei dem Verstümmelten ausreicht, dem gleicht, was bei einem Unversehrten ausreicht. Auch von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, die diesen beiden entsprechen.
(5) In M: "'an". (1) Im Original, B: "idha". (2) In A, M: "fa-yathbut". (3) Im Original: "annaha". (4) In B: "ba'da". (5) In A, M: "taghyib".
فتَرْضَى بالمُقامِ رَجاءَ ذلك، وكذلك المُولِى يجوزُ أن يُكَفِّرَ عن يَمِينِه، ويَطَأَ، فإذ لم يُوجَدْ ذلك، ثَبَتَ لها الخِيارُ، فأمَّا العِنِّينُ إذا رَضِيَتْه، فقد رَضِيَتْ بالعَجْزِ من (٥) طَرِيقِ الخِلْقةِ، وهو مَعْنًى لا يَزُولُ فى العادةِ، فافْتَرَقَا.
١١٩١ - مسألة؛ قال: (وَإِنِ اعْتَرَفَتْ أَنَّه قَدْ وَصَلَ إلَيْهَا مَرَّةً، بَطَلَ أَنْ يَكُونَ عِنِّينًا)
أكثرُ أهلِ العلمِ على هذا، يقولون: متى وَطِئَ امْرَأتَه مَرَّةً, ثم ادَّعَتْ عَجْزَه، لم تُسْمَعْ دَعْواها، ولم تُضْرَبْ له مُدَّةٌ، منهم؛ عَطاءٌ، وطاوُس، والحسنُ، ويَحْيَى الأنْصارىُّ، والزُّهْرِىُّ، وعَمْرُو بن دِينارٍ، وقَتادَةُ، وابنُ هاشمٍ، ومالكٌ، والأوْزَاعىُّ، والشافعىُّ، وإسْحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثورٍ: إن (١) عَجَزَ عن وَطْئِها أُجِّلَ لها؛ لأنَّه عَجَزَ عن وَطْئِها، فثبَتَ (٢) حَقُّها، كما لو جُبَّ بعدَ الوَطْءِ. ولَنا، أنَّه (٣) قد تَحَقَّقَتْ قُدْرَتُه على الوَطْءِ فى هذا النِّكاحِ، وزَوَالُ عُنَّتِه، فلم تُضْرَبْ له مُدَّةً، كما لو لم يَعْجِزْ، ولأنَّ حُقُوقَ الزَّوْجِيَّةِ، من اسْتِقْرارِ المَهْرِ والعِدَّةِ، تَثْبُتُ بوَطْءٍ واحدٍ، وقد وُجِدَ. وأمَّا الجَبُّ، فإنَّه يتحققُ به (٤) العَجْزُ فافترَقا.
فصل: والوَطْءُ الذى يَخْرُجُ به عن العُنَّةِ، هو تَغْيِيبُ (٥) الحَشَفةِ فى الفَرْجِ؛ لأنَّ الأحْكامَ المُتَعَلِّقةَ بالوَطْءِ تتعلَّقُ بتَغْيِيبِ الحَشَفةِ، فكان وَطْأ صَحِيحًا، فإن كان الذَّكَرُ مَقْطُوعَ الحَشَفةِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، لا يَخرُجُ عن العُنَّةِ إلَّا بتَغْيِيبِ جميعِ الباقِى؛ لأنَّه لا حَدَّ ههُنا يُمْكِنُ اعْتِبارُه، فاعْتُبِرَ تَغْيِيبُ (٥) جَمِيعِه؛ لأنَّه المعنى الذى
(٥) فى م: "عن".(١) فى الأصل، ب: "إذا".(٢) فى أ، م: "فيثبت".(٣) فى الأصل: "أنها".(٤) فى ب: "بعد".(٥) فى أ، م: "تغيب".